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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Hrsg.]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 14.1893

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I. Theil: Abhandlungen
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Boeheim, Wendelin: Augsburger Waffenschmiede, ihre Werke und ihre Beziehungen zum kaiserlichen und zu anderen Höfen, [3]: Nachträge
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https://doi.org/10.11588/diglit.5885#0389
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Augsburger Waffenschmiede.

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nehmen, während doch zahlreiche Fälle den Beweis erbringen, dass gerade die Goldschmiede bei der
Fertigung von Prunkharnischen mitthätig erscheinen.

Dr. Buff bemerkt nun dagegen Folgendes: »Ich halte dies doch nicht für wahrscheinlich. Nach
den Handwerksgewohnheiten jener Zeiten konnte zwar ein Goldschmied im Auftrage und auf Rechnung
eines Plattners ohne Anstand und Belästigung den getriebenen Schmuck einer Rüstung herstellen;
nachher aber die Rüstung zu verkaufen, war Sache des Plattners. Hätte ein Goldschmied sich heraus-
genommen, auf eigene Faust eine Rüstung, vollends ein so grosses Werk, eine Rüstung für Mann und
Ross, in Treibarbeit auszuführen und zu verkaufen, — das wäre eine arge Störerei gewesen und die
Plattner hätten sicherlich nicht verfehlt, über einen solchen Eingriff in ihre Rechte gewaltig Lärm zu
schlagen.«

Was die Ansicht Dr. Buff's betrifft, so ist sie im Hinblicke auf die strengen Zunftgesetze und
Rechte vollkommen richtig. Aber, wie wir schon in der Einleitung zur Biographie PeffenhauserV aus-
gesprochen haben, war auch in Augsburg und nun gar um die Mitte des XVI. Jahrhunderts deren Durch-
führung aus dem Grunde eine laxere geworden, weil alle vorhandenen Plattner den quantitativen und
qualitativen Anforderungen der Ritterschaft im Punkte einer künstlerischen Ausstattung nicht zu genügen
vermochten und somit gerne ein Auge zudrückten, namentlich, wenn es sich um Prunkharnische handelte,
bei denen ja geschäftlich überhaupt wenig zu verdienen war.

Unsere Quellen haben diese Thatsache wiederholt erwiesen. Wir sehen da ganz ab von Italien,
wo sich die Zunftgesetze in manchen Städten als geradezu unvernünftig strenge darstellen und wo dess-
ungeachtet von 1530 an zahlreiche Goldschmiede in Florenz, Mailand etc. Harnische fertigten, und
weisen nur zunächst auf den Schild des Jörg Sigman selbst hin, welchen Letzterer doch nicht durch
einen Plattner verkauft haben wird? Um aber einen Gegenbeweis gerade aus Augsburg zu bringen,
citiren wir ein Regest aus den kaiserlichen Hofzahlamtsbüchern :2

»1568 December 3i. Dem Bürger und Goldschmied Martin Marquart zu Augsburg werden für
einen von ihm zur Zeit des Reichstages von 1567 dortselbst auf kaiserlichen Befehl gekauften getriebenen
Harnisch 700 Gulden bezahlt.« Also bei dem bekannten Goldschmied Marquart, der der Plattnerzunft
gewiss nicht angehörte, wurde ein fertiger, auf dem Lager befindlicher Harnisch für den Kaiser einfach
gekauft und noch dazu zur Zeit des Reichstages, wo ein solcher Erwerb gewiss nicht geheim bleiben
konnte. Dass derlei Fälle in den Stadtacten nicht vorkommen, ist begreiflich, weil sie, wie erwähnt,
stillschweigend geduldet wurden. In den Rechnungen der Höfe findet man sie aber gar wohl und auch
nicht gerade selten.

1 Vgl. meine Abhandlung im XIII. Bande, p. 202.

2 Jahrbuch VII, 2: Boeheim Wendelin, Regesten aus der k. k. Hofbibliothek, Reg. 5160, Hofzahlamtsrechnung 1568,

fol. 90.

XIV.

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