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Versteigerungs-Bedingungen

Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes
Auktionsgut wird ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die
Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet der Ersteigerer für alle uns etwa daraus ent-
stehenden Zins- oder Währungsverluste. Die Gegenstände werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Nach erfolgtem
Zuschlag können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Ver-
steigerung vorausgehende Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigen-
schaft und dem Zustand jedes Gegenstandes zu überzeugen.

Die Angabe der Künstlernamen und die Zuschreibungen im Katalog erfolgten nach
sachverständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der
Sachen, auch bezüglich der Maße und Gewichte, nicht gewährleistet. Wesentliche
Beschädigungen und Mängel sind in vielen Fällen angegeben, doch verbürgt deren
Nichtangabe keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.
Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher einen
von ihm angerichteten Schaden zu ersetzen hat.

Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen, oder wenn ein besonderer Grund
vorliegt, zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100,— um mindestens
RM. 1,- bis 5,-, über RM. 100,- um RM. 10-, über RM. 500,- um RM. 20,-, über
RM. 1000 - um RM. 100,-.

Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot
abgegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlages besteht für den
Versteigerer nicht.

Geben mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein
Mehrgebot nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungs-
verschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung
noch einmal ausgeboten.

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die
Gefahr für etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten
Sachen auf den Ersteher über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.

Der Zuschlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung
an den Versteigerer abzuführen.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahl-
weise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Versteigerer kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären
und den Kaufgegenstand auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung
bringen. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen
Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande
gekommenen Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Ge-
richtsstand für alle Verpflichtungen des Käufers ist Frankfurt a. M.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung
abzuholen, andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung
auf Kosten und Gefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der
Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Frankfurt a. M., 17. Juni 1941.

Der Versteigerer:

Th. Julius Hahn

i. Firma Kunsthaus Heinrich Hahn.
Frankfurt a. M., Kaiserstr. 6.
 
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