Heidelbergeb Akademische JWitteidotgm
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule für alle Studien-
zweige statthaft, die betreffenden Abiturienten sind jedoch zur
Teilnahme an altsprachlichen Fortbildungskursen verpflichtet
nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen :
1. Für die theologische Prüfung erlangen Reife-
zeugnisse eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule nur
dann Geltung, wenn sie — abgesehen vom Hebräischen —
bis zum Ende des 2. Semesters durch Ergänzungsprüfungen
im Griechischen bezw. im Lateinischen und Griechischen ver-
vollständigt werden.
2. Für die Prüfung für den höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und in der inneren
Verwaltung, in der Finanzverwaltung und in der
Eisenbahnverwaltung haben die Studierenden (der Rechts-
wissenschaft), welche das Zeugnis der Reife an einer Oberreal-
schule erworben haben, in den beiden ersten Semestern an
Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzu-
weisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten
Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben dar-
über auszuweisen vermögen, dass sie sich lateinische Sprach-
kenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher
der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht. Die
Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen Besuch
des ersten Kursus voraus.
Ueber die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen werden
von dem Leiter derselben den betr. Studierenden Zeugnisse
ausgestellt.
3. Für die ärztliche Prüfung haben die Studieren-
den der Medizin, die das Reifezeugnis einer Oberrealschule
besitzen, bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung nach-
zuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse
besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekundä eines
deutschen Realgymnasiums gefordert werden.
Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober-
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das
Zeugnis des Anstaltleiters über die erfolgreiche Teilnahme
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein
auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters
eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgym-
nasiums zu erbringen.
4. Für die Prüfung für das höhere Lehramt
haben die Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses
einer Oberrealschule eine Prüfung in Deutsch, Französisch,
Englisch oder in der Geschichte ablegen wollen, — wenn
Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist ■— sich über den
Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen auszuweisen,
welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen
Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder
englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefasster
Geschichtsquellen erfordert.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über
entsprechende Studien während der Schulvorbereitungszeit
oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akade-
mischen Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch des an Oberrealschulen ein-
gerichteten fakultativen La'teinunterrichts und über die ge-
ordnete Teilnahme an akademischen Ergänzungs- und Fort-
bildungskursen in den alten Sprachen.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Engerer Senat.
Mittagstisch für Studierende betr.
Der Mittagstisch für Studierende wird von Mitt-
woch, den 1. Mai 1918 ab, mittags von P/2 Uhr
im Saale des Gesellenhauses (Plöck 28) wieder statt-
finden.
Das Eintopfgericht besteht aus Gemüse und Kar-
toffeln und abwechselnd Fleisch. Das Essen wird so
nahrhaft wie nur möglich zubereitet und ist abwechs-
lungsreich.
Die Portion Essen (Gemüse bezw. dicke Suppe)
kostet 1 1 50 Pfg., 3/i 1 40 Pfg.
Die Teilnehmerkarten, die je für eine ganze Woche
verpflichten, werden Freitag und Samstag im Lokal ab-
gegeben. Beim Kaufe der Wochenkarte, die nur Gültig-
keit hat für die Woche, für die sie gelöst wurde, sind
4/]0 der Fleischkarte abzugeben, ferner der Mehlabschnitt
(125 g alle 14 Tage) und die Kolonialwarenkarte. Die
Teilnehmerkarten können nicht zurückgegeben werden;
sie verfallen bei Nichtbenützung.
Heidelberg, den 25. April 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht studienhalber
am Orte der Hochschule aufhalten, sondern sich
in ihre Heimat begeben, um sich dort auf das Staats-
examen vorzubereiten, gleichwohl aber die so verbrachten
Studiensemester bei der Meldung zur Staatsprüfung als an der
Hochschule verbrachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den bestehenden
Bestimmungen wie den akademischen Vorschriften und hat auch
eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden Ausbildung
zur Folge.
Die Prüfungsbehörden sind zur strengsten Prüfung der
Nachweise über das Studium der Kandidaten veranlasst
und es wird die Zurückweisung von Kandidaten
von der Prüfung erfolgen, sobald sich hierbei ergibt,
dass die betr. Kandidaten nicht während der vorgeschriebenen
Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der Hochschule
betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Die Herren Studierenden werden darauf aufmerksam
gemacht mit dem Bemerken, dass wir gegen Zuwiderhandelnde
wegen Ungehorsams gegen die Anordnungen der akademischen
Behörden disziplinarisch einschreiten werden.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Engerer Senat.
Diebstalilversichernng.
Wir machen es den Studierenden zur besonderen Pflicht,
auf ihre in den Räumen der Universität und ihrer Institute
abgelegten Kleidungsstücke und Gebraucbsgegenstände sorg-
fältig zu achten und Kleidungsstücke nur an den hierzu be-
stimmten Plätzen abzulegen und die bestehenden Sicherungs-
massregeln, Ketten, Schlösser u. dergl. zu benutzen.
Bei grobfahrlässiger Nichtbenutzung der zur Verhütung
von Diebstählen dargebotenen Vorrichtungen kann im Falle
eines Diebstahls eine Entschädigung nicht gewährt werden.
Heidelberg, den 20. Februar 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Die Zahlung der Gebühren betr.
Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse ■— Hauptstrasse 52 — zu entrichten.
Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.
Es sind zu zahlen:
für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.
für jedes Sitten- (Führungs-) Zeugnis . — 20 Pf.
für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.
für jede Beglaubigung.— 50 Pf.
