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Die Gartenkunst — 33.1920

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Heicke, C.: Ergebnis des II. Siedler-Wettbewerbs der D.G.f.G.
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https://doi.org/10.11588/diglit.20812#0035

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Kleinhauses aufzubauen und deren Zweckmäßig-
keit im Zusammenhang mit der Gartenfrage
überzeugend nachzuweisen.

Denn wir müssen festhalten und immer
wieder betonen: der Garten ist im Sied-
lungswesen keineNebensächlichkeit, son-
dern steht dem Hause an Bedeutung
gleich. Er muß bei der Planung von vornherein
weitestgehende Berücksichtigung finden; die Zu-
kunft des Siedlerwerkes hängt davon ab. Bei
jedem Siedlungs-Entwurf müssen folgende
Punkte in erster Linie erfüllt werden: der Min-
destbedarf an Land für den Hausgarten (rund
200 qm) und bebauter Fläche (50—70 qm) muß
für jedes Anwesen in gutem Zusammenhang
befriedigt, darüber hinausgehendes Gartenland
kann an anderer JStelle angewiesen werden;
jeder Geländeverschnitt und Zerstückelung der
Gartengrundstücke ist zu vermeiden; der Bedarf
an Straßenland muß auf das geringste Maß
herabgesetzt und besonderer Wert darauf ge-
legt werden, daß die auf das Einzelanwesen
entfallende Länge der Erschließungswege so
niedrig wie möglich ist; beim Einzelanwesen
müssen Haus und Garten in denkbar bestem
Zusammenhang stehen, günstig zur Sonne und
etwaiger Geländeneigung liegen, und der Garten
eine wirtschaftlich gut ausnutzbare Form haben.

Die Erfüllung dieser Zweckforderungen allein
darf maßgebend sein für die Wahl der Bauform,
nicht das Streben nach sogenannten künstleri-

schen Wirkungen, noch weniger die Vorliebe des
in Frage kommenden Baufachmannes für die
eine oder andere Bauform. Der Siedlungsbau-
meister mag seine künstlerische Fähigkeit da-
durch beweisen, daß er schönheitliche Gesichts-
punkte auch bei weitgehendster Erfüllung der
realen Rücksichten zur Geltung zu bringen weiß.

Die Raumbedürfnisse des Kleinhauses und
die zweckmäßigste Form für ihre Erledigung
sind durch zahlreiche Entwürfe berufener Archi-
tekten soweit geklärt, daß das freistehende
Einzelhaus kaum noch und das Doppelhaus nur
noch ausnahmsweise in Frage kommt und im
praktischen Einzelfall zu entscheiden bleibt, ob
man dem Reihenhause oder einer anderen Form
der Zusammenfassung mehrerer Häuser zu einer
Gruppe den Vorzug geben will.

Dieser Satz dürfte für jede Art von Siedlungen,
nicht nur für die Kleinwohnungssiedlung Geltung
gewinnen; denn bei eingehender Prüfung wird
man finden, daß auch bei Wirtschafts- oder
Rentengutssiedlungen, wo der Geländebedarf
weit über die Erfordernisse der reinen Wohn-
siedlung hinausgeht, zweckmäßig zur Einschrän-
kung des kostspieligen Wegenetzes innerhalb
der Siedlung die Häuser nahe zusammengerückt
werden und nur das für den eigentlichen Haus-
garten erforderliche Land unmittelbar mit dem
Hause verbunden, der Mehrbedarf aber außer-
halb der Wohnlage vorgesehen und mit dieser
durch einfache Feldwege verbunden wird.

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