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Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0596

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574 VASA NON SACRA, DRITTER ABSCHNITT. DAS ALTARGLÖCKCHEN

erließ etwa dreißig Jahre später Bischof Alexander von Coventry (7): Unde
praeeipimus, quod in elevatione eucharistiae, quando ultimo elevatur et magis
in altum (also nicht schon bei der niedrigen Elevation des Brotes und Weines
vor der Konsekration, sondern erst bei der auf die Konsekration derselben fol-
genden höheren) tunc primo sonet campanella, quae sit quasi modica tuba, de-
nuntians adventum iudicis, immo salvatoris ad nos venientis, und 12/40 Bi-
schof Walter von Worcester (8): Cum in celebratione missae corpus Domini
per manus sacerdotum in altum erigitur, campanella pulsetur, ut per hoc de-
-votio torpentium excitetur et aliorum Caritas fortius inflammetur, nach den
Statuten der Synode von Exeter des Jahres 1287 aber soll nicht nur vor der Ele-
vation zur Weckung der Andacht mit einer campanella ein Zeichen gegeben.,
sondern auch bei der Elevation dreimal die große Glocke geläutet werden (9):
Ad quod—nämlich zur Anbetung des heiligsten Sakramentes—per campanellae
pulsationem primitus excitentur et in elevatione ter tangatur campana maior.
Gleichzeitig mit der letztgenannten Synode bezeugt auch Durandus in seinem
Rationale den Brauch, bei der Elevation ein Glöckchen erklingen zu lassen und
zwar sowohl nach der Konsekration des Brotes wie nach der des Weines. (10)
Im Alten Testament hätten ja auch, meint er, zur Zeit des Opfers die Leviten
Posaunen geblasen, um durch deren Klang das Volk aufzufordern, zur An-
betung des Herrn vorbereitet zu sein.

Nur vom Läuten einer Turmglocke bei der Elevation ist die Rede in den Statuten des
Generalkapitels des Zisterzienserordens von I2i5, (11) in den Konstitutionen des Bischofs
Wilhelm von Paris, (12) in den iaöo bestätigten Statuten des Kartäuserordens, (13) in den
Statuten des Bischofs Nicolaus von Angers aus dem Jahre 1272 (14) und in den Statuten
der Lütticher Synode von 1287. (15) Indem man eine Turmglocke bei ihr läutete, wollte
man, wie es die Statuten des Generalkapitels des Zisterzienser Ordens ausdrücklich angeben,
auch die nicht in der Kirche befindlichen auf den in dieser vollzogenen Wandlungsakt
aufmerksam machen und sie auffordern, gleich denen, die der Messe beiwohnten, nieder-
zuknien und den Gottmenseben im heiligsten Sakrament anzubeten. Ob man mit dem Läu-
ten der Turmglocke auch noch ein Glockenzeichen in der Kirche zu verbinden hatte oder
verband, wie das ausdrücklich von der Synode von Exeter des Jahres 1287 vorgeschrieben
wurde, und wie das später gewöhnlich geschah, muß dahingestellt bleiben. Notwendig war
das nicht, da das mit der Turmglocke für die nicht bei der Messe anwesenden Gläubigen
gegebene Zeichen auch als solches für die bei ihr gegenwärtigen dienen konnte. Nach den
Statuten des Kartäuserordens sollte bei der Wandlung nur in der Konventualmesse die
Glocke geläutet werden.

Der Brauch, bei der Wandlung die Elevation des konsekrierten Brotes und
Weines mit Glockenklang zu begleiten und sie durch diesen dem Volke kund zu
machen, damit es das heiligste Sakrament in Andacht anbete, verdankt seine
Entstehung zweifellos der Einführung eben jener Elevation. Er war eine Art
Ergänzung derselben. Wie die Elevation sollte auch er auf die vollzogene Kon-
sekration aufmerksam machen. Es mußte sich aber um so mehr empfehlen,

<Ji. D* ««r. (H.VII, 275). (8) C.8 (ebd. 333). (9) C.4 (ebd. 1077).

(10) L.4, c.41, n.53: In elevatione utriusque squilla pulsatur. (11) Mart., Thes. IV
(Pans 1717) 1314. (12) C. 15 (H.VI2, 1979); ob sie von Wilhelm II. (f 1223) oder von
Wilhelm III. (T1248) erlassen wurden, ist nicht klar. (13) P. 1, c.43, Mart. 1.1, c.4,
art.12, ordo 25; I, 228. (14) D'Aciiery, Spicilegium IX (Paris 1672) 219. (15) C.5, n.23
(Habtzb. III, 691).
 
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