Der Prorektor:
Bartholomae.
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule für alle Studien-
zweige statthaft, die betreffenden Abiturienten sind jedoch zur
Teilnahme an altsprachlichen Fortbildungskursen verpflichtet
nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen :
1. Für die theologische Prüfung erlangen Reife-
zeugnisse eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule nur
dann Geltung, wenn sie — abgesehen vom Hebräischen —
bis zum Ende des 2. Semesters durch Ergänzungsprüfungen
im Griechischen bezw. im Lateinischen und Griechischen ver-
vollständigt werden.
2. Für die Prüfung für den höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und in der inneren
Verwaltung, in der Finanzverwaltung und in der
Eisenbahnverwaltung haben die Studierenden (der Rechts-
wissenschaft), welche das Zeugnis der Reife an einer Oberreal-
schule erworben haben, in den beiden ersten Semestern an
Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzu-
weisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten
Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben dar-
über auszuweisen vermögen, dass sie sich lateinische Sprach-
kenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher
der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht. Die
Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen Besuch
des ersten Kursus voraus.
Ueber die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen werden
von dem Leiter derselben den betr. Studierenden Zeugnisse
ausgestellt.
3. Für die ärztliche Prüfung haben die Studieren-
den der Medizin, die das Reifezeugnis einer Oberrealschule
besitzen, bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung nach-
zuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse
besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekundä eines
deutschen Realgymnasiums gefordert werden.
Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober-
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das
Zeugnis des Anstaltleiters über die erfolgreiche Teilnahme
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein
auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters
eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgym-
nasiums zu erbringen.
4. Für die Prüfung für das höhere Lehramt
haben die Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses
einer Oberrealschule eine Prüfung in Deutsch, Französisch,
Englisch oder in der Geschichte ablegen wollen, — wenn
Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist ■— sich über den
Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen auszuweisen,
welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen
Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder
englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefasster
Geschichtsquellen erfordert.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über
entsprechende Studien während der Schulvorbereitungszeit
oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akade-
mischen Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch des an Oberrealschulen ein-
gerichteten fakultativen La'teinunterrichts und über die ge-
ordnete Teilnahme an akademischen Ergänzungs- und Fort-
bildungskursen in den alten Sprachen.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Engerer Senat.
Mittagstisch für Studierende betr.
Der Mittagstisch für Studierende wird von Mitt-
woch, den 1. Mai 1918 ab, mittags von P/2 Uhr
im Saale des Gesellenhauses (Plöck 28) wieder statt-
finden.
Das Eintopfgericht besteht aus Gemüse und Kar-
toffeln und abwechselnd Fleisch. Das Essen wird so
nahrhaft wie nur möglich zubereitet und ist abwechs-
lungsreich.
Die Portion Essen (Gemüse bezw. dicke Suppe)
kostet 1 1 50 Pfg., 3/i 1 40 Pfg.
Die Teilnehmerkarten, die je für eine ganze Woche
verpflichten, werden Freitag und Samstag im Lokal ab-
gegeben. Beim Kaufe der Wochenkarte, die nur Gültig-
keit hat für die Woche, für die sie gelöst wurde, sind
4/]0 der Fleischkarte abzugeben, ferner der Mehlabschnitt
(125 g alle 14 Tage) und die Kolonialwarenkarte. Die
Teilnehmerkarten können nicht zurückgegeben werden;
sie verfallen bei Nichtbenützung.
Heidelberg, den 25. April 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht studienhalber
am Orte der Hochschule aufhalten, sondern sich
in ihre Heimat begeben, um sich dort auf das Staats-
examen vorzubereiten, gleichwohl aber die so verbrachten
Studiensemester bei der Meldung zur Staatsprüfung als an der
Hochschule verbrachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den bestehenden
Bestimmungen wie den akademischen Vorschriften und hat auch
eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden Ausbildung
zur Folge.
Die Prüfungsbehörden sind zur strengsten Prüfung der
Nachweise über das Studium der Kandidaten veranlasst
und es wird die Zurückweisung von Kandidaten
von der Prüfung erfolgen, sobald sich hierbei ergibt,
dass die betr. Kandidaten nicht während der vorgeschriebenen
Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der Hochschule
betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Die Herren Studierenden werden darauf aufmerksam
gemacht mit dem Bemerken, dass wir gegen Zuwiderhandelnde
wegen Ungehorsams gegen die Anordnungen der akademischen
Behörden disziplinarisch einschreiten werden.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Engerer Senat.
Diebstalilversichernng.
Wir machen es den Studierenden zur besonderen Pflicht,
auf ihre in den Räumen der Universität und ihrer Institute
abgelegten Kleidungsstücke und Gebraucbsgegenstände sorg-
fältig zu achten und Kleidungsstücke nur an den hierzu be-
stimmten Plätzen abzulegen und die bestehenden Sicherungs-
massregeln, Ketten, Schlösser u. dergl. zu benutzen.
Bei grobfahrlässiger Nichtbenutzung der zur Verhütung
von Diebstählen dargebotenen Vorrichtungen kann im Falle
eines Diebstahls eine Entschädigung nicht gewährt werden.
Heidelberg, den 20. Februar 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Die Zahlung der Gebühren betr.
Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse ■— Hauptstrasse 52 — zu entrichten.
Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.
Es sind zu zahlen:
für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.
für jedes Sitten- (Führungs-) Zeugnis . — 20 Pf.
für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.
für jede Beglaubigung.— 50 Pf.
Der Prorektor:
Bartholomae.