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1826.

Heidelberger

Jahrbücher der Literatur.

Meyer historia leg um maritimarum.

Ueber die Beziehung der von den Rhodischen Gesetzen
zum Hauptgegenstande erklärt zwar der Verb hier sich nicht;
allein aus dem §. 42. läfst sich entnehmen, dafs er sie darum
eingekochten hat, weil nach seiner Ansicht das Rhodische See-
recht Grundlage der Seegesetze des AI. A. , insbesondere des
Consolato d. AI. geworden ist. Als eigentümlich ist zu be-
merken die Aleinung, dafs das Rhodische Seerecht nie in der
Gestalt eines geschriebenen Rechts existirt, sondern sein Name
nur überhaupt Seegewohnheiten bezeichnet habe, die als ein
jus universale anerkannt worden seyen (S. 10.). Gestützt
wird diese Annahme auf das Schweigen der Römer von ge-
schriebenen Rhodischen Seegesetzen, die ihnen zu merkwür-
dig hätten seyn müssen, um nicht viel davon zu reden, na-
mentlich auf das Schweigen von Cicero und Julius Cäsar, die
sich in Rhodus längere Zeit aufhielten ; und dann auf die
Aeufserung von Antouinus in 1. 9. D. de Lege Rhodia,
worin er auf das Rhodische Recht als ein subsidiäres in See-
sachen verweise, und es dem Römischen Recht entgegensetze;
wäre es geschrieben gewesen , so hätte er es ja nur als Römi-
sches Recht zu puhliciren gebraucht. Erst die Römischen Ju-
risten, welche einzelne der Rhodischen Seegebräuche unter
dem Titel de lege Rhodia erläuterten, hätten die allgemeine
Aleinung veranlafst, dafs hierunter ein geschriebenes Recht
zu denken sey. Haben aber Römische Juristen wohl jemals
blofse Gewohnheiten lex genannt? um der andern Bedenken
gegen jene Ansicht zu geschweigen. Dafs man aber im AI it-
telalter Seerecht überhaupt Rhodisches Recht genannt hätte.
Wäre der Art, wie man damals das Andenken alter Gesetz-
gebungen anwandte, ganz angemessen. Interessant ist in die-
ser Hinsicht die Notiz aus dem Preussischen Chronisten Simon
Grunau , welcher das Strandrecht das Schalksrecht Rhodia nennt,
XIX. Jahrg. i.Hefr. 2
 
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