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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In den ersten vier Jahren seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1782]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22601#0152
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Gesize und VerfaAngen

Die förmlichen Wechselbriefe, welche unter einer öffentlich bekannt
gemachten, und gehörig protoksllirten Firma ausgestellet sind, werden jener
Vorsichten enthoben, die gemäß iMen §. für die Gültigkeit der sonstigen
Schuldverschreibungen gesezmäßig sind»
§- 7-
Waö in dem lyten Kapitel der allgemeinen Gerichtsordnung von
dem Beweise durch Kunstverständige vorgeschrieben ist, hat sich auch auf jene
Fälle zu verstehen, wo in Merkantil - und Handlungsstreitigkeiten ein Be-
weis durch Handlungsverständige geführet werden wollte.
§- 8»
In Beziehung auf den §. 251. wird die Frist zu Hinausgeöung der
Beweggründen des ergangenen Urtherls auf 24 Stunden verschränket.
In Rücksicht des Men Kapitels der allgemeinen Gerichtsordnung
wird erkläret, daß die zu Anmeldung der Appellaziou, oder Revision, oder
Nullitätsklage, wie auch zu Überreichung der dießfälligen Beschwerschristen
auf 14 Tage bestimmte Frist in Merkantil / Handlungs - und Wechsels
schäften auf 8 Tage herabgesezet seyn solle.
§. IO.
Bei dem §. ZOO. wird verordnet, daß in einem Spruch, mittels
welchen die Bezahlung einer Merkantil-Handlungö- oder Wechselschuld be/
fohlen wird, die Frist zu Bezahlung der Schuld nur auf z Tage bestimmet
werden solle.
§. n.
» In Absicht auf das von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen
handelnde z6te Kapitel der Gerichtsordnung wird erkläret, daß, wenn eine
gerichtliche Verordnung eine Handlung betrift, die Zustellung an den Fir/
menführer zu geschehen habe.
§. 12.
Se. Majestät gestatten zwar denen bei den Merkantil- Und Wechsel
geeichten dermalen bereits angenommenen Notaren die Vertretung der Par/
kheien in den alleinigen Merkantil-Handlungs- und Wechselgeschafken; je/
doch haben sich diese genauest nach jenem zu achten, was in dem Men Ka^
pitel der Gerichtsordnung den Advokaten in Ännehmung, und Vertretung
der Partheien anbefohlen worden. Künftig aber solle niemand als Notar
ausgenommen werden, der sich nicht nebst der besondere. Prüfung über eint
gründ/
 
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