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Heidelberger Zeitung (61) — 1919 (Juli bis August)

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Nr. 176-201 (1. August 1919 - 30. August 1919)
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https://doi.org/10.11588/diglit.3397#0182
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Bargeldlos er Zahlungsverkehr: Heidelberger Volksbank

Amtl. BckmtiNchmgeii:

Nr. 212. Verordnnng über die Prcife für
landwirtschaftliaieErzeugniffe und fnr Schlacht-
«nd Nutzviey (von, 16. Jnli 191V.)

Auf Grund des Z 1 dcs Gesehes über eiue ber-
einfachte Fvrin dcr. Gesetzgebung für dic Ztvecke der
Uebergangswirtschaft vom 17. Llpril 1919 (Reichs-Gc-
setzbl. S. 394) wird lion dcni Neichsmtiiisterium init
Zustinimung des Staatenausschusses und dcs von der
sttationalversainmlung gewähltcn AuSschusscs folgen
deS verordnet:

Füc Rrotgetrcide und Gerste aus dcr Ernte 1919
werden die nachstehenden Höchstprcise festgcsetzt:

1. Der Prcis für die Tonne Noggen oder Gerste
darf nlcht übersteigen in

Vrcslau 400 Mark

Berlin 405 „

ihaniburg 410 „

Mannhcini 415 „

Stuttgart 415 „

Franksurt 415 „

2. Der Höchstpreis für die Tonne Weizcn. Spelz
(Dinkel. Fesen), Emer, Einkorn ist 50 Mark höher als
der nach Nr. 1 geltcnde Höchstpreis für Roggcn.

§ 2.

Jn den im § 1 nicht gcnannten Orten (Neben»
orten) ist der HöchstpreiS glcich dem des nächstgele-
genen, im § 1 genanntcn Ortcs (Hauptort).

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmtcn höheren Verwaltungsbehörden können einen
niedrigercn Höchstpreis festsetzen. Jst für die Preis-
bildung eines Nebenorts ei» anderer als der nächst-
gelegene Hauptort bestiinmt, so können diese Vehorden
den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort fest-
gesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dicser Ort in
einem anderen Freistaat, so ist die Zustimmung des
ReichSernährungsininistcrs erforderlich.

8 3.

Für die nach § 13a dcr Neichsgetreideordnung
für dic Ecnte 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 535) zu lie-
fernden Mengcn an Hafer, Hülsenfrüchtcn und Buch-
weizen ist oem Verkaufer ein angcinessener Uebernahme-
preis zu bezahlcn. Dieser Pceis darf die vom Reichs-
ernährungsministec bestiinm'eii- Grenzen nicht über-
steigen.

8^-

Der Preis sür die Tonne Kartoffeln aus der
Ernte 1919 darf, wenn die Lioferung nach dcm 14. Sep-
tember 1919 erfvlgt, 125 Mark nicht übersteigen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestiminten Stellen könncn niit Zustimmung des Neichs-
ernährungsminislers den Preis für ihrcn Vezirk oder
Teile ihres Bezirks bis auf 145 Mark crhöhcn. Die
Preise eines Bezirkcs gelten für die in diesem Be
zirk erzeugten Kactoffeln.

Für die Abgabe durch den Erzeuger im Klcin
verkaufe könncn durch dcn Neichsernährungsminister
sowie mit Zustimmung der Reichskartofselstelle durch
die im Abs. 2 Satz I gonanntcn Behörden odcr Stellcn
andere Preise festgesetzt oder"zugelassen werden.

Dcr Ne'ichsecnähriingsininister setzt für nicht ver-
lesenc Karloffeln (jZabrikkartoffeln) Abschlage sest.

8 6.

kO Mark
110 ..

130

120

150

Der Preis für die Tonne Oelfrüchte der Ernte
1920 darf nicht übersteigcn bei:

Ncips.1150 Mark

Nüosen.1 100 „

Hederich und Ravison . . 700' „

Tolter. 900 „

Mohn . 1250 „

Leinsamen. 1000 „

Hanfsamen. 800 „

Sonnenblumenkernen . . 900 „

Senfsaat . 900 „

8 6.

Bei Vcrkauf von Schlachlvieh durch den Viehhalter
darf der Preis für 50 Kilogramin Lcbcndgewicht nicht
übersteigen bei:

1. gering gcnährtcn Rindern einschließ-
lich gering gcnährten Fressern (Klasse 0)

2. fleischigen Nindecn (Klasse ks)

3. ausgemästcten odcr vollfleischiaen
Nindern (Klaffe -^)

4. Schlachtkälvern im Alter unter 3
Monaten

5. Schlachtschweinen

Die Landeszentrale oder die von ihnen bcstimmten

Stellen können mit Zustimmung des Neichsernährungs-
ministers Abwcichungen von den Preisen für ihren Be-
zirk vder Teile ihres Bezirkcs vorschreiben, das Nind-
vieh in andere Klassen einorbnen und Zuschläge für
besonders feltes Vieh zulasscn. Maßgebend ist der
Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zcit
bes Vertragsabschlusses besindet.

