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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem sechsten Jahr seiner Regierung — 1787

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1785]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22603#0009
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r>om Jahre 1785.

Z

Geschenke hingegen, welche erst nach dem Tode eines Theils, dem
andern zufallen, unterliegen, wenn sie auch in dem Heurathskontrakte, als
eine Wiederlage, oder als ein freieigenes Gut eingesetzt worden sind,
dennoch in soweit der Erbsteuer, als sie entweder allein, oder mit Zurecht
uung dessen, was der Erbe sonst noch durch das Testament erhalt, den
dritten Therl des hinterlassenen reinen Vermögens übersteigen.
Erbschaften, Legate, oder Geschenke von Todeswegen zwischen
Eheleuten sind, wenn sie den dritten Therl des reinen Verlassenschafts-
vermögens nicht übersteigen, steuerfrei.
Dasjenige hingegen, was der überlebende Theil über das reine
Drittel erhalt, bezahlt die Erbsteuer, ausgenommen der hinterlassene Frucht,
genuß ist mit dem Bedingnisse verbunden, davon die Kinder zu erziehen,
und zu erhalten. In diesem Falle ist der ganze Fruchtgenuß von der Erb,
steuer befreit.
Wenn bei Vcrehlichten in dem Heurathskontrakte die Gemein-
schaft aller Güter, sowohl die sie bereits besitzen, als künftig erwerben
(Oouimumo umverfali.8) bedungen worden; so ist zu Bestimmung des
eigentlichen Verlassenschaftsvermögens bei sich ereignendem Todesfälle des
Galten, oder der Gattin das ganze Vermögen beider Eheleute zusam-
men zu schlagen, die dem Uebevlebenden vermög Heurathskontrakts ge-
bührende Hälfte abzujondern, und nur die andere Hälfte, als Verlast
senschaft anzufehen.
Wenn nun von diesem letzter» dem überlebenden Gatten mehr,
als der dritte Therl zufallt, so ist nur von diesem Überschüsse die
Steuer zu bezahlen, von der ihm eigenthümlichen Hälfte, wie auch von
demDritthcrle des rernen Vermögens des Verstorbene» aber nichts zu
entrichten-
9-°
Eben so, wetin nur das während der Ehe erworbene, oder er-
erbte Vermögen (aägureüus) durch den Hcurathskontrakt zum gemein,
schriftlichen Gute gemacht wird, ist die eine Hälfte dieses Vermögens
ebenfalls, als Eigenthum des Ueberlebenden zu betrachten, und unbesteu-
ert zu lassen, die andere aber als Verlassenschaftsgut der übrigen Verlassen-
schaftsmasse zuzurechnen, und nur dasjenige, was dem überlebenden Gat-
ten über ein Drittel davon zufallt, der Steuer zu unterziehen,
§. ro.
Die durch Hcurathskontrakte bedungenen wittiblichen Unterhal-
tungen sind ohne Unterschied von der Erbsteuer losgezahltt
A 2

H. n.
 
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