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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1918 — 1918

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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Anzeigenpreis: die viergespaltene
Zeile 40 Pfg., 10 Zeilen für das
ganze Semester 30 Mk.

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

SommeMalbjahr 1918 Nr. 2 Samstag, 11. Mai 1918

Die Studierenden wollen zu ihrem eigenen Vorteil ihre Wohnung, sowie jeden Wohnungs-
wechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die in den
nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Amtliche Bekanntmachungen.
Immatrikulations-Kommission.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.
Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen und sich so-
dann am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch
den Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1- von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ausländern:
äusser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 15. April 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Isichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
besuche11 Unter deU nacllstehenden Voraussetzungen
I. Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vor-
lesungen zugelassen werden:
1. Manner von genügender Vorbildung, die reiferen
Auers sind und nicht immatrikuliert werden können,
2. Frauen, die
al Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht um die Immatri-
kulation nachsuchen;
b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besonderer
Anschlag).
™... V°n allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
■c uhrung verlangt werden.

II. Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Uebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen. per prorektor:
Bartholomae.
. Akademisches Direktorium.
Die für reichsausländische Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf 25 Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kann solchen aus Deutsch-Oesterreich, der deutschen
Schweiz undLuxemburg stammenden Studierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Reichs-
ausländer, welche im übrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Beifügung der
Nachweise über deutsche Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) und Sittenzeugnissen
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
20. Mai 1918
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 15. April 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten
Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule berechtigt zur Zulassung
zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst oder Kirchen-
dienst im Grossherzogtum Baden.
Dementsprechend ist auch die Immatrikulation als Stu-
dierender auf Grund eines Reifezeugnisses eines deutschen Real-
 
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