wasser- oder bergpolizeilich genehmigten Anlagen
(Eisenbahnen, Kanälen, Bergwerken etc.). Der Bau
muß aber vorher genehmigt und die beteiligten
Gemeinden müssen dabei gehört worden sein. Wo
Holzungen ohne vorheriges Anhören der Gemeinden
vorgenommen werden, kann die Frage der Zulässig-
keit der Abholzung im Beschwerdeverfahren ent-
schieden werden.
Die Schutzfrist für die Baumbestände und Grün-
flächen läuft zehn Jahre. Mit Rücksicht auf die
Lebensdauer der Pflanzen erscheint diese Frist viel
zu kurz. Hoffentlich gelingt es innerhalb dieses
Zeitraumes hier eine Änderung herbeizuführen.
Vorläufig sollen die Gemeinden, falls sich der-
zeitige Eigentümer nicht freiwillig weiter verpflichtet,
versuchen, die Bestände durch Pachtung oder Kauf
an sich zu bringen. Dies kann im Hinblick auf die
Volksgesundheit durch Enteignung geschehen. Die Ent-
eignung setzt eine vollständigeEntschädigung voraus.
„Für die Eigentumsbeschränkung während der
Schutzfrist von zehn Jahren ist eine vollständige
Entschädigung im Sinne des Enteignungsgesetzes
nicht vorgesehen. Die Entschädigung soll aber
eine angemessene sein. Zur Zahlung der Ent-
schädigung sind diejenigen Gemeinden verpflichtet,
in deren Interesse der Baumbestand geschützt ist.
Die Gemeinden haben auch die Kosten des Ver-
fahrens für die Abschätzung zu tragen. Wenn keine
Einigung unter den Beteiligten über die Höhe der
Entschädigung zustande kommt, wird sie dem Er-
messen des Bezirksausschusses überlassen“. Die
„angemessene Entschädigung“ kann der Gemeinde
Lasten auferlegen, die zu tragen sie nicht imstande
ist, und daraus kann der Erfolg des ganzen schönen
Gesetzes oft in Frage gestellt werden.
Gerade dieser Teil der Ausführungsbestimmungen
zeigt in der Hervorhebung forstwirtschaftlicher
Grundsätze die einseitige forstliche Beratung.
„Forstwirtschaftliche Grundsätze“ sollen im weitesten
Sinne gedacht sein und z. B. auch für eine Allee
zutreffen, die zurzeit noch in voll holznutzbarem
Zustande ist, aber während der Schutzfrist abständig
zu werden droht. Voraussetzung für die Ent-
schädigung müßte sein, ob die Pflanzung überhaupt
mit dem Ziel der Holznutzung angelegt worden ist.
Innerhalb der Städte dürfte dies nur selten der
Fall sein. Bei der Erhaltung von Bäumen, die
z B. zur Annehmlichkeit des Besitzers eines Guts-
gartens, zu Zwecken einer Gastwirtschaft, einer
Heilanstalt, eines Wohngartens, als Alleen pp., nicht
aber als Kapitalanlage zur späteren Holzgewinnung
angelegt worden sind, wird eine Entschädigung
nicht verlangt werden können. Wohngrundstücke,
ja ganze Baublocks können durch den zwangsweise
geforderten Schutz von Baumbeständen oder Grün-
flächen an Wert sogar gewinnen. Jedenfalls wäre
hier die stärkere Betonung der „gartentechnischen
Grundsätze“ im Gegensatz zu dem „forstwirtschaft-
lichen“ noch zu fordern.
„Ebenso wie die Wälder dienen die Ufer der
Seen und Wasserläufe zur Erholung der Bevölkerung.
Die Frage der Zugänglichkeit dieser Ufer in dem
Gesetz zur Erhaltung der Baumbestände zu regeln,
ergab sich aus der Gemeinsamkeit beider Ziele“.
