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werden, während uns das Nmgekehrte nicht vergönnt war. Aber mit
Befriedigung haben wir ivahrgenonimen, daß die von nns in Folge
des auf S. 12 berührten schadhaften Zustandes des Originals vor-
genommenen Ergänzungen von jener Seite vielfach adoptirt worden
sind. Jnsbesondere gilt dieses von der Stelle oben S. 23 Z. 17—25,
wo im Original gegen 30 Worte verschivunden sind. Dagegen haben
auch ivir jetzt Veranlassung, eiuige Fehler, die übrigens zum Theil
nur dem Setzer zur Last fallen, im Nachfolgenden zu berichtigen,
wührend ivir in einer Reihe von anderen Fällen unsere Wiedergabe
als die richtige aufrecht erhalten müssen. Den so geivonnenen Text
verdanken ivir in erster Linie der außerordentlichen Güte des Herrn
Prof. Wackernagel in Basel, also auf diesem Gebiete einer Auto-
rität ersten Ranges, der uns einen Teil des Originals eigenhändig
abschrieb und für den Rest den Herrn stuel. xiiil. Weiß in Basel
empfahl, welcher seinerseits ein Facsimile herstellte, das nur von der
Photographie übertroffen werden könnte. Nachdem wir auf diese
Weise die möglichste Zuverlässigkeit für unsere Wiedergabe erzielt
habeu, glaubtLn wir dieselben um so mehr von Fragezeichen, Lücken,
Klammern u. dergl. freihalten, vielmehr nnserem Publikum zugleich
eine möglichst bequem lesbare Arbeit darbieten zu müsseu.

Zu S. 18 Z. 12. „authoren" lies „poöten".

Zu S. 19 Z. 1. ,karoris" lies ^kanoris".

Zu S. 20 Z. 13. „Stadt. Allda" lies „Stadt, als da".

Zu S. 21 Z. 9. „giht" lies „gibt".

Zu S. 22 Z. 10. „freyen" lies „freyer".

Zu S. 23 Z. 12. Die hier angezogene Isx 24 vi»68toruin
lid. 49 tit. 15 äs oaxtivis ot Ü6 postliminio ot roäonitio ad Iiosti-
bus, lautet: ,^b Ii08tibu8 eaptiw, ut xuta a üorinanis 6t I^artliis,
6t 86rvu8 68t bostiuin" 6t6., Ivoruus nebenbei hervorgeht, daß zur
Zeit des Verfassers dieser Stelle, lllpians, der im Jahr 228 n. Chr.
starb, die Deutschen und die Parther (oder Neu-Perser) noch
die einzigen kriegführenden Feinde der Nömer ivaren. Diese Beruf-
uug auf eine ivenig bedeutende Stelle der Pandekten kann kaum
einen Ziveifel darüber lassen, daß der Verfasser unseres Tertes ein
im Corpus Juris bewanderier Jurist war, also wahrscheinlich ein
 
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