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abgesehen von der Oertlichkeit auch andere Vergehen damit bedroht
wurden.

Die Malefitz-Ordnung Kurfürst Ludwigs VI. voin Jahr 1582
sagt näinlich im XXIV. Titel folgendes:

„Wann jemandts in einem Lermeu oder Aufflaufi uber ge-
bottenen Frieden, oder auch sonsten, seine Oberkeit, die Ge-
richts-Personen, oder dersselbeu bestellte Diener, als
Tag- und Nachthüter und Wechter, so einen in Hafft nemmen
wolten, ivissentlich schlegt und verivundt, der soll der ver-
ivundten Person Abtrag, Artztlohn, Zehrung, Unkosten und Ver-
saumbnuß zu entrichten, und auch darüber aus Richterlichem
Ampt willkürlich, mit Veriveisung Unserer Landeu, Abh aivung
seiner rechten Handt, Ruthen außhauen, auch ivohl nach
Gelegenheit der Person, begangener fresfentlicher Handlung, und
anderer Umstände, härter gestrafft iverden".

Diese Bestimmung ist noch in der letzten Ausgabe des Pfälzer
Landrechts, Weinheim 1700, ivörtlich zu finden.

2) Vergl. S. 122 Anm. 3.

3) Vom 14. bis zum 18. Jahrhundert der allgemein übliche Aus-
druck sür „Artilleristen".

4) Soviel als: Barbier, Chirurg; das Wort hat sich erhalten
in dem Ausdruck: Feldscherer oder Feldscher. — Die Zuiiftstube lag
auf der Froschau. Vergl. S. 165.

5) S. Seite 62 Anm. 9.

6) S. Seite 122 Aiim. 3.

7) Das Wort konimt von dem veralteteu „Klufe" — Stecknadel;
also: Klufeiimacher — Stecknadelmacher.

8) D. i.: mau will es ihm uicht zugestehen.

9) Es ist hier das erst im Jahr 1877 abgerisseue Burgthor oder
Kelterthor uuten am Berg gemeint.

Aus dem Umstande, daß dieses Thor nahezu am Ende der Häuser
„vor dem Berg" augeführt wird, ergibt sich, daß die Reihenfolge des
Verzeichnisses hier von oben uach unten geht.

10) Vergl. S. 195.

11) Dinkelsbtthl in Bayern.
 
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