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Zu S. 247 Z. 19. Nieluiöl äs iu HuSsris. Dieses war der
Abgesandte der Hugeuotteii, desseu Memoiren uach Kluckhohn, Friedrich
der Fromme, S. 472 Aum. 8 vou Larou clo Rubls herausgegeben
morden sind.

Zu Seite 274, Zeile 4 von unten. Aus dieser Stelle, ver-
glichen mit Seite 195, 207, 224, geht hervor, daß die Thätigkeit
der Bettelvögte keine geringe und nach Bezirken, Stadt und Vorstadt,
abgegrenzt ivar. Die einzige ihrer ausdrücklich erwähnenden Vor-
schrift der damaligen Gesetzgebung sinden wir in „Churfürstlicher
Pfaltz Landts-Ordnung von 1582, II Titel 8 XVI Bettler und Landt-
streicher", welche folgende für die damaligen Culturverhältnisse inter-
essante Stelle enthält:

„Wie dann auch die, so auff ihre Bettelbrieff ünd ange-
maßte Leibsschäden, durchs Land von Hauß zu Hauß laufen,
ein Handtwerck aus dem bettlen machen, und daheim nicht schaffen
ivöllen, sondern in einem frembden Lande die armen Nnderthanen
zum höchsten beschiveren, auch ivie es die Erfahrung gibt, deren
viel mit bösen Stücken behafft seyndt, darunter auch Mörder,
Brenner und Diebsgesellschafften sich enthalten, vermög des Reichs
Constitution nirgends gednldet, sondern ivo die betretten, in Dör-
ffern und Flecken durch die Taghüter oder Büttel, in Städten
durch die Bettelvögt uud andere dazu verorduete Diener, abge-
iviesen, oder da sie sich Bettlens understünden, eyngezogen und
der Obrigkeit überlieffert werden, welche ihre Brieffe, dieiveil die
gemeiniglich falsch, und die einander zu verkaufeu pflegen, und
dann ihre Schäden, so znm mehreren Theil betrüglich, auch ihre
Kleider, darinn sie etivann verdächtige und gefährliche Brieffe
oder anders, auch bißiveilen mehr Gelts vernehet haben, dann
inen von nöten, nsit fleiß besichtigen und durchsuchen, und da
einiger falsch oder betrug befunden, sie durch den Nachrichter mit
Ruthen zum Laud hiuauß streichen lassen, oder nach Besindung
mit größerer Straff abfertigen" rc.
 
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