8 7.

Für dcn Verkauf von Fc.kelu nnd Läufcrschlveimn
durch den Viehhaltcr gilt a!s Nichtpreis bei:

1. Ferkcln bis zu ciiiem Gcwichle von
15 Kilvgrainin fllr das Kilvgrainiu Lebend-

gewicht cin Preis bis zu 10 Mark

2. Läuserschweiiien iin Gcwichte von

mchr als 15 Kilogramin für das Kllograuim
Lebendgewicht ein Prcis bis zu 0 „

Die Nichtpreise gelten bei dcm gewerbsmäsjigen wie
kei dein ii cht gewcrbsinäßigeii Kaufe und Verkaufe
von Ferke n und Länferschwcineii. Die Landeszentral-
behövdcn können mit Zustiiniiiung dcs Reichsernüh-
rungsininisters die Nichtpreise hecab'etzen oder cine
Siaffelung tcrselben nach den besonderen Vcrhältniffen
ihrer Wirtschaftsbezirkc vornehmen.

. § 8.

Die in FZ 1, 2, 4 bis 0 oder auf Grund dieser
Vorschriften feügesetzten Prcise sind Höchstpreise im
Sinnc dcs Gcsctzes. betressend Höchstpreise.

Tie Höchslpr ise gelten für den Aerkauf durch den
Erzcnger, sowcit nicht im Z 6 ein andercs bestimm,
ist; i e schliehe», vorbehaltlrch anderweilec Regelung
nach 8 10, die Kosten dec Aesörderung bis zur Ver-
ladestelle des Ortes, von d.m die Ware mit der Bahn
oder zu Wassec versandt wird, sowie die Kosten des
Einladens dasclbst ein.

Der Käufer von Fcrkeln vdrr Läufcrschweinen
kann dcn von ihm über den Nichtpreis (§ 7) einschließ-
lich dcr zulassigen Vergülungen >8 >0 Abs. 2) hinaus

a"za'.,!tcn Beirag innerhalb cines Jahres voin Tagc
o : iir, nnvichliifscS an vom Vcrkäufcr zurückfordern.

8 iv.

Für die in den 1 bis 4, 6, 7 oder auf Grund
diescr Vorschriftcn festgesetzten Preise crläßt der NeichS-
ernährungsininister, für die im Z 5 festgesetzten der
Neichswirtschaftsminister dic näheren Bestimmungeii;
sie können bestimnien, welche Nebenleistungen in dcn
Preisen cinbcgriffen sind und welche Vergütungen für
Ncbenleistungcii im Höchstsall gewährt werdcn dürfcn.
Der Neichsernähruiigsininistcr kann an Stclle der

Nichtprcise (§ 7) Höchstprcisc im Sinne des Gesetzes,
bctreffcnd Höchstprcise, festsetzcn und über dcn Vcrkehr

init Ferkcln und Läufcrschweincn nähcre Bcstlmmungen
trcffen, insbesondere auch Höchstsäge sür die dcm Händ-
ler bcim Weiterverkaufc von Nutzvieh zu gewährenden
Vcrgütungo.i festsctzcn.

Dcr Ncichsernäbruilgsininister, im Falle des § 6
der NeichswirtschaftSminister, kann. Ausnahmen zu-
lasscn. Sie können die Preisc, soweit dies zur Sicherung
rcchtzeitigcr Ablieferung erforderlicb erscheint, für be-
stiminte Zeiten crhöhen oder herabsetzen; sie können
besvndere Bestimmungen über die Preise für den Ver-
kauf zu Saatzwecken treffen.

8 11-

Die Vcrordiiuiig tritt mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft.

Weimar, den 15. Juli 1919.

DaS Reichöministerium:

Vauer. 6343

Nr. 2161!I. Der Fabrikbesitzer Anton Odenwälder
in Ziegelhansen beabsichtigt auf seinem Fabrikgrund-
stück Nr. 51 a in Ziegelhausen, slldlich der Peterstaler
Landstraße am Mühlbach, zwischen den Anwesen von
Gärtner Wilhelm und Bollschweiler Nudolf eine
Turbinenanlage herzustcllen.

Etwaige Eiiiwcnduugcn gegen das Unternehmen
sind bililieil 14 Tagen. bei dem unterzeichncten Bezirks-
amt auf Ziiumer 7 oder bei dem Geineiiiderat in Zie-
gelhausen geltend zu machen, widrigcnfalls alle nicht
auf privatrechtlicheu Titeln beruhenden Einwendungen
als versäumt geltcn.

An den genannten beidcn Stcllen liegen die Vc-
schreivungen, Pläne und Zeichnungen zur Einsicht offen.

Heidelberg, den 1. August 1919.

BezirkSamt. 6342

Vekanntmachung.

Jn dieser Woche, vom 27. Juli bis 2. Aug., kommen
ncben 100 Gramm Frischfleisch 200 Gramm amerikan.
Speck zur Verteilung.

