____ □ BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST. □ --
(d. b. Waren, zu deren Vertriebe die Lösung eines Handelsbriefs
erforderlich ist) und neue Erzeugnisse des Handwerks und der
Industrie in der Regel nicht versteigert werden dürfen. Ferner ist
der Handel im ümherziehen genau geregelt und einer besonderen
Abgabe unterworfen.
Die Bestimmung, dass jede Firma nur eine Verkaufsstelle haben
darf, ist beibehalten; dagegen dürfen Genossenschaften mehrere
Verkaufsstellen haben.
Neu bezüglich der Erwerbsteuer ist die Bestimmung, dass jeder
Inhaber eines Handelsbriefs äusser den übrigen Steuern eine jähr-
liche Abgabe von 25 Er. zu entrichten hat, selbst wenn er das
Handelsgewerbe nicht betreibt.
Das Recht, Bestellungen auf Waren aufzunehmen, wird dahin
beschränkt, dass Kaufleute an anderen Orten als der Gemeinde ihrer
gewerblichen Niederlassung nur Aufträge von Kaufleuten und anderen
Gewerbetreibenden aufnehmen dürfen und nur auf solche Waren, die
diese umsetzen oder in ihrem Betriebe gebrauchen. Das gleiche gilt
für ausländische Kaufleute und Fabrikanten.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung auslän-
discher Handlungsreisender vom 27. Juli 1896 sind in ihrer seither
geänderten Fassung in das neue Gesetz aufgenommen; ebenso die
Bestimmungen über die Einfuhr von Apothekerwaren und den Ver-
kauf von Giften aus dem Gesetz vom 16. Mai 1904; dagegen bleiben
die Sondergesetze über den Verkauf von Branntwein, Bier, Wein usw.,
Gold- und Silberwaren, feuergefährliche Gegenstände usw. in Kraft.
In Übereinstimmung mit § 97 der Verfassung („Keinem Gesetze
darf rückwirkende Kraft gegeben werden“) galt bisher die Rechts-
auffassung, dass die Rechte, die ein Kaufmann auf Grund der zur
Zeit der Erwerbung seiner Handelsberechtigung bestehenden Han-
delsgesetzgebung erworben hat, nicht durch spätere Rechte beschränkt
werden können. Dieser Grundsatz wird durch § 37 des neuen Ge-
setzes aufgehoben, der bestimmt, dass jeder, der nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes einen Handelsbrief löst, sich darein zu finden
hat, falls die ihm nach diesem Gesetze zustehenden Rechte und
Pflichten etwa durch spätere Gesetze abgeändert werden.
K—r. Grossbritannien. Stempelung von goldenen und
silbernen Taschenuhrgehäusen. Laut Generalorder der Zoll-
verwaltung vom 29. Juni 1907 (Nr. 38/1907 werden die Bestimmungen
über die Stempelung von goldenen und silbernen Taschenuhrgehäusen
nicht nur auf fremde und silberne Uhrgehäuse, sondern auch auf
solche Gehäuse mit Werken (fertige Uhren) bei der Einfuhr nach
Grossbritannien in Anwendung gebracht. Ihr Übergang in den
freien Verkehr wird erst zugelassen, nachdem sie der Feingehalts-
prüfung und Abstempelung durch eines der englischen Prüfungs-
ämter unterworfen worden sind. Für die dabei zu verwendenden
’rüfungsstempel sind gleichzeitig durch eine Ratsverordnung vom
7. Mai 1907 unter Aufhebung der einschlägigen früheren Ver-
ordnung vom 28. November 1887 dieselben Stempelbilder und Fein-
gehaltszeichen vorgeschrieben, die von den englischen Prüfungs-
ämtern nach der auf Grund des Gesetzes „Hall Marking of Foreign
Plate Act 1904“ erlassenen (revidierten) Ratsverordnung vom 11. Mai
1906 auch auf allen anderen fremden Gold- und Silberwaren zu
ihrer Unterscheidung von einheimischen Waren aus Edelmetallen
anzubringen sind.
Zollwesen.
K-r. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Zolltarifen!«
Scheidungen. Silberne Rahmen oder Beschläge für Gürteltaschen,
silberne Knöpfe für Frauenkleidung, silberne Netzbörsen mit Kette,
silberne Fläschchen für Riechsalz, mit Kette, sind als „nicht be-
sonders vorgesehene Waren aus Metall“ nach § 193 des Tarifes mit
4o0 0 des Wertes zu verzollen. Dagegen sind silberne Gürtel-
schnallen, Gürtelspangen, Mantelspangen, Gurte und Gürtel für
Putzzwecke als Schmucksachen nach § 434 des Tarifs mit 60 °/0
des Wertes zu verzollen. (Entscheidung des 1. Kollegiums der
Generalappraiser vom 30. April 1907, Nr. 15 289).
