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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 34,1.1841

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No. 9
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https://doi.org/10.11588/diglit.41334#0137
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JV°. 9.

HEIDELBERGER

1S4I,

JAHRBÜCHER HER LITERATUR.

Müller: Aller und Heimath der lex Salica,
(Beschluss.)
Aufzeichnung der Lex Salica unter der Leitung von vier in
drei Gauen von Gerichtsstätte zu Gerichtsstätte wandernden Gau-
fürsten ist also das, was der Prolog, buchstäblich genommen,
berichtet; diess ist die Sage, welche er aufbewahrt hat, und ich
würde kein Bedenken tragen, diese Angabe für die richtige zu
halten, wenn nicht der Prolog selbst in andern Stellen deutliche
und unverkennbare Spuren zeigte, dass diese Sage nicht die
reine und ursprüngliche Entstehungsgeschichte der Lex Salica
enthält, sondern einer Zeit angehört, in welcher die ächte Nach-
richt — welche noch immer darin versteckt ist, und mit einiger
Sorgsamkeit noch wohl herausgefunden werden kann — bereits
durch Missverständnisse in ein mythisches Gewand gehüllt worden
war. Ja ich trage kein Bedenken, die Erzählung des Prologs, so
weit wir sie bis hieher besprochen haben, für eine reine Copie
der berührten Stelle bei Tacitus Germ. c. 42. zu erklären, an-
statt dass man sie bisher als Beleg für die richtige Beobachtung
des Tacitus über die Sitten der Germanen anzuführen pflegte.
Ich will nunmehr meine Gründe in der Kürze vorlegen. Die
Vorrede zur L. Salica macht bekanntlich den Versuch, die Namen
der gedachten vier Proceres anzugeben. (Wiso-gast, Bodo-gast,
Salo-gast und Windo-gast.) Diese Namen glaubt Müller p. 3.
als Eigennamen, und die Uebereinstimmung der Endsylbe gast
in allen vier Namen als etwas rein Zufälliges erklären zu dürfen.
Auch denkt er bei der Erklärung des „gast“ an hospes, den im
Gau in „Gastesweise“ wohnenden Franken. Diese Erklärung
scheint aber durchaus unzulässig. Von „Gastweise“ in dem Sinne:
„als Fremder“ in dem Gau wohnen, kann nicht die Rede seyn,
da das „proccres et rectores gentis esse“ damit in offenbarem
Widerspruche steht. Man müsste also allenfalls annebmen, es
sey von solchen romanischen Gauen die Rede, worin die Franken
mit den Romanis possessoribus in dem Verhältnisse der hospitalitas,
'Xv'XIY. Jahrjr. 1 Doppelheft 9
 
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