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Pro Memoria Uber das Chur-Bayerische Circular-Schreiben Ad Status Imperii Vom 28sten Septembris 1743: Die von Chur-Mayntz unterm 23sten eiusdem veranlaste Dictatur Derer Königl. Böheimischen, Ertz-Hertzoglich Oesterreichischen und Burgundischen Verwahrungs-Urkunden betreffend — [S.l.], 1743 [VD18 14274469]

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https://doi.org/10.11588/diglit.24562#0007
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benannte Verwahrungs-Urkunden enthalten / und in die^ur,
Skrtuum communi» so tief einschlaget / äusser Erwegung und
Beyfall lassen wird / ebne einen Vorgang zu tt,ruircn / nach
welchem es um die Sicherheit und Freyhett eines jeden Lkembri
gcthan seyn muß / so bald sich ein durch eigene Kräften / oder
fremde Hüls verstärkender Nachbar gelüsten lassen wolte/ einen
anderen zu untcrdruken / und zu solchem Ende den nächst besten
Anspruch/ oder Vorwand vom /Zaun zu brechen.
Einem hohen Churfürstl. coll-gio die Wahl'Gerechtigkeit
strittig zu machen / ist dem Königl. Wiennerischen Hof niemalen,
beygefallen / man weiß drßfalls allzuwohl / was das Reichs»
Grund - Gcsätz/ die goldene Bull / und übrige Oemlkicucionsr
lmperii vermögen; es ist aber eben um derselben Handhabung;
zu thun/ und ist das jenige / was sowohl bey der von Gegen-
seits so benannten rechtmäßig, ausgefallenen Wahl / als auch
uachhero vorgegangen / so gestaltet / daß / wann die hierunter
verletzte Gerechtsame des Durchlauchtigsten Er» - Hauses / durch
«ine zulängliche kem-äur nicht ergänzet / und sicher gestellet
werden / man nichts mehr für verbündlich / und sicher achten
könte/ mithin auf eine GOtt und der Reichs-Verfassung zu-
wider strebende Art/ein jeder ohne Unterschied seine sura .auch
Land und Leute sich violiren / und abnehmen lassen müste. Hb-
wohlen Ihre Königl. Majestät den Ausschlag einer Gesätz - mäs-
sigen Römischen Königs-Wahl niemahlen zu behinderen / oder
zu Hintertreiben begehren / so können doch Allerhöchst - Dieselbe
den bey der letzteren benannten Wahl beobachtete» kioäurn, und
was daraus geflossen / ohne handgreiflichen und unwiederbring-
lichen Nachtheil derer Reich-, Grund. Ersätzen/ und der gemein-
samen Wohlfahrt / nimmermehr gut heissen / oder für gültig er-
kennen / und so wenig / als der geringste Stand im Reich sich
»ur einen Fuß breit Erden widerrechtlich abnehmen/ oder -bmL-
joriren zu lassen verbunden ist / eben so wenig können Allerhöchst.
Dieselbe zugeben/ daß Ihrs in ihren Wahl - und übrigen Reichs-
Ständischen Gerechtsamen ein Abbruch geschehe; man hat sich
dahero Chur. Bayrischer Seits nicht zu verwunderen/daß Al-
lrrhöchst, Dieselbe bey so heschageaen Sachen keinen Römischen
 
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