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VI

Vorrede.

theils durch Zusätze theils durch Auslassungen dem In-
einandergreifen beider Theile möglichst vorzuarbeiten
und namentlich dasjenige dort zu tilgen, was die den
lezten Abschnitt des gegenwärtigen Buchs bildenden
Rechtsalterthiimer aus jenen haben wiederholen müssen.
Abgesehn davon hoffe ich übrigens selbst den bisheri-
gen Besitzern der Staatsalterthümer mit diesem neuen
Abschnitte nichts Ueberflüssiges zu bieten und über-
haupt für die Ausdehnung der Privatalterthümer bis auf
die Sphäre des bürgerlichen Rechtslebens keiner Recht-
fertigung zu bedürfen, da es gerade im Charakter des
griechischen Volkes begründet liegt, dass sein Recht
viel organischer als anderswo aus der Sitte herauswächst
und bei Weitem sicherer aus dem thatsächlichen als aus
dem doctrinellen Gesichtspuncte dargestellt wird, so we-
nig ich auch, so weit es sich auf urkundlichem Grunde
bewerkstelligen liess, feste Principien dafür zu gewin-
nen versäumt habe. Eher fürchte ich, dass meine Dar-
stellung in diesem wie vielleicht noch in manchem an-
deren Abschnitte des Buchs manchem Leser zu kurz,
oder um mich eines neulich vernommenen Ausdrucks
zu bedienen, zu knapp erscheinen möge$ und ich weiss
wohl, dass sich über jeden dieser Abschnitte mit Be-
quemlichkeit ein eigenes Buch von der Stärke des ge-
genwärtigen Ganzen schreiben liesse, bin auch weit ent-
fernt, durch dasselbe solche ausführlichere Arbeiten ab-
schneiden oder unnöthig machen zu wollen 5 aber je
reicher der Einzelstoff ist, der unserer Zeit durch Ent-
deckungen und monographische Forschungen zugeführt
wird, desto mehr bedarf sie daneben gedrängter Üeber-
sichten, die ihr die wesentlichen Ergebnisse des Ge-
wonnenen ausscheiden und dadurch zugleich neuen Un-
tersuchungen zu leitenden Ausgangspuncten dienen.
Mein Text wenigstens soll und will zunächst nichts
 
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