688 Vering: Geschichte u. Institutionen des röm. Rechts. 2. Aufl.
lung als Einleitungswerk für Anfänger und durch Vollständigkeit
seines Inhalts auch zur Repetition und zum Nachschlagen eigene.
Durch viele grössere und kleinere Verbesserungen in der Fassung
und Darstellung, durch einige Erweiterung der äussern Rechtsge-
schichte, Vervollständigung der inneren Rechtsgeschichte und theil-
weise neue Aufnahme einer Anzahl dogmatisch wichtiger Lehren hoffe
ich das Buch für seinen Zweck noch brauchbarer gemacht zu haben.
Statt der früheren 18 Bücher, in die das Werk zerfiel, habe ich
aus Buehl—IXjetzt ein erstes Buch: Allgemeine Lehren
mit 9 Kapiteln gemacht (1. von dem Rechte und den Rechtsregeln
im Allgemeinen, 2. die Bearbeitungen und Sammlungen des römi-
schen Rechts, 3. die Natur der Rechte im subjectiven Sinne, 4. von
der Rechtsfähigkeit oder Persönlichkeit, 5. Begriff und Arten der
Sachen, 6. von dem Erwerbe und Verluste der Rechte, 7. vom
Einflüsse der Zeit, 8. die Sicherung und Vertheidigung der Rechte,
9. der Besitz). Buch II behandelt in 5 Kapiteln die dinglichen
Rechte (1. Eigenthum, 2. Servituten, 3. Emphyteuse, 4. Superficies,
5. Pfandrecht). Buch III das Obligationenrecht. Buch IV in 3 Ka-
piteln das Familienrecht (1. das Eherecht, 2. die patria potestas,
3. die Vormundschaft). Buch V das Erbrecht.
Auch die Zahl der Paragraphen ist von 236 auf 274 ver-
mehrt, indem mehrere ganz neu hinzugefügt und einige durch Zer-
legung in kleinere Abschnitte unter Erweiterung des Inhalts dersel-
ben hinzugekommen sind. Im ersten Buche sind namentlich ganz
neu hinzugefügt, die Paragraphen 22 — 24 über die Anwendung
der Gesetze in Ansehung der Personen, in örtlicher Beziehung und
in Ansehung der Zeit, §.27 über die römischen Juristen in ihrer
Aufeinanderfolge und deren Thätigkeit im Einzelnen, §. 83 von
der Stellvertretung u. s. w. Auch habe-ich jetzt an verschiedenen Stel-
len kurz die Grundabweichungen des germanischen, des canonischen
und des modernen Rechtes von den römischen Rechtsgrundsätzen
mit Petitschrift hervorgehoben. So S. 222 die Ausdehnung des
Begriffes der juris quasi possessio im canonischen und germanischen
Rechte, S. 278 die deutschrechtliche Erbpacht im Unterschiede von
der Emphyteusis, S. 317 die modernen Obligationen auf den In-
haber im Gegensätze zur römischrechtlichen Unübertragbarkeit des
Forderungsrechtes, S. 462 die Grundabweichungen des germanischen
und canonischen Begriffes der Erbschaft und Erbfolge von der Auf-
fassung des römischen Rechts. Im Einzelnen ist so zu sagen kein
Paragraph ohne grössere oder kleinere Veränderungen und Verbes-
serungen geblieben. Auch der Druck in der 2. Auflage zeichnet
sich durch viel grössere Correktheit von der 1. Auflage aus, wäh-
rend im Uebrigen die Ausstattung vielleicht noch mehr wie bei
der 1. Auflage befriedigen wird. Fr. II. Vering.
lung als Einleitungswerk für Anfänger und durch Vollständigkeit
seines Inhalts auch zur Repetition und zum Nachschlagen eigene.
Durch viele grössere und kleinere Verbesserungen in der Fassung
und Darstellung, durch einige Erweiterung der äussern Rechtsge-
schichte, Vervollständigung der inneren Rechtsgeschichte und theil-
weise neue Aufnahme einer Anzahl dogmatisch wichtiger Lehren hoffe
ich das Buch für seinen Zweck noch brauchbarer gemacht zu haben.
Statt der früheren 18 Bücher, in die das Werk zerfiel, habe ich
aus Buehl—IXjetzt ein erstes Buch: Allgemeine Lehren
mit 9 Kapiteln gemacht (1. von dem Rechte und den Rechtsregeln
im Allgemeinen, 2. die Bearbeitungen und Sammlungen des römi-
schen Rechts, 3. die Natur der Rechte im subjectiven Sinne, 4. von
der Rechtsfähigkeit oder Persönlichkeit, 5. Begriff und Arten der
Sachen, 6. von dem Erwerbe und Verluste der Rechte, 7. vom
Einflüsse der Zeit, 8. die Sicherung und Vertheidigung der Rechte,
9. der Besitz). Buch II behandelt in 5 Kapiteln die dinglichen
Rechte (1. Eigenthum, 2. Servituten, 3. Emphyteuse, 4. Superficies,
5. Pfandrecht). Buch III das Obligationenrecht. Buch IV in 3 Ka-
piteln das Familienrecht (1. das Eherecht, 2. die patria potestas,
3. die Vormundschaft). Buch V das Erbrecht.
Auch die Zahl der Paragraphen ist von 236 auf 274 ver-
mehrt, indem mehrere ganz neu hinzugefügt und einige durch Zer-
legung in kleinere Abschnitte unter Erweiterung des Inhalts dersel-
ben hinzugekommen sind. Im ersten Buche sind namentlich ganz
neu hinzugefügt, die Paragraphen 22 — 24 über die Anwendung
der Gesetze in Ansehung der Personen, in örtlicher Beziehung und
in Ansehung der Zeit, §.27 über die römischen Juristen in ihrer
Aufeinanderfolge und deren Thätigkeit im Einzelnen, §. 83 von
der Stellvertretung u. s. w. Auch habe-ich jetzt an verschiedenen Stel-
len kurz die Grundabweichungen des germanischen, des canonischen
und des modernen Rechtes von den römischen Rechtsgrundsätzen
mit Petitschrift hervorgehoben. So S. 222 die Ausdehnung des
Begriffes der juris quasi possessio im canonischen und germanischen
Rechte, S. 278 die deutschrechtliche Erbpacht im Unterschiede von
der Emphyteusis, S. 317 die modernen Obligationen auf den In-
haber im Gegensätze zur römischrechtlichen Unübertragbarkeit des
Forderungsrechtes, S. 462 die Grundabweichungen des germanischen
und canonischen Begriffes der Erbschaft und Erbfolge von der Auf-
fassung des römischen Rechts. Im Einzelnen ist so zu sagen kein
Paragraph ohne grössere oder kleinere Veränderungen und Verbes-
serungen geblieben. Auch der Druck in der 2. Auflage zeichnet
sich durch viel grössere Correktheit von der 1. Auflage aus, wäh-
rend im Uebrigen die Ausstattung vielleicht noch mehr wie bei
der 1. Auflage befriedigen wird. Fr. II. Vering.