Das Gesetz kennt hier nur die sogenannten
Wanderwege. Maßgebend für die Inanspruchnahme
ist, daß ein sichtbarer Steig auf bisherige Benutzung
durch Fußgänger schließen läßt. In Anspruch ge-
nommen werden kann auch ein ah einem See oder
Wasserlauf entlang führender Weg in eingezäunten
Wäldern, Parks u. dergl. Die Anwendung des Ge-
setzes ist nicht so eng begrenzt wie bei der Er-
haltung des Baumbestandes. Der Provinzialausschuß
kann Uferstrecken an Seen und Wasserläufen zu
gunsten des Wanderverkehrs den Vorschriften des
Gesetzes unterwerfen, allerdings nur bereits vor-
handene, wenn auch wenig benutzte, aber bekannte
Wanderwege, nicht neu anzulegende, die nur bei
bebauten oder in absehbarer Zeit zu bebauenden
Grundstücken auf dem Wege der Enteignung er-
schlossen werden können. Die Anwendungsan-
weisung des Gesetzes auf die Wanderwege ist klar
und zeugt von großem Verständnis für den Wander-
verkehr. Der Begriff „Wasserläufe“ ist im weitesten
Sinne gemeint, auch braucht der Weg nicht un-
mittelbar an der Wasserfläche entlang zu führen.
Durch die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis
wird der Besitzer in seinen Eigentumsrechten
zweifellos beschränkt, denn er darf den Durchgangs-
verkehr nicht hindern, auch den Weg nicht un-
gangbar machen. Die zwischen Uferweg und
Wasserlauf liegende Fläche darf nur mit gering-
fügigen Bauten (Bootschuppen, Badehäuschen pp.)
besetzt werden. Vorhandene oder beabsichtigte
Hecken sollen nicht über 1 m hoch sein. Die Be-
grünung der Ufer mit einzelnen Bäumen oder
Sträuchern (Auenlandschaft) kann selbstverständlich
zur weitern Annehmlichkeit des Wanderweges bei-
tragen. Der Besitzer kann fordern, daß sein
Weidebetrieb, die Benutzung von Tränkstellen usw.
nicht unterbunden wird und daß Aufwendungen
dafür oder die Kosten für die Herstellung einer
zweckentsprechenden Umzäunung ersetzt werden,
wenn das Grundstück bereits eingefriedigt war.
Die im Gesetz vorgesehenen Strafen scheinen
verhältnismäßig zu niedrig, um die Nutzungsbe-
rechtigten wirksam von Verstößen abzuhalten.
Wenn wir uns in die Lage des in seinem Eigen-
tum beschränkten Besitzers versetzen, müssen wir
nur wünschan, daß er nicht durch harte polizeiliche
Eingriffe verärgert wird. Mancher, der bis dahin
vielleicht stillschweigend der Allgemeinheit den Mit-
genuß an seinem Eigentum überlassen hat, wird
sich dann auf den Rechtsstandpunkt versteifen,
Prozesse und juristische Winkelzüge nicht scheuen,
um nun gerade seinen Willen durchzusetzen. Durch
Takt, persönliche Beeinflussung und Aufklärung
wird mehr erreicht werden, wie durch polizeiliche
Strafen. Bei der Durchführung sozialer Maßnahmen,
die zum Wohle der Gesamtheit als notwendig er-
kannt worden sind, muß eben das Interesse des
Einzelnen zurücktreten. Wo man sich dieser Er-
kenntnis allerdings böswillig verschließt, darf auch vor
schärferem Zugreifen nicht zurückgeschreckt werden.
Es ist ein Lichtblick, daß dieses Gesetz überhaupt
Wirklichkeit werden konnte, daß unsere Gesetzgeber
Verständnis für den Wert städtischer Grünflächen, für
Erhaltung und Vertiefung des Naturgenusses gezeigt
haben. Alle, die Nutznießer dieses Gesetzes werden
wollen, müssen dafür Freunde werben. Auch wir
zeigen die dem Gesetz noch anhaftenden Mängel nur,
weil uns sein Erfolg am Herzen liegt. Wir wollen
für unser Teil dafür sorgen, daß die in dem Gesetz
betonte Kulturgesinnung Gemeingut Aller wird.
Dann wird das, was heute Gesetz und Zwang ver-
langen, selbstverständliche Gewissenspflicht.
