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Fideikommiss-Galerie des Gesamthauses Braunschweig und Lüneburg [Hrsg.]; Kunstsalon Paul Cassirer [Hrsg.]; Hugo Helbing <Berlin> [Hrsg.]
Alte und neuere Meister der Fideikommiss-Galerie des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg: Versteigerung 27./28. April — Berlin, [1926]

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https://doi.org/10.11588/diglit.20225#0006
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BEDINGUNGEN

1. Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in deutscher Reichs*
Währung und erfolgt unter der fachmännischen Leitung der Unterzeichneten
durch einen von ihnen beauftragten Auktionator.

2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 15 Prozent zu
entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die
Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über. Der Kaufpreis ist an
die die Versteigerung leitenden Firmen zu entrichten.

3. Sämtliche Ankäufe sind unbedingt und ausnahmslos längstens einen Tag nach
Beendigung der Auktion in bar oder in Schecks auf Berlin zu bezahlen. Spätere
Zahlungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Unterzeichneten
zulässig und bankmäßig zu verzinsen. — Unterzeichnete behalten sich das
Recht vor, wenn nicht spätestens am 4. V. 1926 Zahlung erfolgt ist, den Ver?
kauf frühestens eine Woche nach der Versteigerung ohne Fristsetzung zu
annullieren und vom säumigen Käufer vollen Schadenersatz wegen Nicht?
erfüllung zu verlangen.

4. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder
zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten.

5. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und nicht
sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können, so wird die be*
treffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.

6. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot
abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos
bleibt, entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. VII. 1902.)

7. Sämtliche Gemälde sind gerahmt, die angegebenen Maße verstehen sich ohne
die Rahmen.

8. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigenschaft
und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu überzeugen, können Re*
klamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr berücksichtigt werden.

9. Die Festsetzung der Künstlernamen und die Zuschreibungen erfolgten nach
sachverständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschreibun*
gen der Gegenstände nicht gewährleistet.

10. Die Vorteile des § 23 Abs. 1, Nr. 2 des Umsatzsteuer*Gesetzes können nur
dann eingeräumt werden, wenn der Steigerer den Nachweis der Wiedervera
käuferbescheinigung nach Vorschrift sofort erbringt.

11. Die Aufbewahrung verkaufter Nummern geschieht ohne Garantie. Die
Käufer sind verpflichtet, für Abholung der gekauften Gegenstände innerhalb
von drei Tagen zu sorgen, andernfalls werden die Gegenstände auf Kosten
und Gefahr der Käufer einem Spediteur zur sachgemäßen Aufbewahrung
übergeben. Jeder Transport der erstandenen Objekte erfolgt ausschließlich
auf Kosten und Gefahr der Käufer. Die Unterzeichneten übernehmen
keinerlei Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

12. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer und aus*
schließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

PAUL CASSIRER-HUGO HELBING
 
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