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Schriften von Colquhoun und Bowyer über röm. Recht in England. 63
in ihrer Anwendung gewöhnlich mit gedrängter Angabe der Gründe durch-
zuführen und überall die Rechtssprüche anzugeben, aber auch die Grund-
losigkeit derselben, wo sie vorhanden ist, nachzuweisen. Man muss auch
zur Ehre dieser Zeitschriften bemerken, dass sie, wenn die Richter un-
gegründete Rechtssätze in ihren charges oder Entscheidungen aufstellen,
mit Kraft die Ehre der Wissenschaft vertheidigen und die Ansichten an-
greifen. Noch neuerlich hat das law magazine 1850, Augustheft p. 114
gegen die Ansichten des Präsidenten in dem Fall, wo Pate wegen Schla-
gens auf die Königin vor Gericht stand — mit Würde Einwendungen ge-
gen die Theorie des judge über Verantwortlichkeit wegen Geisteskrank-
heit geltend gemacht.
Bei dieser praktischen Behandlung und wissenschaftlichen Darstel-
lung des englischen Rechts bat nun das römische Recht eine entschei-
dende Stelle. Kein gebildeter Jurist Englands verkennt den Werth des
Studiums des römischen Rechts; der Fehler ist nur, dass man auf den
englischen Universitäten zu wenig gründlich sich mit römischem Recht be-
schäftigt, dass selbst viele englische Advokaten schon wegen der Art,
wie der junge Mann sich zur Ausübung seines Berufs ausbildet, nicht ge-
nug vorbereitet sind, um in den Geist des römischen Rechts einzudringen
und mit den Quellen sich vertraut zu machen. Wir bitten unsere Leser,
einen Blick auf die Zeugnisse zu werfen, welche in dem merkwürdigen
Report of the Committee on legal education 1846 über die Art der Rechts-
bildung in England mitgetheilt sind. (^Wir haben in der kritischen Zeit ·
Schrift für Gesetzgebung des Auslandes XX. S. 130 Auszüge aus diesem
Berichte gegeben.) Erfährt man wie wenige Stunden Vorlesungen über
civil law auf den Universitäten gegeben und wie schlecht sie von den
Zuhörern besucht werden, so ist wenig Erfreuliches zu erwarten; der
deutsche Jurist weiss, welche Zeit und Mühe ein gründliches Studium des
röm. Rechts erfordert. Dennoch würde man Unrecht thun, wenn man
glaubte, dass im allgemeinen die englischen Juristen mit dem röm. Rechte
nicht vertraut sind; der Verfasser dieser Anzeige hat das Glück gehabt,
Männer kennen zu lernen, die, vertraut mit den Werken deutcher Juristen
über römisches Recht, durch ihre Gespräche bewiesen , dass sie das rö-
mische Recht kennen und die Vergleichung einzelner englischen Aufsätze
und Werke über Civilrecht lehrt, dass die Verfasser die Bedeutung des
römischen Rechts würdigen.
Es ist begreiflich, wenn man die Rechtsgeschichte Englands ver-
folgt, dass das römische Recht das ganze Civilrecht Englands durchdrin-
gen und ein wichtiger Theil des common law werden musste, Wir haben
 
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