vom Jahre 1781.
Z9
8. 197»
Jene Meinung, welcher dieser Dritte beipstichtet, soll für wahr ge-
halten werden; wenn er aber keiner beipflichtete, soll der Augenschein mit
Zuziehung anderer Kunstverständigen wiederholet werden.
§. 198.
Die Kunstverständigen sollen bald möglichst, und zwar immer, ehe
die Partheien von dem Augenschein auseinander gehen , ihren Befund schrift-
lich abfassen, und unter ihrer Fertigung dem Richter, oder fernen Abgeord-
neten übergeben, oder sie sollen ihn mündlich vortragen, der Richter aber,
oder dessen Abgeordneter über diesen Vortrag ein umständliches, verläßliches
Protokoll führen, mW es von den Kunstverständigen fertigen lassen; in ein
so andern» Fall ist der Befund der Kunstverständigen , der jedoch mrr über
die Beschaffenheit der Streitsache abzufassen, und worinnen von dem Rechte
der Partheien mit keinem Worte zu erwähnen rst, dem Richter ungesäumt
zu überreichen.
Der Richter, oder dessen Abgeordneter soll den Befund der Kunst-
verständigen den Partheien alsogleich, und ehe al-S sie von dem Augenschein
auseinander gehen, vorlesen, und wenn eine Dunkelheit, oder sonstiger
Mangel vorgefallen wäre, die Verbesserung sogleich veranstalten.
2OO.
Der Befund der Kunstverständigen soll sodann vom Gerichte den s.n. ,79. e,
Partheien in Abschrift erthellet werden, ihnen über Vie Beschaffenheit der
Streitsache zu einem vollständigen Beweis dienen, und dawider keine Utber-
beschau statt finden.
8. 201.
Die Schäzungen (das ist: der Beweis des Werths, den eine Sache
hat,) sollen auf gleiche Art vorgenommen werden, folglich foll wider eine
gehörig vorgenommene Schäzung keine Uiberschäzung statt haben; die Schäz-
leute aber sollen bei ihrem abgelegten Erde den wahren Werth anzeigen, wel-
chen dre zu schäzerwe Sache nach genauer Uiberlegung aller Umstände nach ihrer
Meinung hat, und sich an das in einigen Ländern zur Richtschnur vorge-
schrieben gewesene Schäzungspatent, m so weit es den Werth der Sachen
bestimmet, nicht binden.
§. 202.
Kein gerichtlicher Augenschein soll ohne.gegründeter Ursache vorgenom-
men , im Fall der Vornehmung aber hiezu jedesmal zwei Kunstverständige
Mgezogen und hiebei nach obiger Vorschrift vorgegangen werden.
K 2
Acht-
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8. 197»
Jene Meinung, welcher dieser Dritte beipstichtet, soll für wahr ge-
halten werden; wenn er aber keiner beipflichtete, soll der Augenschein mit
Zuziehung anderer Kunstverständigen wiederholet werden.
§. 198.
Die Kunstverständigen sollen bald möglichst, und zwar immer, ehe
die Partheien von dem Augenschein auseinander gehen , ihren Befund schrift-
lich abfassen, und unter ihrer Fertigung dem Richter, oder fernen Abgeord-
neten übergeben, oder sie sollen ihn mündlich vortragen, der Richter aber,
oder dessen Abgeordneter über diesen Vortrag ein umständliches, verläßliches
Protokoll führen, mW es von den Kunstverständigen fertigen lassen; in ein
so andern» Fall ist der Befund der Kunstverständigen , der jedoch mrr über
die Beschaffenheit der Streitsache abzufassen, und worinnen von dem Rechte
der Partheien mit keinem Worte zu erwähnen rst, dem Richter ungesäumt
zu überreichen.
Der Richter, oder dessen Abgeordneter soll den Befund der Kunst-
verständigen den Partheien alsogleich, und ehe al-S sie von dem Augenschein
auseinander gehen, vorlesen, und wenn eine Dunkelheit, oder sonstiger
Mangel vorgefallen wäre, die Verbesserung sogleich veranstalten.
2OO.
Der Befund der Kunstverständigen soll sodann vom Gerichte den s.n. ,79. e,
Partheien in Abschrift erthellet werden, ihnen über Vie Beschaffenheit der
Streitsache zu einem vollständigen Beweis dienen, und dawider keine Utber-
beschau statt finden.
8. 201.
Die Schäzungen (das ist: der Beweis des Werths, den eine Sache
hat,) sollen auf gleiche Art vorgenommen werden, folglich foll wider eine
gehörig vorgenommene Schäzung keine Uiberschäzung statt haben; die Schäz-
leute aber sollen bei ihrem abgelegten Erde den wahren Werth anzeigen, wel-
chen dre zu schäzerwe Sache nach genauer Uiberlegung aller Umstände nach ihrer
Meinung hat, und sich an das in einigen Ländern zur Richtschnur vorge-
schrieben gewesene Schäzungspatent, m so weit es den Werth der Sachen
bestimmet, nicht binden.
§. 202.
Kein gerichtlicher Augenschein soll ohne.gegründeter Ursache vorgenom-
men , im Fall der Vornehmung aber hiezu jedesmal zwei Kunstverständige
Mgezogen und hiebei nach obiger Vorschrift vorgegangen werden.
K 2
Acht-