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Brunner, Karl
Der pfälzische Wildfangstreit unter Kurfürst Karl Ludwig (1664 - 1667): mit einer Karte in Farbendruck — Innsbruck: Verlag der Wagner'schen Universitäts-Buchhandlung, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.61465#0015
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I.

Das Wilüfangsrecht und die Vorgeschichte des Wild-
fangstreikes.

Neben dem allgemeinen Leibeigenschaftsrecht, das dem Lan-
desherrn die mehr oder minder freie Verfügung über einen Teil
seiner Unterthanen zuerkannte, gab es noch ein besonderes, dessen
Ausübung nicht an die einzelnen Territorien gebunden war, sondern
dem staatlichen Oberhaupte der Nation zustand. Es betraf
dies die Fremden, die in ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu dem
Staate treten mußten, in dem sie sich dauernd niederließen. Wie zu
allen Fragen dem Auslande gegenüber nicht ein einzelner Territo-
rialherr, sondern der Vertreter der gesamten Nation Stellung zu
nehmen hat, so ist auch für den Ausländer der König der Bürge
seines Rechtsschutzes, der ihm als Fremden im Rechtsstaate zunächst
versagt sein muß. Dafür gibt er sich seinem Schützer mit Gut
und Leben zu eigen, d. h. er leistet diesem die gewohnheitsmäßigen
Pflichten, die jeder andere Leibeigene seinem Landesherrn schuldig
ist. Dies ist der Grundgedanke des Fremdenrechtes, des äroit cll au-
baino (jus Mina^ii) in Frankreich, des Wildfangsrechtes (jus nülä-
tnnAmtus) in Deutschland. So lange es überhaupt eine Leibeigen-
schaft gab, so lange bestand auch dies königliche Vorrecht hier wie
dort. Aber während in Frankreich seine Entwicklung als ein wesent-
licher Faktor in der Geschichte des Kampfes zwischen Feudalität und
Brunner, Der pfälz. Wildfangstreit. l
 
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