K—r. Belgien. Zolltarifentscheidungen. Beutel aus polierten
oder unpolierten goldenen oder silbernen Maschen, zur Anfertigung
von Börsen oder Gürteltäschchen dienend, in einer Breite von nicht
mehr als 7 Zentimeter, sind wie Metalle (Gold, Silber und Platina)
Bijouteriewaren (Nr. 39) frei.
K —r. Deutschland. Zolltarifentscheidungen. Auskunft
688/07, Tarifänderungen 884 und 885. Kleine Kompasse. Die
Gegenstände sind kleine ungenau arbeitende Kompasse aus un-
edlem Metall (Messing). Das Metall der Probe 1 ist vergoldet
und versilbert, der Probe 2 vergoldet, der Probe 3 versilbert, mit
Ausnahme der Kompassnadel. Die Proben haben sämtlich eine nicht
unwesentliche Verbindung mit Glas. Die Probe 1 hat die Form
einer kleinen Weckeruhr und soll als Anhänger an Uhr ketten ge-
tragen werden. Sie ist deshalb als Schmuckgegenstand anzusehen.
Die Proben 2 und 3 können in der Form, in der sie eingeführt
werden, nur in der Tasche, Börse oder dergl. getragen werden. Sie
sollen erst im Inland in einen als äussere Einfassung dienenden,
verzierten Ring gebracht werden, um sodann ebenfalls als Anhänger
an Uhrketten Verwendung zu finden. Diese beiden Proben kenn-
zeichnen sich deshalb nicht als Schmuckgegenstände.
Es sind zu verzollen:
a) die Probe 1 nach der Tarifnr. 884 als Schmuckgegenstand teil-
weise aus vergoldetem und versilbertem unedlen Metall in einer
nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas mit
M. 175 v. 100 M. für 1 dz.;
b) die Probe 2 nach der Tarifnr. 884 als Ware teilweise aus ver-
goldetem unedlen Metall mit M. 175 für 1 dz.
c) ’ die Probe 3 nach der Tarifnr. 885 als Ware teilweise aus ver-
silbertem unedlen Metall mit M. 120 für 1 dz.
(Herstellungsland: Japan.)
K—r. Vereinigte Staaten von Amerika. Zolltarifentschei-
dungen. Hämatit oder Blutstein, für Juwelierarbeiten, in Stücken
von weniger als 1 Zoll in jeder Richtung, ist nicht als „undekorierte
Gegenstände und Waren, ganz oder dem Hauptwerte nach aus
erdigen oder mineralischen Stoffen“ nach § 97 mit 35 °/0 des Wertes,
sondern nach § 450 des Tarifs mit 10% des Wertes als Edelsteine
zu verzollen.
K—r. Columbien. Zollbehandlung der von Handlungs-
reisenden eingeführten Muster. Laut Verfügung des Finanzministers
vom 26. Juni 1907, Nr. 1569, finden die Erleichterungen, welche
durch Beschluss vom 18. April d. J. (Nr. 1482, veröffentlicht im
Diario oficial vom 4. Mai d. J.) den von Handlungsreisenden ein-
geführten Mustern zugestanden sind, auf die mit der Post ein-
gehenden Muster keine Anwendung, sondern nur auf solche Muster,
die von den Handlungsreisenden über die geöffneten Häfen der
Republik eingeführt werden. (Diario oficial vom 26. Juli 1907.)
Postalisehes.
* Postauftrags-Formulare. Seit dem 1. Oktober sind im Ver-
kehr mit dem Auslande neue, aus zwei Teilen bestehende Postauf-
trags-Formulare zu verwenden. Die Benutzung des früheren ein-
teiligen Formulars ist nicht mehr gestattet. Gleichwohl wird von
den Absendern noch öfter das veraltete Formular verwandt, was zu
Beanstandungen führen und nach Umständen die Erledigung des
Postauftrags verhindern kann. Es wird deshalb wiederholt darauf
aufmerksam gemacht, dass die Absender, zur Fernhaltung von
Nachteilen, sich im Verkehr mit dem Auslande lediglich des neuen
zeitweiligen Postauftrags-Formulars zu bedienen haben. Die alten
Formulare werden von den Postanstalten kostenlos gegen neue
umgetauscht.
