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Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0578

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556 VASA NOIV SACRA. DRITTER ABSCHNITT. DAS ABLUTION SGEFÄSS

picaria sive scyphi argentei pro communicantibus verzeichnet sind, sowie im
Inventar des gleichen Klosters von i5oo, in dem wir von »zwen silberne pecher
pro communione* hören. (2)

Erst seit dem 16. Jahrhundert wenden sich die Synoden, zum Teil wohl ver-
anlaßt durch die Abendmahlsfeier unter beiden Gestalten bei den Protestanten,
gegen die Benützung des Kelches zur Spendung des Ablutionsweines. Es sollte
auch der Schein vermieden werden, als ob etwa den Kommunikanten das hei-
lige Blut gereicht werde. Außerdem hielt man es für unpassend, daß der für
die Feier der heiligen Geheimnisse bestimmte konsekrierte Kelch zur Dar-
reichung einer bloßen Ablution verwendet werde. Am frühesten begegnen uns
derartige Bestimmungen in den Statuten italienischer Synoden. So verordnen
die Synoden von Siponto von 1667, von Ravenna 1068 und Orvieto von i56o,
es solle der Ablutionswein den Gläubigen nicht nur nicht in einem konsekrier-
ten Kelch, sondern nicht einmal in einem kelchähnlichen Gefäß gereicht wer-
den. Nach dem heiligen Karl soll der zur Darreichung des Ablutionsweines
dienende Behälter weder aus Gold noch aus Silber gemacht sein, immerhin aber
wenigstens aus Glas bestehen. Auch sollte er nicht Kelchform haben, freilich
auch nicht profanen Weinbechern gleichen. (3) Die Synode von Genua von
etwa i5i/{ bestimmt: Purificatio non in calice, qui ad rem divinam adhibetur,
sed in alio poculo laicis praebeatur, die Synode von Salerno von 1596: Ne detur
(purificatio) in calice consecrato, sed in vase vitreo vel stanneo.

Ein Verbot sich des Kelches zur Spendung des Ablutionsweines zu bedienen,
erfolgte durch deutsche Synoden erst im 17. Jahrhundert.

Noch i58o begnügt sich eine Ermländer Synode damit, die Verwendung des in der
Messe gebrauchten Kelches zu diesem Zweck zu untersagen; einen andern Kelch zu ihm zu
benützen gestattet sie dagegen; doch müsse, wenn ein Laie ihn reiche, dieser ihn mit einem
Tuch anfassen, falls er konsekriert sei. (4) Aber schon die Ermländer Synode von 1610
verbietet jede Benützung eines Kelches zur Spendung des Ablutionsweines. Es sei dazu ein
besonderes Gefäß zu verwenden, das jedoch Kelchform haben müsse. (5) Im Jahre i6a5
erließ eine Synode von Osnabrück die Verordnung, die Ablution solle nicht mittels des
Kelches, sondern mittels irgend eines passenden Bechers gereicht werden, mit dem Bei-
fügen, ihre Spendung solle durch den Küster oder einen angesehenen Laien geschehen, um
Mißverständnissen vorzubeugen und um zu verhüten, daß das Volk anbete, was nicht an-
betungswürdig sei. (6) Ganz das gleiche hatte schon 1609 eine Synode von Konstanz (7)
und 1610 eine Augsburger Synode bestimmt. (8) Die Synode von Gamhrai des Jahres
i63r (9) und die Trierer Synode von 1678 (10) beschränkten sich darauf, den Gebrauch
eines konsekrierten Kelches bei der Darreichung des Ablutionsweines zu verbieten, die
Kölner Synode von i655 schloß dagegen alle Kelche, auch nicht konsekrierte, aus, damit
selbst der bloße Schein vermieden werde, als werde die Kommunion unter beiden Gestalten
gespendet; es solle vielmehr die Ablution in einem Glas oder in einem silbernen Becher
gereicht werden, die indessen nicht zu profanem Gebrauch verwendet werden dürften. (11)
Ähnliche Verordnungen erließen i67;o eine Synode von St-Omer, (12) 1699 eine Metzer

(2) Repert. für Kunstwissenschaft I (1876) 54. (3) AA. Eccl. Med. 635.

(4) C.8 (Hartzh. VII, 872). (5) Tit. de sa. euch. (Hahtzii. IX, 115).

(6) Hahtzh.IX, 348; vgl. auch c. 15 der Osnabrüeker Synode von 1628 (ebd. 448).

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(ebd. 553). (10) § 2, n. 33 (ebd. X, 65). (11) Tit. 6 (ebd.IX, 824). (12) Tit. 5, c. 7 (ebd.788).
 
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