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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem sechsten Jahr seiner Regierung — 1787

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1785]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22603#0008
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2

i

Gesize und Verfassungen

3) Wenn ihnen eine Erbschaft, ein Vermachtniß, Lessat, Ge-
schenk von Todeswegen, oder die Nutznüssung eines Vermögens erb-
weise durch Testament, oder ab intettaw zufallt:
b) Wenn sie ein Geschenk unter Lebenden erhalten.
c) Wenn bei Leibrenten nach Absterben des Rentierers dem, so
die Leibrenten entrichtet, von dem Einlagskapitale ein Nutzen übrig
bleibt.
§. 2,
Von dieser Entrichtung sind nur diejenigen befreyt, denen im ge.
genwartigcn Patente entweder wegen persönl.chrr Eigenschaft, oder we-
gen Etgenschast der Sache eine Ausnahme bewilliget wird.
§- 3.
Wegen persönlicher Eigenschaft sind von der Erbsteuer losge-
sprechen: alle Blutsverwandte in auf - und absteigender Lrnie, wor-
unter auch unehliche Binder, und die Eltern derselben , aber nicht nur
an Lindesstatt annehmende Eltern, oder angenommene Linder be-
griffen sind die leiblichen Geschwistern.
4.
Bei der Nachfolge in Fideikommisse, Majorate, Seaiorate ist
nicht auf den ersten Errichter, noch bei Lehen auf den ersten Erwerber,
sondern allein auf den letzten Besitzer zu sehen. Ist der Nachfolger von
dem verstorbenen ein Blutsverwandter in absteigenderLlnie, oder ein leib-
licher Bruder, so ist er von der Erbsteuer frei, ob er gleich von dem er-
ste»; Erwerbenden, oder Errichtenden nicht in gerader Linie abstammt.
Dahingegen, wofern er von dem Letztverstorbenen nur ein Seiten-
verwandter ist, so unterliegt er der Erbsteuer, wenn er gleich in gerader Li-
nie vor: dem ersten Errichter oder Erwerber stammte.
§. Z.
Zum Theile gehören auch Eheleute unter diejenigen, welche vermög
persönlicher Eigenschaft von der Erbsteuer frei sind: Hcurathggut, wit-
tibliche Unterhaltung, Beiträge zu Bestreitung des Hauswesens,
und alle Geschenke, welche Eheleuten, sey es von ihren eigenen Eltern,
oder von Freunden gemacht worden, entrichten keine Erbsteuer.
5.
Geschenke, welche sich Eheleute unter Lebenden (äonationeä inter
vivo8) machen, und Heurathsgüter, welche an die verwittibte Gattin
wieder zuruckfallen / oder deir überlebenden Gatten vermög Heuraths-
kontrakts verbleiben, geniessen gleichfalls dieser Befreiung.
Ge-
 
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