AllRklinft in /nllsillffolorffinlinifnvi wird bereitwilligst von der Redaktion des „Journal der Goldschmiede-
vKUilll 111 LUlldnyBlBy6111161l6D kunst“ erteilt. Anfragen wolle man freundl. Rückporto beifügen
(d. b. Waren, zu deren Vertriebe die Lösung eines Handelsbriefs
erforderlich ist) und neue Erzeugnisse des Handwerks und der
Industrie in der Regel nicht versteigert werden dürfen. Ferner ist
der Handel im ümherziehen genau geregelt und einer besonderen
Abgabe unterworfen.
Die Bestimmung, dass jede Firma nur eine Verkaufsstelle haben
darf, ist beibehalten; dagegen dürfen Genossenschaften mehrere
Verkaufsstellen haben.
Neu bezüglich der Erwerbsteuer ist die Bestimmung, dass jeder
Inhaber eines Handelsbriefs äusser den übrigen Steuern eine jähr-
liche Abgabe von 25 Er. zu entrichten hat, selbst wenn er das
Handelsgewerbe nicht betreibt.
Das Recht, Bestellungen auf Waren aufzunehmen, wird dahin
beschränkt, dass Kaufleute an anderen Orten als der Gemeinde ihrer
gewerblichen Niederlassung nur Aufträge von Kaufleuten und anderen
Gewerbetreibenden aufnehmen dürfen und nur auf solche Waren, die
diese umsetzen oder in ihrem Betriebe gebrauchen. Das gleiche gilt
für ausländische Kaufleute und Fabrikanten.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung auslän-
discher Handlungsreisender vom 27. Juli 1896 sind in ihrer seither
geänderten Fassung in das neue Gesetz aufgenommen; ebenso die
Bestimmungen über die Einfuhr von Apothekerwaren und den Ver-
kauf von Giften aus dem Gesetz vom 16. Mai 1904; dagegen bleiben
die Sondergesetze über den Verkauf von Branntwein, Bier, Wein usw.,
Gold- und Silberwaren, feuergefährliche Gegenstände usw. in Kraft.
In Übereinstimmung mit § 97 der Verfassung („Keinem Gesetze
darf rückwirkende Kraft gegeben werden“) galt bisher die Rechts-
auffassung, dass die Rechte, die ein Kaufmann auf Grund der zur
Zeit der Erwerbung seiner Handelsberechtigung bestehenden Han-
delsgesetzgebung erworben hat, nicht durch spätere Rechte beschränkt
werden können. Dieser Grundsatz wird durch § 37 des neuen Ge-
setzes aufgehoben, der bestimmt, dass jeder, der nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes einen Handelsbrief löst, sich darein zu finden
hat, falls die ihm nach diesem Gesetze zustehenden Rechte und
Pflichten etwa durch spätere Gesetze abgeändert werden.
K—r. Grossbritannien. Stempelung von goldenen und
silbernen Taschenuhrgehäusen. Laut Generalorder der Zoll-
verwaltung vom 29. Juni 1907 (Nr. 38/1907 werden die Bestimmungen
über die Stempelung von goldenen und silbernen Taschenuhrgehäusen
nicht nur auf fremde und silberne Uhrgehäuse, sondern auch auf
solche Gehäuse mit Werken (fertige Uhren) bei der Einfuhr nach
Grossbritannien in Anwendung gebracht. Ihr Übergang in den
freien Verkehr wird erst zugelassen, nachdem sie der Feingehalts-
prüfung und Abstempelung durch eines der englischen Prüfungs-
ämter unterworfen worden sind. Für die dabei zu verwendenden
’rüfungsstempel sind gleichzeitig durch eine Ratsverordnung vom
7. Mai 1907 unter Aufhebung der einschlägigen früheren Ver-
ordnung vom 28. November 1887 dieselben Stempelbilder und Fein-
gehaltszeichen vorgeschrieben, die von den englischen Prüfungs-
ämtern nach der auf Grund des Gesetzes „Hall Marking of Foreign
Plate Act 1904“ erlassenen (revidierten) Ratsverordnung vom 11. Mai
1906 auch auf allen anderen fremden Gold- und Silberwaren zu
ihrer Unterscheidung von einheimischen Waren aus Edelmetallen
anzubringen sind.
Zollwesen.
K-r. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Zolltarifen!«
Scheidungen. Silberne Rahmen oder Beschläge für Gürteltaschen,
silberne Knöpfe für Frauenkleidung, silberne Netzbörsen mit Kette,
silberne Fläschchen für Riechsalz, mit Kette, sind als „nicht be-
sonders vorgesehene Waren aus Metall“ nach § 193 des Tarifes mit
4o0 0 des Wertes zu verzollen. Dagegen sind silberne Gürtel-
schnallen, Gürtelspangen, Mantelspangen, Gurte und Gürtel für
Putzzwecke als Schmucksachen nach § 434 des Tarifs mit 60 °/0
des Wertes zu verzollen. (Entscheidung des 1. Kollegiums der
Generalappraiser vom 30. April 1907, Nr. 15 289).