Vorbereitnng des amerikanischen Schweine-
steischeö und Spcckes zum Genutz.

Es cmpfiehlt sich, Fleisch und Speck mit einer Bllrste
von dem anhaftendcn Salz und Vorax grllndlich zu
reinigen. Hierans schneidet man den Speck und das
Fleisch in singerdicke Scheiben, legt sie einige Stunden
in frisches Waffer, um dcn weniger in das Felt als
in das Fleisch eingedrungenen Borax auszulaugen.

Man kann Fleisch und Speck gekocht, gebraten oder
ausgelassen als Fett verwericn, ebenso die beim Aus-
lasseu zurückbleibcnden Griebcu; Trichinengefahr besteht
alsdann nicht. Um dcn ctwas faden Geschmack zu
verbeffern, enipfiehlt es sich, Fleisch und Speck in Salz-
Wasser abzukochen.

Flcifch nnd Spcck dürfen nur in gekochtem,
gebratencm oder ausgelassencmZustand, keines-
wegs aver roh genoffen werden; auch schon
deshalb nicht, weil in dem rohen Fleisch vicl,
fach ein hoher Prozeutsatz Borsänre enthalten
ist, der durch das Kochen ^sinahe auögeschicden
wird.

Es kann nicht oft genug betont werden,
datz die in jctzigcr Zcit angcbotcnen und gc«
kanften Fleischwaren, feicn sie inländischen
odcr ausländischcn Nrsprungs, wie Speck,
Rauchfleisch, Schinken, Wurst nsw. nne im ge-
kochten oder gebratencn Zustand gcnoffen lver-
den dnrfen, der Rohgenutz mntz nnter allen
Umständen ansgeschaltet werden.

Heidelberg, den 1. Angust 1919. 6r!86

Direktion des

städtischen Schlacht- und Viehhofes.


Deutsche

demokr.Partei

Neuenheim.

Dec Mz.
derbegiim
der rcgel.

mäßigei,
Woche^.
zusam.
menkünfie
wird
an diesex
Stellebekannt gegeben. 6338


Llscjt-l'iisLlsi'

Pösll'ek obenäs H/a Ukr
LonataL.naekm. 3Vs llkr u. adeocks 7>/2 llkr

OST' tilLlS

63yri8cke8 VoIl<88tUcIr mit Oe83n§ unä Hr
in 3 ^kten von ii- 0 i! 3 rc! one. (6277


Ein falscher Hias.

Der „Hias", der zur ZeiL im
hiesigen Stadttheater gastiert, absolvierte
im Iuli ein Gastspiel in Mannheim.
Herr Otto Willner, der Darsteller
des „Hias", hatte mit seinem ursprüng-
lichen, herzhaften Humor diese Figur zu
einer volkstümlichen gemacht. Die Po-
pularität'des „Hias" wurde nun von
einem Schwindler ausgenützt, der unter
dem Vorgeben er sei der „Hiatz", ver-
schiedenen Personen Wertgegenstände
herauslockte. Da es nicht ausgeschlossen
erscheint, daß der Lchwindler, nach dem
bereits die Kriminalpolizei fahndet, sich
auch in Heidelberg sehen läßt, wird
hiermit dringendst vor ihm gewarnt.

6341

lupelen

8inä In sllen prelslsxen
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Die Kompagnien stehen
um 8 Uhe in derKettengaste
zu Abmarsch bereit.

Das Kommando:
6347 Ueberle.

l)ie8e/^ei8ter8cköp-
tun§ 8teIIt cl38 Le-
ste u- Nerrlickste
ä3r, V33 3N l1ebe3-
clr3men z'em3l8
sreiAtvurcle.kiiem^Is
vurcle ela li'm-in
80 leickeoscksktli-
! cker.kinxedencker
unä tiekerxrelken-
ller >Veise viecker-
^eZeden, vi'e ckurcd
äie xroöe Kllnstle-
Nn

Freiwillige Feiierivtzl

1. Kompagnie.
Mittwoch, den 6. August.

abends 71/z Uhr
Slntreten zum Apprll.

Vollzähliges Erscheinen
dringend erforderlich.
Civllanzug. 6319
Hauptmann Wols.

FreiMige Fenemehi

2. Kompagnie.

Huüerckem ckas
UbriLS xlünrencks
pracktproArsmm.

Montag, den
4.Slug., abendS
8 Uhr

VcrM»lllliiz

im,.Schwarzen
Peter". 6313
Der Hauptmann: Boppel.

Fleiwillize Fciierlvch

In I Nacht

verschw. Schwaben, Russen
Ameisen usw. durch

Seeberr giMr. Kärerpulver.

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Drögerie Seeber,
Gaisbergstraße 91. (5816

4. Kompagnie.

Die Kameraden werden er«
sucht am Mittwoch, den
6. August, abends 8 Uhe
im Gasthaus „Zum Schiff"
Schlierbach, zwecks unter-
schriftlicher Anerkennung der
Bekleidungskarten vollzäh'
lig zu erscheinen. 6335
Ter Hauptmann: Seib.

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