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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 3
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Bachruch, Karl: Der Juwelenmarkt und die wirtschaftliche Krise
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0043
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DIE
GOLD- UND SILBERWAHEN-INDUSTRIE

Beilage des „Journal der Goldschmiedekunst

In dieser Beilage werden nur industrielle Angelegenheiten behandelt

Alle Zuschriften sind zu richten an die Redaktion des „Journal der Goldschmiedekunst“ in Leipzig, Reichsstrasse Nr. 18—20.

Nr. 1.

LEIPZIG, den 1. Januar 1908.

2. Jahrg.


Export-Nachrichten.
K-r. Bulgarien. Ein- und Ausfuhr von Gold- und Silberwaren
im Jahre 1905 (Statistique du commerce de la Principante de
Bulgarie avec les pays etrangers etc. 1905). (Die Zahlen in
Klammern geben die Ein- und Ausfuhrwerte deutscher Herkunft an.)

Warengattung
Einfuhr
Ausfuhr
Luxuswaren aus Nickel, Aluminium,
(Wert in Franken)
(Wert in Franken)
Tombak, Neusilber (Argentan) und
anderen ähnlichen Metallen, auch in
Verbindung mit anderem Material
175 207 (83040)
14 ( - )
Taschenuhren aus unedlem Metall
und Uhrenbestandteile . . . .
243 516 (7 245)
45 ( - )
Schmucksachen für Herren und Damen
aus Gold und Platin (Schmuck und
Toiletteartikel), in Verbindung mit
Edelsteinen, Korallen, Perlen, echten
und unechten Halbedelsteinen oder
ohne solche.
58 944 (23 265)
- ( - )
Luxusartikel (Schmucksachen) feine,
ganz oder teilweise aus Aluminium,
Nickel oder anderen unedlen Me-
tallen, schwach oder stark ver-
goldet, versilbert oder verniert,
auch mit Halbedelsteinen oder
Imitationen von solchen besetzt,
oder mit Alabaster, Email, Gra-
vierungen und Metallverzierungen
220 397 (67 971)
- ( - )

H. P. Behandlung von Edelmetallwarenmustern in Öster-
reich-Ungarn. Nach den geltenden Bestimmungen unterliegen auch
als Muster von Handlungsreisenden nach Österreich-Ungarn einge-
führte Edelmetallwaren dem Punzierungszwang. Von diesem können
sie jedoch auf Antrag befreit werden durch Hinterlegung einer ent-
sprechenden Sicherheit in bar, die im Falle des nicht termingemässen
Wiederaustrittes der Muster verfällt. Diese Sicherheit besteht in
der Hinterlegung des vollen abgeschätzten Verkaufs- (Handels-)
wertes der Muster neben dem gleichfalls zu hinterlegenden tarif-
mässigen Zoll. Die so unpunziert zur Einfuhr nach Österreich-
Ungarn zugelassenen Muster werden übrigens nur Sicherung ihrer
Wiederausfuhr mit Bleiplomben oder Wachssiegeln identifiziert.
Diese sehr umständlichen, zeitraubenden und in ihrer Ausführung
(Identifizierung der Ware), auch dem äusseren Anschein der Muster
nachteiligen Bestimmungen legen namentlich den Einführern hoch-
wertiger Ware (z. B. Goldketten sehr drückende Verpflichtungen
auf. Für die interessierten Kreise der Edelmetallindustrie haben
daher im Frühjahr 1907 die Handelskammern Hanau, Heilbronn,
Pforzheim, sowie der Verband der Silberwarenfabrikanten Deutsch-
lands beim deutschen Handelstag gegen die oben skizzierten Be-
stimmungen Vorstellungen erhoben. Der deutsche Handelstag hat
den Musterverkehr in Edelmetallwaren mit Österreich-Ungarn in
seiner Kommission betr. Steuern, Zölle, Aussenhandel, sowie im

Ausschuss wiederholt behandelt, im Juli d. J. an das Auswärtige
Amt eine Eingabe des Inhalts gerichtet, dahin zu wirken, dass bei
der Einfuhr von Edelmetallwarenmustern nach Österreich-Ungarn
für die Befreiung von der Punzierung die Hinterlegung des Zolles
genügen und die deutsche Siegelung der Muster anerkannt werden
solle. Auf diese Eingabe ist unterm 27. November folgender Be-
scheid ergangen:
In Übereinstimmung mit dem Herrn Staatssekretär des Innern,
mit dem ich in dieser Angelegenheit ins Benehmen getreten bin,
bin ich der Ansicht, dass im Hinblick auf die ablehnende Haltung,
welche die österreichisch-ungarische Regierung gegenüber unseren
früheren wiederholten und dringlichen Vorstellungen wegen Er-
leichterung des Musterverkehrs mit unpunzierten Edelmetallwaren
eingenommen hat, so wie mangels einer ausreichenden vertrags-
mässigen Unterlage von erneuten amtlichen Schritten bei der
österreich-ungarischen Regierung ein Erfolg nicht erwartet werden
kann. Ich muss daher zu meinem Bedauern davon absehen, dem
Wunsche des deutschen Handelstages näher zu treten.
Die durch die oben erwähnte Eingabe erstrebte Erleichterung
des Edelmetallwarenmusterverkehrs mit Österreich-Ungarn ist also
bedauerlicherweise als aussichtslos abgelehnt, und die Edelmetall-
industriellen Österreich-Ungarns wie Deutschlands werden sich mit
den bestehenden Vorschriften abfinden müssen. Vielleicht hätte ein
früheres Einsetzen der derzeitigen sehr lebhaften Lohnbewegung in
der österreichischen, namentlich Wiener Edelmetallindustrie der nun
absolventen Eingabe einen günstigeren Bescheid geliefert?
* Norwegen. Gesetz über das Handelsgewerbe. In Norwegen
ist unterm 16. Juli 1907 ein Gesetz über das Handelsgewerbe erlassen
worden, das am 1. Juli 1908 in Kraft und an die Stelle des Handels-
gesetzes vom 8. August 1842 sowie einer Reihe anderer Gesetze
treten soll.
Das neue Gesetz wird u. a. die folgenden wesentlichen Änderungen
herbeiführen: Handelsagenten, Inhaber von Wechsler- und Bank-
geschäften sowie Buchhändler müssen künftig einen Handelsbrief
lösen, während dies bisher nur den Inhabern von Warengeschäften
oblag. Die Erlangung eines solchen wird davon abhängig gemacht,
dass der Antragsteller ein gewisses Mindestmass von kaufmännischen
Kenntnissen nachzuweisen vermag. Der Begriff „Einwohner des
Landes“ wird dahin verengert, dass als solcher nur anzusehen ist,
wer sich mindestens ein Jahr in Norwegen aufgehalten hat und
dort noch ansässig ist. Bisher genügt es, dass man sich zur Zeit
der Erwerbung der „Handelsbürgerschaft“ am Orte befand und durch
den Nachweis eines Geschäftsraums oder eines Kontors die Absicht,
ein Handelsgeschäft zu betreiben, zu erkennen gab.
In dem neuen Gesetze werden Männer und Frauen bezüglich der
Ausübung des Handelsgewerbes gleichgestellt; auch für Kaufleute
auf dem Lande werden künftig die gleichen Bedingungen wie für
die in den Städten gelten.
Eine wesentliche Änderung zu Gunsten des Kaufmannsstandes
besteht darin, dass der Verkauf im Wege der Versteigerung durch
die Bestimmung stark eingeschränkt wird, dass „Kaufmannswaren“
 
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