vom Jahre 1781.
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§- 382.
Da jemand eine Summe Geldes zu zahlen schuldig erkannt worden ist,
kann auch währenden Ferien, jedoch außer den Sonn-und gebotenen Feier-
tagen die Pfändung angesuchet, und vorgenonnnen werden; doch ist nach
dieser, und dadurch dem Kläger verschalter Sicherheit mit der weitern Exe-
kuzion die Vcrstreichung der Ferien abzuwarten.
38 a.
In den übrigen Fällen, welche in dem Kapitel von der Exekuzion
benannt werden, kann auch in den Ferien die Exckuzion angesuchet und ge-
führet werden: nur hat der Richter, da er die Frist bestimmet, binnen wel-
cher jemand eine Arbeit verrichten soll, auf die Ferien, und nach Beschaffen-
heit der Personen, auf die Schnitt - und Wemlesezeit die gehörige Rück-
sicht zu tragen.
Sechs und dreißigstes Kapitel.
Von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen.
§. 384.
^8er immer in einer Streitsache die erste Beschwerschrift einreichet, der
soll in derselben seine Wohnung , falls sie nicht schon allgemein bekannt
wäre, namhaft machen ; widrigen^ ist der Bittsteller, ohne Ertheilung des
sonst ordnungsmäßigen Bescheides darauf zu weisen.
8. Z85-
Die erste Verordnung, die in einer Streitsache ergehet, ist jederzeit
dem Beklagten zu eigenen Händen zuzustellen; in Betreff der übrigen aber
ist es genug, wenn sie den Hauöleuren zugestellet werden.
§. Z86.
Wenn von Seite des Beklagten mehrere Streitgenossen sind , soll
die erste Verordnung sammt Der Scherst, und deren Beilagen jenem, wel-
cher der erste in selber benannt ist, den übrigen ein Rathschlag davon (das
ist die Rubrik mit der ergangenen Verordnung) zugestellet werden , diesen
stehet es frei, die Schrift, und Beilagen bei jenem einzusehen, welchem sie
bestellet worden sind.
8- Z87-
Wenn ein Theil währendem Prozesse seine Wohnung ändern wollte,
wll er dem Gegner seine künftige Wohnung bei Zeiten gerichtlich erinnern
'Uffen; widrigens soll die gerichtliche Verordnung bei dem Gerichtsorte an-
8eschlagen werden, und diese Anschlagung eben von jener Wirkung seyn,
ulö wenn die Zustellung geschehen wäre, doch hat in solchem Fall der Ge-
S richtö-
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§- 382.
Da jemand eine Summe Geldes zu zahlen schuldig erkannt worden ist,
kann auch währenden Ferien, jedoch außer den Sonn-und gebotenen Feier-
tagen die Pfändung angesuchet, und vorgenonnnen werden; doch ist nach
dieser, und dadurch dem Kläger verschalter Sicherheit mit der weitern Exe-
kuzion die Vcrstreichung der Ferien abzuwarten.
38 a.
In den übrigen Fällen, welche in dem Kapitel von der Exekuzion
benannt werden, kann auch in den Ferien die Exckuzion angesuchet und ge-
führet werden: nur hat der Richter, da er die Frist bestimmet, binnen wel-
cher jemand eine Arbeit verrichten soll, auf die Ferien, und nach Beschaffen-
heit der Personen, auf die Schnitt - und Wemlesezeit die gehörige Rück-
sicht zu tragen.
Sechs und dreißigstes Kapitel.
Von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen.
§. 384.
^8er immer in einer Streitsache die erste Beschwerschrift einreichet, der
soll in derselben seine Wohnung , falls sie nicht schon allgemein bekannt
wäre, namhaft machen ; widrigen^ ist der Bittsteller, ohne Ertheilung des
sonst ordnungsmäßigen Bescheides darauf zu weisen.
8. Z85-
Die erste Verordnung, die in einer Streitsache ergehet, ist jederzeit
dem Beklagten zu eigenen Händen zuzustellen; in Betreff der übrigen aber
ist es genug, wenn sie den Hauöleuren zugestellet werden.
§. Z86.
Wenn von Seite des Beklagten mehrere Streitgenossen sind , soll
die erste Verordnung sammt Der Scherst, und deren Beilagen jenem, wel-
cher der erste in selber benannt ist, den übrigen ein Rathschlag davon (das
ist die Rubrik mit der ergangenen Verordnung) zugestellet werden , diesen
stehet es frei, die Schrift, und Beilagen bei jenem einzusehen, welchem sie
bestellet worden sind.
8- Z87-
Wenn ein Theil währendem Prozesse seine Wohnung ändern wollte,
wll er dem Gegner seine künftige Wohnung bei Zeiten gerichtlich erinnern
'Uffen; widrigens soll die gerichtliche Verordnung bei dem Gerichtsorte an-
8eschlagen werden, und diese Anschlagung eben von jener Wirkung seyn,
ulö wenn die Zustellung geschehen wäre, doch hat in solchem Fall der Ge-
S richtö-