64
(Eisenbahnen, Kanälen, Bergwerken etc.). Der Bau
muß aber vorher genehmigt und die beteiligten
Gemeinden müssen dabei gehört worden sein. Wo
Holzungen ohne vorheriges Anhören der Gemeinden
vorgenommen werden, kann die Frage der Zulässig-
keit der Abholzung im Beschwerdeverfahren ent-
schieden werden.
Die Schutzfrist für die Baumbestände und Grün-
flächen läuft zehn Jahre. Mit Rücksicht auf die
Lebensdauer der Pflanzen erscheint diese Frist viel
zu kurz. Hoffentlich gelingt es innerhalb dieses
Zeitraumes hier eine Änderung herbeizuführen.
Vorläufig sollen die Gemeinden, falls sich der-
zeitige Eigentümer nicht freiwillig weiter verpflichtet,
versuchen, die Bestände durch Pachtung oder Kauf
an sich zu bringen. Dies kann im Hinblick auf die
Volksgesundheit durch Enteignung geschehen. Die Ent-
eignung setzt eine vollständigeEntschädigung voraus.
„Für die Eigentumsbeschränkung während der
Schutzfrist von zehn Jahren ist eine vollständige
Entschädigung im Sinne des Enteignungsgesetzes
nicht vorgesehen. Die Entschädigung soll aber
eine angemessene sein. Zur Zahlung der Ent-
schädigung sind diejenigen Gemeinden verpflichtet,
in deren Interesse der Baumbestand geschützt ist.
Die Gemeinden haben auch die Kosten des Ver-
fahrens für die Abschätzung zu tragen. Wenn keine
Einigung unter den Beteiligten über die Höhe der
Entschädigung zustande kommt, wird sie dem Er-
messen des Bezirksausschusses überlassen“. Die
„angemessene Entschädigung“ kann der Gemeinde
Lasten auferlegen, die zu tragen sie nicht imstande
ist, und daraus kann der Erfolg des ganzen schönen
Gesetzes oft in Frage gestellt werden.
Gerade dieser Teil der Ausführungsbestimmungen
zeigt in der Hervorhebung forstwirtschaftlicher
Grundsätze die einseitige forstliche Beratung.
„Forstwirtschaftliche Grundsätze“ sollen im weitesten
Sinne gedacht sein und z. B. auch für eine Allee
zutreffen, die zurzeit noch in voll holznutzbarem
Zustande ist, aber während der Schutzfrist abständig
zu werden droht. Voraussetzung für die Ent-
schädigung müßte sein, ob die Pflanzung überhaupt
mit dem Ziel der Holznutzung angelegt worden ist.
Innerhalb der Städte dürfte dies nur selten der
Fall sein. Bei der Erhaltung von Bäumen, die
z B. zur Annehmlichkeit des Besitzers eines Guts-
gartens, zu Zwecken einer Gastwirtschaft, einer
Heilanstalt, eines Wohngartens, als Alleen pp., nicht
aber als Kapitalanlage zur späteren Holzgewinnung
angelegt worden sind, wird eine Entschädigung
nicht verlangt werden können. Wohngrundstücke,
ja ganze Baublocks können durch den zwangsweise
geforderten Schutz von Baumbeständen oder Grün-
flächen an Wert sogar gewinnen. Jedenfalls wäre
hier die stärkere Betonung der „gartentechnischen
Grundsätze“ im Gegensatz zu dem „forstwirtschaft-
lichen“ noch zu fordern.
„Ebenso wie die Wälder dienen die Ufer der
Seen und Wasserläufe zur Erholung der Bevölkerung.
Die Frage der Zugänglichkeit dieser Ufer in dem
Gesetz zur Erhaltung der Baumbestände zu regeln,
ergab sich aus der Gemeinsamkeit beider Ziele“.
