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VIERTER HAUPTTHEIL.
Rechtliche Zustände des häuslichen und gesellschaft-
lichen Lebens.

§. 55.
Je reicher und bewegter aber sich das griechische
Leben selbst von den ersten Zeiten seiner geschichtlichen
Erscheinung an, geschweige denn in der Bliithezeit sei-
ner Macht und Grösse entfaltete, desto gebieterischer
musste sich ihm zugleich das Bediirfniss eines bewuss-
ten und ausgeprägten Rechtszustandes aufdrängen, den
es zwar nicht so scharf wie der Römer der blossen Sitte
und dem Herkommen entgegenstellte *), aber um so or-
ganischer und naturgemässer aus dem lezteren heraus
entwickelte 2). Wie es auch zwischen Kunst und Hand-
werk noch keinen specifischen Unterschied kannte, eben
desshalb aber sein Handwerk bis zur künstlerischen Höhe
steigerte, so spricht es auch die lebendigen Resultate
der Sitte selbst als Recht aus und legt ihnen sogar die
Bedeutung von Gesetzen bei, ohne sie darum ihres un-
geschriebenen Charakters zu entledigen3), oder wo sie ja
zum Schutze gegen Willkür und Eigensucht des Dam-
mes der Schriftlichkeit bedürfen, über das Maass der
gegebenen Zustände hinaus zu gehn 4) 5 und wenn sich
auch eben daraus für die Folge manche Unzulänglich-
keit der griechischen Rechtsbestimmungen ergab 5) , die
mit der Dehnbarkeit der römischen Gesetzgebung keine
Vergleichung aushielt 6), so lässt sich ihnen gleichwohl
im Einzelnen praktischer Scharfblick und Sinn für das
Zweckdienliche nicht absprechen. Nur die abstracte
 
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