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recht spärlich; andrerseits ist auch ein innerer Grund insofern
vorhanden, als die Annaberger Ordnung vom 5. Febr. 1509,84 mit
welcher die sächsische Berggesetzgebung des Mittelalters zu einem
gewissen Abschlüsse gelangt, in der Hauptsache auf der Schnee-
berger Ordnung vom 25. März 1500 oder doch auf den in Schnee-
berg gemachten Erfahrungen beruht.85

2. Kapitel.
Hoheits- und Besitzverhältnisse.
Die beiden Grundlagen des deutschen bezw. des meißnisch-
sächsischen Bergrechts, das Bergregal und die Bergbaufreiheit,
waren in Freiberg, soweit die Geschichte den Bergbau zurückver-
folgen kann, in unbestrittener Geltung und bereits vor der Fündig-
werdung des Schneeberges in allen meißnisch-sächsischen Landes-
teilen fest begründet.1 In Einzelheiten mochte sich aber in den
verschiedenen Landesteilen ein örtlich verschiedenes Gewohnheits-
recht gebildet haben; deshalb sind die sächsischen Landesherren,
kurz vor der Fündigwerdung des Schneeberges, bestrebt, die
Rechtsverhältnisse in ihren Ländern auf Grundlage des kodifizier-
ten Freiberger Rechts einheitlich zu gestalten.2 Die beispiellose
schnelle Entwicklung des Schneeberger Bergwerkes brachte Zustände
hervor, welche auch der im ganzen geordneten sächsischen Re-
gierung Schwierigkeiten bereiten mußten, deren Hebung vielfach
erst nach tastenden Versuchen gelingen konnte. Die Schneeberger
Ordnungen stehen durchaus auf dem Boden des Freiberger Berg-
rechts, dasselbe allerdings in Einzelheiten modifizierend bezw.
erweiternd. So sind also für die Beurteilung der Schneeberger
Verhältnisse in erster Linie die Bergordnungen bezw. Schiede maß-
gebend; im übrigen behalten „die alten Bergrechte und Gewohn-
heiten“ ihre Bedeutung. Ähnliche Ordnungen wie für den Schnee-
berg gaben die Fürsten auch für andere Bergwerke; die völlig
gleiche Ordnung mehrerer Bergwerke lehnten sie jedoch in rechter

M) Ermisch, Bergr. Anh. X. — 85) Ebenda Einleitung S. 163.
') Vergl. Ermisch, Bergr. Einleitung. — 2) Ordn, für die Bergwerke außer-
halb der Pflege Freiberg v. 14. April 1466. Ebenda Anh. I.
 
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