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I. Die Erwerbung dr ^ehrhohelt durch die Stadt.
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Die Erwerbung der Wehrhoheit war die Voraussetzung für
die Emanzipation der Bürgerschaft von der Botmässigkeit
des Stadtherrn; denn es lat offenbar, dass derjenige,
der über die städtischen Wehreinrichtungen verfügen kanz
die Stadt auch in politischer Hinsicht beherrscht.(1)
Bevor wir und nun dem städtischen ^ehrwesen von Worms
zuwenden, erscheint es geboten, eine kurze Betrachtung
des geschichtlichen Ablaufes der Erwerbung dieser Mi-
litärhoheit vorauszusohicken.

§ 1 Der Stadtherr als Inhaber der ^ehrhoheit.
Die militärische Verfügungsgewalt über eine mittelal-
terliche Stadt äusserte sich einmal in der Aufsicht
über die Befestigungen, sodann im Oberbefehl über die
städtischen streitkräfte.(2)
Die Bischöfe von Worms hatten schon frühe diese bei-
den Komponenten der Wehrhoheit in der Stadt in ihrem
Besitz.
Bischöflicher Heerbann.
Bereite 1m 8. Jahrhundert stand der Bisehof an der
Spitze des Heerbannes seiner "familia*/,)
Unter Otto 11. konnte der Bischof eine geschlossene
Bannherrsch aft über Burg, Vorstadt und Salhof samt
der ^ark erwerben(4). Schon die Karolinger haben auch
die geistlichen Kronvasallen zum Kriegsdienst ver-
pfllohtet(5)* Otto der Grosse hat den Reichebiachöfen,
deren Immunitätsrechte er bis zu vollen Grafschafts-
befugnissen gesteigert hat(6), einen wesentlichen
Teil des militärischen Reichsaufgebotes aafgebürdet(7}
So zog Bischof Burchard 1oo2 in seiner Eigenschaft
als Reichsfürst an der Spitze seines grossen Kontin-
gents nach Italien, um Otto 111. Hilfe zu bringen(8).
Bischöfliche BefestigUAgshohelt
Das Recht, Befestigungen anzulegen, war seit der Karelin
gerzeit dem König allein vorbehalten(9). Im Prinzip
ist dieser Rechtssatz erst in der Wahlkapitulation von
1658 durchbrochen worden(lo). Tatsächlich gelang es
jedoch den geistlichen und weltlichen'Landesherren,
auch dieses Regal allmählich in die Hand zu bekommea(ll)
ohne dass der König jedoch formalre chtllch das Obe r-
aufsichtsrecht &ufgegeben hätte(12).
Diese Entwicklung f&nd Ihren rechtlichen Niederschlag
in den Reichsgesetzen Friedrichs 11. von 122o und
1231/32, worin der König auf das Recht verzichtete, auf
kirchlichem Grund und Boden selbst Befestigungen an-
zulegen( 13). Und ein Weistum für den Bischof von Frei-
 
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