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Fielding, Henry; Fielding, Henry [Editor]
Emilie Booth: Ein Muster ehelicher Liebe (Band 1/2) — Leipzig, 1797 [VD18 90589157]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34276#0023
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Erstes Buch. ZweyteS Kapitel. n
niemand eines Meineids halber ins Gefangniß
gebracht werden, so lang? kein Ankläger vor-
handen wäre. D-'e Ursache davon ist, glaub'
ich diese, weil dadurch der Landfriede nicht ge-
brochen wird, welches erst durch die Anklage
geschiehct.
Treshee. Kanu wohl seyn. Und eigentlich
besteht ein falscher Eid nur in ärgerlichen an-
stößigen Worten, und ich weiß wohl, es kann
deßhalb kein Mensch ins Gefangmß gesetzt wer-
den, es müßte denn wegen Gewalthatigkeit ge-
schehen -).
Der Zeuge sollte so eben frevgelasien werden,
als das Frauenzimmer, das er angeklagt hatte,
sich erbot, wider ihn zu schwören, denn er habe
sie verschiedene Mal eine H geheißen.
So! Sie wollen wider ihn schwören, Ma-
dam, rief der Friedensrichter. Man nehme
*) Dicß bedarf einer kleinen Erläuterung. Nach den
Englischen Gesetzen werden bloße Scheltworte, von
der Obrigkeit nicht bestraft. Einige Richter haben
daher, wenn sich ein Paar Leute einanöer geschol-
ten hatten, und einer davon klagte und um recht-
liche Genugthuung bat, ans gar zu großer Gcrech-
tigkeitsliebe, ein kleines nichts bedeutendes Schel-
ten für eine Gewaltthätigkeit erklärt, worunter in
den Gesetzen ein LandfriedensbruÄ verstanden, der
von mehrern Personen, zum wenigsten von dreyen
begangen wird. Sind es weniger als drev Perso-
nen, so können sie einer solchen Gewalttätigkeit
nicht geziehen werden. Unter diesem Vorwande
sind viele tausend alte Weiber bloß um eines klei-
nen Übeln Gebrauchs ihrer Zungen willen in Losten
gebracht und ins Gefängmß gesetzt worden. Im
Jahr 174Y ist diese Gewohnheit abzetvmmen,
 
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