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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 6.1931

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Zum Thema Kunstschutz
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https://doi.org/10.11588/diglit.13708#0209
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lern den Architekten manches abgeguckt haben, und
mit nicht weniger Recht weist man darauf hin, daß
eine so große Schiffahrtsgesellschaft auch ver-
pflichtet sei, das Beste zu geben und die besten
Kräfte der Nation nicht ausschalten dürfe. Sehr
richtig ist auch folgender Satz: „Wenn der Ver-
fasser des Artikels meint, den Architekten mit dem
,Steuben' einen neuen Weg gezeigt zu haben, so
spricht das nicht für seine Vertrautheit mit dem
Wollen der Baukunst, die diesen Weg seit langem
mit großem Ernst verfolgt". Wir sind durchaus nicht
der Meinung und haben dem auch seinerzeit Aus-
druck gegeben. — daß mit der Ausgestaltung der
..Bremen" schon die richtige Art der Zusammen-
arbeit zwischen Schiffsingenieur und Architekt er-
reicht sei. Was hier aber gegeben wird, ist noch
weniger, weil es eine Verwässerung dieses zaghaft
Erreichten darstellt. Neue Lösungen und Durch-
arbeitung des gesamten Problems von Grund auf
sind notwendig. Und gerade die Räume eines
Dampfers, der nicht für den Luxuspassagier gedacht
ist. wären eine Aufgabe für einen modernen Ge-

Kein Irrtum! 1931 von der Reichspost herausgegeben

stalter gewesen, viel geeigneter und seiner Arbeit
näher liegend als die Luxusausstattung. (Vergl. die
Ausführungen W. Riezlers über die „Bremen" Heft 23
Jahrgang 1929). W. L.

ZUM THEMA KUNSTSCHUTZ

Die Sächsische Landesstelle für Kunstgewerbe
schreibt uns zu den Ausführungen von Geheimrat
Wollenberg:

Die Abgrenzung zwischen Kunstschutz und Ge-
schmacksmusterschutz ist von dem Augenblick an,
da das Kunstschutzgesetz von 1907 das Kunst-
gewerbe in die bildenden Künste einbezog, strittig
gewesen; nur die Gesichtspunkte, unter denen die
Abgrenzung vorgenommen wurde, wechselten. Es
würde zu weit führen, diese Gesichtspunkte, die uns
heute teilweise recht humoristisch berühren, hier
zu rekapitulieren. Aber die Erfahrung, daß die Vor-
stellungen von dem, was als „Kunst" angesehen
wird, innerhalb dreier Jahrzehnte so stark wechseln,
spricht dafür, bei der in Vorbereitung befindlichen
Neuformulierung der Urheberschutzgesetze nicht
eine einengende, sondern im Gegenteil eine mög-
lichst weite Fassung zu wählen, die der künftigen
Entwicklung Spielraum läßt. Es muß — wie schon
die Begründung zum Kunstschutzgesetz sagt und
das Reichsgericht wiederholt bestätigt hat —
der Rechtsfindung bzw. der Sachverständigenbegut-
achtung überlassen bleiben, im einzelnen Fall im Zu-
sammenhang mit der künstlerischen Entwicklung die
Grenze der Kunstschutzfähigkeit zu ziehen. Es trifft
unseres Erachtens nicht zu. daß es „de lege lata
unmöglich ist, den Gegenständen der neuen Sach-
lichkeit, wenn sie ästhetisch wirken, den Kunst-
schutz zu versagen". Vielmehr hat das Reichs-
gericht schon 1911 formuliert: „Ein Werk der an-
gewandten Kunst — im Sinne des Gesetzes ein Er-
zeugnis des Kunstgewerbes' und damit zugleich ein
.Werk der bildenden Künste' — liegt nur dann vor,
wenn der zu der Zweckmäßigkeit der Form hinzu-
kommende ästhetische Uberschuß, gleichgültig,

welches sein künstlerischer Wert ist, einen Grad
erreicht, daß nachden im Leben herrschen-
den Anschauungen von Kunst gesprochen
werden kann." Auf Grund solcher Auslegung ist
stets eine zeitgemäße Abgrenzung des Kunstschut-
zes möglich, während die Worte ..die künstlerische
Zwecke verfolgen" unter Umständen in bedenk-
licher Weise ausgelegt werden können.

Voraussetzung für eine solche zeitgemäße Ab-
grenzung ist allerdings eine entsprechend zeit-
gemäße Regelung des Sachverständigenwesens,
insbesondere bezüglich der Sachverständigenkam-
mern und der Gewerblichen Sachverständigenver-
eine. Hier liegt in mehreren deutschen Ländern
vieles im argen, und es macht sich deshalb eine ein-
heitliche Neuregelung von Reichs wegen notwendig,
wenn eine zeitgemäße und einheitliche Recht-
sprechung gewährleistet werden soll. Diese Neu-
regelung, die durch Erlaß des Reichskanzlers er-
folgen kann, muß außer einer gleichmäßigen und die
angewandte Kunst genügend berücksichtigenden
Zusammensetzung auch eine engere Fühlung unter
den Gutachterausschüssen der verschiedenen Län-
der vorsehen, damit grundsätzliche Fragen, wie die
von Wollenberg angeschnittene, eine gemeinsame
Regelung finden können.

Von der Firma S. Ä. Loevy gehen uns folgende
Ausführungen zu:

In der Zeitschrift „Die Form" nimmt in Heft 2,
1931, der ausgezeichnete Vorsitzende der Preußi-
schen Künstlerischen Sachverständigenkammer.
Herr Geheimrat Wollenberg, zu obigem Thema
Stellung.

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