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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 44,1.1851

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https://doi.org/10.11588/diglit.43433#0072
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64 Schriften von Colquhoun und Bowyer über röm. Recht in England.
schon früher auf das treffliche Werk von G. Spence the equitable ju-
risprudence of the court of Chancery in diesen Blättern aufmerksam ge-
macht; auch für die Geschichte des römischen Rechts in England ist dieses
Werk höchst wichtig. Man weiss, dass schon König Heinrich I. in
England eine Compilation verfertigen liess, welche eine Art Gesetzbuch
sein sollte, und deren Verfassern das römische Recht bekannt war. Den
Verfassern der bekannten Gesetze Hoel’s des Guten, schwebte das römi-
sche Recht vor. Im Jahr 1143 brachte Erzbischof Theobald, Vor-
gänger Becketts, der in Bologna das römische Recht studirte, den
Juristen Vacarius mit, welcher in Oxford das Civilrecht lehrte, und
ein Werk hinterliess, welches in England viel gebraucht wurde. Be-
kannt ist es, dass nicht selten vom König Richard II. an Professoren des
römischen Rechts als Richter des obersten Gerichts ernannt wurden. Franz
Accursius, der Sohn des berühmten Accursius in Bologna, wurde
Yon Eduard I. 1273 aus Bologna nach England gebracht und wurde
Hauptrathgeber des Königs (Spence on equitable jurisprudence 1. p. 108.
131}. Vergleicht man die Werke von Glanvilla, vorzüglich Brac-
ton Runter Heinrich III.}, so zeigt sich überall, wie jene Männer,
deren Werke Hauptgrundlagen des common law wurden, mit dem römi-
schen Rechte genau vertraut waren und überall sich bemühten, das römische
Recht in das englische Recht zu ziehen. Diese Werke werden noch
immer in England geschätzt. In dem court of equity, auf dessen Aus-
bildung selbst das römische Recht den grössten Einfluss hatte, wurde
das römische Recht ein Hauptleitstern der Entscheidungen (^Spence 1.
p. 412.} vorzüglich in einigen Lehren, z. B. von den Vermächtnissen
(Spence 1. p. 523.}. Die classische Geschichte der englischen Kanzler
von Lord Campbell Lives of the Lord Chancellors. London 1848.
ist zugleich ein höchst merkwürdiges Werk, um die Fortbildung des rö-
mischen Rechts in England zu zeigen. Zwar hatte man in England aus
politischen Gründen und aus Hass gegen die römische Hierarchie unter
Eduard III. plötzlich die grösste Abneigung gegen römisches Recht
gezeigt und unter Richard II. protestirten die Barone gegen römisches
Recht — allein die Geschichte lehrt, dass ein Irrthum nie dauernd bei
einem Volke sich erhält; die innere Kraft und Herrlichkeit des römischen
Rechts, die Sitte, dass die Richter diess Recht studirten, und an die
Werke von Bracton sich hielten, der Einfluss, welchen bei den geist-
lichen und Admiralitätsgerichten das römische liecht fortdauernd behielt, be-
wirkten, dass immer mehr in das ganze common law unvermerkt das rö-
mische Recht einwirkte. (Schluss folgt.)
 
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