K—r. Belgien. Zolltarifentscheidungen. Beutel aus polierten
oder unpolierten goldenen oder silbernen Maschen, zur Anfertigung
von Börsen oder Gürteltäschchen dienend, in einer Breite von nicht
mehr als 7 Zentimeter, sind wie Metalle (Gold, Silber und Platina)
Bijouteriewaren (Nr. 39) frei.
K —r. Deutschland. Zolltarifentscheidungen. Auskunft
688/07, Tarifänderungen 884 und 885. Kleine Kompasse. Die
Gegenstände sind kleine ungenau arbeitende Kompasse aus un-
edlem Metall (Messing). Das Metall der Probe 1 ist vergoldet
und versilbert, der Probe 2 vergoldet, der Probe 3 versilbert, mit
Ausnahme der Kompassnadel. Die Proben haben sämtlich eine nicht
unwesentliche Verbindung mit Glas. Die Probe 1 hat die Form
einer kleinen Weckeruhr und soll als Anhänger an Uhr ketten ge-
tragen werden. Sie ist deshalb als Schmuckgegenstand anzusehen.
Die Proben 2 und 3 können in der Form, in der sie eingeführt
werden, nur in der Tasche, Börse oder dergl. getragen werden. Sie
sollen erst im Inland in einen als äussere Einfassung dienenden,
verzierten Ring gebracht werden, um sodann ebenfalls als Anhänger
an Uhrketten Verwendung zu finden. Diese beiden Proben kenn-
zeichnen sich deshalb nicht als Schmuckgegenstände.
Es sind zu verzollen:
a) die Probe 1 nach der Tarifnr. 884 als Schmuckgegenstand teil-
weise aus vergoldetem und versilbertem unedlen Metall in einer
nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas mit
M. 175 v. 100 M. für 1 dz.;
b) die Probe 2 nach der Tarifnr. 884 als Ware teilweise aus ver-
goldetem unedlen Metall mit M. 175 für 1 dz.
c) ’ die Probe 3 nach der Tarifnr. 885 als Ware teilweise aus ver-
silbertem unedlen Metall mit M. 120 für 1 dz.
(Herstellungsland: Japan.)
K—r. Vereinigte Staaten von Amerika. Zolltarifentschei-
dungen. Hämatit oder Blutstein, für Juwelierarbeiten, in Stücken
von weniger als 1 Zoll in jeder Richtung, ist nicht als „undekorierte
Gegenstände und Waren, ganz oder dem Hauptwerte nach aus
erdigen oder mineralischen Stoffen“ nach § 97 mit 35 °/0 des Wertes,
sondern nach § 450 des Tarifs mit 10% des Wertes als Edelsteine
zu verzollen.
K—r. Columbien. Zollbehandlung der von Handlungs-
reisenden eingeführten Muster. Laut Verfügung des Finanzministers
vom 26. Juni 1907, Nr. 1569, finden die Erleichterungen, welche
durch Beschluss vom 18. April d. J. (Nr. 1482, veröffentlicht im
Diario oficial vom 4. Mai d. J.) den von Handlungsreisenden ein-
geführten Mustern zugestanden sind, auf die mit der Post ein-
gehenden Muster keine Anwendung, sondern nur auf solche Muster,
die von den Handlungsreisenden über die geöffneten Häfen der
Republik eingeführt werden. (Diario oficial vom 26. Juli 1907.)
Postalisehes.
* Postauftrags-Formulare. Seit dem 1. Oktober sind im Ver-
kehr mit dem Auslande neue, aus zwei Teilen bestehende Postauf-
trags-Formulare zu verwenden. Die Benutzung des früheren ein-
teiligen Formulars ist nicht mehr gestattet. Gleichwohl wird von
den Absendern noch öfter das veraltete Formular verwandt, was zu
Beanstandungen führen und nach Umständen die Erledigung des
Postauftrags verhindern kann. Es wird deshalb wiederholt darauf
aufmerksam gemacht, dass die Absender, zur Fernhaltung von
Nachteilen, sich im Verkehr mit dem Auslande lediglich des neuen
zeitweiligen Postauftrags-Formulars zu bedienen haben. Die alten
Formulare werden von den Postanstalten kostenlos gegen neue
umgetauscht.
AllRklinft in /nllsillffolorffinlinifnvi wird bereitwilligst von der Redaktion des „Journal der Goldschmiede-
vKUilll 111 LUlldnyBlBy6111161l6D kunst“ erteilt. Anfragen wolle man freundl. Rückporto beifügen