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AUKTIONSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark.
Gesteigert wird in der Regel um 10% des Ausrufpreises, bzw. des letzten An-
botes, wobei der Betrag abgerundet wird. Vom Ersteher wird bei allen ver-
steigerten Posten zum Meistbote ein Aufgeld von 20% eingehoben. Der Zuschlag
erfolgt an den Höchstbieter.
Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen. Zahlungen
sind ausnahmslos dem ambulanten Kassier oder an der Versteigerungskasse zu
leisten.
Eine ausnahmsweise Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom
Tage an, an dem der Kauf bestätigt wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist das
Dorotheum berechtigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu veräußern und einen
etwaigen Minderertrag sowie Spesen und Zinsen dem ursprünglichen Ersteher
aufzulasten.
Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen Gegen-
standes nicht statt.
Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind, nach
Schluß der Auktion mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage ab-
zuholen. Vom vierten Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins eingehoben.
Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen, zu vereinigen, zurück-
zuziehen und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen.
Die Schätzung, fachliche Bestimmung und Beschreibung der Objekte erfolgte,
soweit nicht Spezialexperten im Texte angegeben sind, durch Fachexperten. Das
Dorotheum übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
Bei antiken Gegenständen werden grundsätzlich nur solche Fehler oder Be-
schädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert eines Gegenstandes be-
einflussen, wie z. B. Ergänzungen bei Plastiken, Übermalungen, Restaurierungen
usw., während kleinere, für die Bewertung gänzlich belanglose Mängel im
Katalog keine Aufnahme finden.
Reklamationen nach erfolgtem Zuschlag aus Gründen der Schätzung, Bestim-
mung, Beschreibung oder des Erhaltungszustandes können daher nicht berück-
sichtigt werden, zumal sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt waren.
Bezüglich der Abwicklung der Versteigerungen, der Übernahme der Gegen-
stände, eventuell der Zustellung, gelten die Normen des Dorotheums. Gerichtsstand
Wien. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder über ein vom
Auktionator übersehenes Angebot steht dem Auktionsleiter das Recht zu, auch
nach erfolgtem Zuschlag die betreffende Nummer nochmals vorzunehmen. Die
Aufbewahrung erstandener Posten geschieht lediglich auf Gefahr des Erstehers.
Kaufaufträge übernehmen die vom Dorotheum bestellten beeideten Sensale
Fr. Spanraft, Ch. Huber, A. Freis, Friedr. Rathmanner und E. Willscher. Schrift-
lich bei der Korrespondenzabteilung des Dorotheums einlangende Kaufaufträge
werden an einen Sensal zur Durchführung weitergeleitet.
Dem Dorotheum nicht bekannte Personen wollen jedem Auftrag mindestens
die Hälfte ihres Angebotes beifügen.
DOROTHEUM
Auslandzahlungen müssen in Devisen oder in freien Reichsmark erfolgen. Die
Annahme von Reichsmarknoten als Zahlung eines Ausländers ist gesetzlich ver-
boten.
Auskünfte erteilt bereitwilligst die Kunstabteilung, Wien, L, Dorotheergasse 11
(Ruf R 2 50 18, R 2 91 78).
Die fachliche Beschreibung und Bewertung erfolgte durch Anton Exner,
Dr. Hans Herbst, Dr. Anton Kraus, Dr. Heinrich Leporini, Eugen Primavesi und
Hofrat Hermann Reuther.
AUKTIONSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark.
Gesteigert wird in der Regel um 10% des Ausrufpreises, bzw. des letzten An-
botes, wobei der Betrag abgerundet wird. Vom Ersteher wird bei allen ver-
steigerten Posten zum Meistbote ein Aufgeld von 20% eingehoben. Der Zuschlag
erfolgt an den Höchstbieter.
Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen. Zahlungen
sind ausnahmslos dem ambulanten Kassier oder an der Versteigerungskasse zu
leisten.
Eine ausnahmsweise Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom
Tage an, an dem der Kauf bestätigt wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist das
Dorotheum berechtigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu veräußern und einen
etwaigen Minderertrag sowie Spesen und Zinsen dem ursprünglichen Ersteher
aufzulasten.
Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen Gegen-
standes nicht statt.
Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind, nach
Schluß der Auktion mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage ab-
zuholen. Vom vierten Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins eingehoben.
Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen, zu vereinigen, zurück-
zuziehen und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen.
Die Schätzung, fachliche Bestimmung und Beschreibung der Objekte erfolgte,
soweit nicht Spezialexperten im Texte angegeben sind, durch Fachexperten. Das
Dorotheum übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
Bei antiken Gegenständen werden grundsätzlich nur solche Fehler oder Be-
schädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert eines Gegenstandes be-
einflussen, wie z. B. Ergänzungen bei Plastiken, Übermalungen, Restaurierungen
usw., während kleinere, für die Bewertung gänzlich belanglose Mängel im
Katalog keine Aufnahme finden.
Reklamationen nach erfolgtem Zuschlag aus Gründen der Schätzung, Bestim-
mung, Beschreibung oder des Erhaltungszustandes können daher nicht berück-
sichtigt werden, zumal sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt waren.
Bezüglich der Abwicklung der Versteigerungen, der Übernahme der Gegen-
stände, eventuell der Zustellung, gelten die Normen des Dorotheums. Gerichtsstand
Wien. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder über ein vom
Auktionator übersehenes Angebot steht dem Auktionsleiter das Recht zu, auch
nach erfolgtem Zuschlag die betreffende Nummer nochmals vorzunehmen. Die
Aufbewahrung erstandener Posten geschieht lediglich auf Gefahr des Erstehers.
Kaufaufträge übernehmen die vom Dorotheum bestellten beeideten Sensale
Fr. Spanraft, Ch. Huber, A. Freis, Friedr. Rathmanner und E. Willscher. Schrift-
lich bei der Korrespondenzabteilung des Dorotheums einlangende Kaufaufträge
werden an einen Sensal zur Durchführung weitergeleitet.
Dem Dorotheum nicht bekannte Personen wollen jedem Auftrag mindestens
die Hälfte ihres Angebotes beifügen.
DOROTHEUM
Auslandzahlungen müssen in Devisen oder in freien Reichsmark erfolgen. Die
Annahme von Reichsmarknoten als Zahlung eines Ausländers ist gesetzlich ver-
boten.
Auskünfte erteilt bereitwilligst die Kunstabteilung, Wien, L, Dorotheergasse 11
(Ruf R 2 50 18, R 2 91 78).
Die fachliche Beschreibung und Bewertung erfolgte durch Anton Exner,
Dr. Hans Herbst, Dr. Anton Kraus, Dr. Heinrich Leporini, Eugen Primavesi und
Hofrat Hermann Reuther.