Das Gesetz kennt hier nur die sogenannten
Wanderwege. Maßgebend für die Inanspruchnahme
ist, daß ein sichtbarer Steig auf bisherige Benutzung
durch Fußgänger schließen läßt. In Anspruch ge-
nommen werden kann auch ein ah einem See oder
Wasserlauf entlang führender Weg in eingezäunten
Wäldern, Parks u. dergl. Die Anwendung des Ge-
setzes ist nicht so eng begrenzt wie bei der Er-
haltung des Baumbestandes. Der Provinzialausschuß
kann Uferstrecken an Seen und Wasserläufen zu
gunsten des Wanderverkehrs den Vorschriften des
Gesetzes unterwerfen, allerdings nur bereits vor-
handene, wenn auch wenig benutzte, aber bekannte
Wanderwege, nicht neu anzulegende, die nur bei
bebauten oder in absehbarer Zeit zu bebauenden
Grundstücken auf dem Wege der Enteignung er-
schlossen werden können. Die Anwendungsan-
weisung des Gesetzes auf die Wanderwege ist klar
und zeugt von großem Verständnis für den Wander-
verkehr. Der Begriff „Wasserläufe“ ist im weitesten
Sinne gemeint, auch braucht der Weg nicht un-
mittelbar an der Wasserfläche entlang zu führen.
Durch die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis
wird der Besitzer in seinen Eigentumsrechten
zweifellos beschränkt, denn er darf den Durchgangs-
verkehr nicht hindern, auch den Weg nicht un-
gangbar machen. Die zwischen Uferweg und
Wasserlauf liegende Fläche darf nur mit gering-
fügigen Bauten (Bootschuppen, Badehäuschen pp.)
besetzt werden. Vorhandene oder beabsichtigte
Hecken sollen nicht über 1 m hoch sein. Die Be-
grünung der Ufer mit einzelnen Bäumen oder
Sträuchern (Auenlandschaft) kann selbstverständlich
zur weitern Annehmlichkeit des Wanderweges bei-
tragen. Der Besitzer kann fordern, daß sein
Weidebetrieb, die Benutzung von Tränkstellen usw.
nicht unterbunden wird und daß Aufwendungen
dafür oder die Kosten für die Herstellung einer
zweckentsprechenden Umzäunung ersetzt werden,
wenn das Grundstück bereits eingefriedigt war.
Die im Gesetz vorgesehenen Strafen scheinen
verhältnismäßig zu niedrig, um die Nutzungsbe-
rechtigten wirksam von Verstößen abzuhalten.
Wenn wir uns in die Lage des in seinem Eigen-
tum beschränkten Besitzers versetzen, müssen wir
nur wünschan, daß er nicht durch harte polizeiliche
Eingriffe verärgert wird. Mancher, der bis dahin
vielleicht stillschweigend der Allgemeinheit den Mit-
genuß an seinem Eigentum überlassen hat, wird
sich dann auf den Rechtsstandpunkt versteifen,
Prozesse und juristische Winkelzüge nicht scheuen,
um nun gerade seinen Willen durchzusetzen. Durch
Takt, persönliche Beeinflussung und Aufklärung
wird mehr erreicht werden, wie durch polizeiliche
Strafen. Bei der Durchführung sozialer Maßnahmen,
die zum Wohle der Gesamtheit als notwendig er-
kannt worden sind, muß eben das Interesse des
Einzelnen zurücktreten. Wo man sich dieser Er-
kenntnis allerdings böswillig verschließt, darf auch vor
schärferem Zugreifen nicht zurückgeschreckt werden.
Es ist ein Lichtblick, daß dieses Gesetz überhaupt
Wirklichkeit werden konnte, daß unsere Gesetzgeber
Verständnis für den Wert städtischer Grünflächen, für
Erhaltung und Vertiefung des Naturgenusses gezeigt
haben. Alle, die Nutznießer dieses Gesetzes werden
wollen, müssen dafür Freunde werben. Auch wir
zeigen die dem Gesetz noch anhaftenden Mängel nur,
weil uns sein Erfolg am Herzen liegt. Wir wollen
für unser Teil dafür sorgen, daß die in dem Gesetz
betonte Kulturgesinnung Gemeingut Aller wird.
Dann wird das, was heute Gesetz und Zwang ver-
langen, selbstverständliche Gewissenspflicht.
64