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über Bauweftn.

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6. Bcrupolizei.

352) Verfügung an die Königl. Regierung zu , betreffend die Par-
zellirung von Grundstücken in baupolizeilicher Beziehung, be-
sonders rücksichtlich der Erhaltung ausreichender Hofräume, vom 24.
October 1845.

Auf den über die Befchwerde des Magistrats zu U. unterm 29. v.M.
erstatteten Bericht wird der Königl. Negierung eroffnet, daß das Ministe-
rium der von ihr entwickelten Ansicht nicht beitreten kann. Jn polizeilicher
Rückficht muß es in der Regel als nothwendig betrachtet werden, daß in den
Städten bei bebauten Grundstücken, namentlich bei Wohnhäufern, Höfe vor-
handen si'nd. Der Eigenthümer aber darf einen solchen Hof ohne polizeiliche
Erlaubniß nicht verbguen, noch weniger aber ihn ganz von dem Grundstücke
trennen. Jn einer solchen willkürlichen Trennung wird oftmals eine für
das gemeine Weftn nachtheilige Veränderung liegen und ist die Polizei-
behörde dann auch auf Grund des §. 66. Tit. 8. Th. I. des Allg. Landr.
eben so befugt als verpstichtet, die Abtrennung zu verhindern. Das Königl.
Stadtgericht zu hat daher auch den gefetzlichen Bestiwmungen gemäß
verfahren, als es die Einwilligung des Magistrats zur Abtrennung des
Hofes von dem Grundstücke des gefordert hat. Da nun die Konigl.

Regierung Selbst anerkannt, daß der den Theil des Hofes, wo bisher
der Abtritt besi'ndlich gewefen und wo er allein ohne Belästigung der Nach-
barn stehen kann, verkauft hat, so scheint es vollkommen gerechtfertigt,
daß der Magistrat aus polizeilichen Rücksi'chten die Genehmigung zur Ab-
trennung versagt hat.

Die Königl. Regierung hat demgemäß das Weitere zu veranlafftn und
den Magistrat auf seine Befchwerde mit Befcheid zu verfehen.

Verlin, den 24. October 1845.

(gez.) Ministerium des Jnnern. Zweite Abtheilung.

v. Manteuffel.

Bayei'll. Nach einer Ministerial-Entfchließung vom 8. Mai sollen
die Polizei-Behörden von allen beabsi'chtigten Neubauten in öer nächsten
Umgebung des Ludwigs - Eanals und seiner Ufer und Landungsplätze der
Canalverwaltung rechtzeitig Nachricht geben, dieser auch alle Baupläne vor
der polizeilichen Genehmigung mitgetheilt werden.
 
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