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Die Gartenkunst — 29.1916

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Merkblatt zu den Anträgen auf Rückführung von gefallenen Kriegsteilnehmern zur Bestattung in der Heimat
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https://doi.org/10.11588/diglit.20814#0039
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Merkblatt zu den Anträgen auf Rückführung von gefal-
lenen Kriegsteilnehmern zur Bestattung in der Heimat.

Wenn es auch, begreiflich erscheint, daß viele
Angehörige gefallener Krieger den Wunsch haben,
die sterblichen Überreste der im heldenmütigen
Kampfe gefallenen in heimatlicher Erde zu bestatten,
um ihre Ruhestätten alsdann persönlich pflegen zu
können, so mögen sie vor Ausführung des Planes
doch folgendes bedenken:

Ehren wir die Toten wirklich dadurch, daß wir
sie in ihrer Ruhe stören und umbetten?

Der Opfertod fürs Vaterland auf dem Schlacht-
felde hat den Krieger weit herausgehoben aus dem
engen Kreis der Familie. Nicht ihr allein mehr,
sondern dem ganzen deutschen Volke ist er zu eigen
geworden. Ihm gehört daher auch die Sorge um
seine letzte Ruhestätte. Und wenn wir an die fernere
Zukunft denken, ist nicht eine Volksgemeinschaft
besser dazu imstande als eine einzelne Familie?

Mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln
hegen und pflegen heute Vater und Mutter, die
Gattin, die Kinder das Grab des gefallenen Helden.
Wissen sie, ob in allen Fällen nach ihrem Tode
diese Liebestätigkeit fortgesetzt wird oder auch nur
fortgesetzt werden kann?

Ist nicht nach kaum 20 bis 30 Jahren ein Grab
oft der Vergessenheit anheimgefallen, ja, muß es
nicht wegen der örtlichen Begrenztheit der Fried-
höfe manchmal einem andern Platz machen?

Wie anders ein Heldengrab auf dem Schlacht-
felde ! Nach langer, langer Zeit soll es noch zeugen
von dem gewaltigen Ringen, soll es Zeugnis ablegen
von dem todesmutigen Einsetzen der Persönlichkeit
derer, die gegen eine Übermacht von Feinden das
Vaterland vor der Vernichtung, vor Plünderung und
Brandschatzung bewahrten.

„Und doch", wird mancher fragen, „ist das Grab
meines Gatten, meines Sohnes wirklich in würdigem
Zustande ?"

Da, wo Zeit und Gelegenheit waren, hat treue
Kameradschaft dem Gefallenen die letzte Ruhestätte
bereitet, zeugen schlichte Denkmäler von pietät-
vollem Handeln. Und wo die Not der Zeit es noch
nicht hat zur Herstellung einer würdigen Grabstelle
kommen lassen, da wird mit deutscher Gewissen-
haftigkeit vorgesorgt werden.

Das Kriegsministerium hat es als eine Ehren-
pflicht angesehen, Maßnahmen zu treffen, die ge-
eignet erscheinen, alles für die dem deutschen Volke
so teuren Grabstätten zu tun, was ihre dauernde
und würdige Erhaltung gewährleisten kann.

Neben allen nur möglichen Feststellungen und
Vorarbeiten, die der Sicherstellung von Grund und
Boden dienen, erfolgt eine Bereisung der Krieger-
grabstätten durch Mitglieder des Bundes deutscher
Baumschulenbesitzer und der deutschen Gesellschaft
für Gartenkunst, im Verein mit namhaften Künst-
lern und Architekten, damit schon jetzt die Grund-
lage für Pläne geschaffen wird, welche in ihrer Aus-
führung der Nachwelt Zeugnis ablegen sollen von
der sittlidien Größe unseres Volkes in dieser ge-
waltigen Zeit.

Kein Grab, sofern es überhaupt aufzufinden ist,
wird unbeachtet bleiben und der Dank des Vater-
landes wird seinen gefallenen Söhnen auch über den
Tod hinaus zu Teil werden.

Darum störe man unsere Helden nicht in ihrem

letzten Schlafe. Man denke auch an den Seemanns-
tod, der manchen Braven unserer Marine ereilt hat.
Niemand kann ihre sterblichen Überreste heimholen,
niemand vermag ihre Ruhestätte zu schmücken.

Die würdigste Ruhestätte für einen gefallenen
Krieger ist dort, wo er die Treue zum Vaterland
mit dem Tode besiegelt hat.

Auch daran möge man denken, ob es nicht mehr
im Sinne des Gefallenen liegen würde, daß die be-
trächtlichen Kosten der Überführung besser für die
Erziehung und Ausbildung der hinterlassenen Kinder
oder minderjährigen Geschwister verwandt werden
würden.

Sollten solche Gedanken dennoch den einen oder
anderen nicht davon abhalten, die eigenen Wünsche
nach Überführung seines gefallenen oder verstor-
benen Angehörigen voranzustellen, so wären für
die Rückführung der Leidien nachstehende Bedin-
gungen zu erfüllen:

Gesuche um Rückführung von Leichen sind an
das stellvertretende Generalkommando zu richten,
das für den Wohnort des Gesuchstellers zustän-
dig ist.

In den Gesuchen muß dargelegt sein:

a) daß es sich um ein Einzelgrab handelt; Massen-
und Reihengräber dürfen nicht geöffnet werden;
auch Ausnahmen werden in keinem Falle zu-
gelassen. Anträge dieser Art an das Kriegs-
ministerium, wie sie häufig gestellt werden,
um das zu erreichen, was von den stellvertre-
tenden Generalkommandos in gewissenhafter
Auslegung der Bestimmungen versagt wurde,
sind nutzlos.

b) wo das Grab liegt; — die Angabe muß so ge-
nau als irgend möglich sein, tunlichst ist eine
Skizze beizufügen; bei kleinen schwer auffind-
baren Orten ist auch auf die nächst größere
Ortschaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen;

c) wer die Überführung bewirken soll; — grund-
sätzlich muß ein Verwandter oder Freund zu-
gezogen werden, der bei Erkennung der Leiche
mitwirkt; bei Begräbnisanstalten*) ist derenVer-
trauenswürdigkeit darzulegen;

d) daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen
unterwirft, die von der Militärbehörde auf-
gestellt werden.

Reise und Überführung dürfen nur mit der
Eisenbahn und Pferdefuhrwerk geschehen. Die Ver-
wendung von Kraftwagen ist verboten. Die Be-
förderung der Leichen auf den im Militärbetrieb
befindlichen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf den übri-
gen Bahnen nach den Bestimmungen der Verkehrs-
ordnung.

Für Überführung der Leichen der an übertrag-
baren oder gemeingefährlichen Krankheiten Ver-
storbenen gelten die gleichen Bestimmungen wie
im Frieden.

Für Überführung nach Friedensschluß werden
auf den Eisenbahnen die halben Gebühren er-
hoben werden.

ö) Solche Anstalten berufen sich öfter auf ihre Verbindungen
mit militärischen Behörden, aber mit Unrecht. Sie erfahren dort
keinerlei Vorzugsbehandlunq , und die Angehörigen kommen
ebenso schnell und Yielleicht billiger 2Um Ziele, wenn sie sich
selbst an die betr. Dienststellen wenden.

Krie g sministerium.

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