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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 39
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Das Edelmetallgewerbe und das neue Kunstschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0301

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Journal der GoIdsthmiedeKunst

Ur. 39

19. September 1908.

Inhaltsverzeichnis u. Bezugsbedingungen
befinden sich am Schlüsse des redakt. Teiles.

29.
Jahrgang,

Erscheint jeden Sonnabend :: ::
in zwei sich abwechselnden Ausgaben.

Amtliches Organ des Verbandes Deutscher
der Goldschmiede-Innungen zu BERLIN, BRAUNSCHWEIG,
KOLBERG, LEIPZIG, LIEGNITZ und SCHWEIDNITZ, der
der Goldschmiede-Werkgenossenschaft BERLIN (E. G. m. b.H.),
GÖRLITZ u. STETTIN und derVereine der Juweliere, Gold-u.
und WESTFALEN, KÖLN, MÜNCHEN, WIESBADEN,
HERIIL SCHLAG HACHF

3uwe!iere, Gold- und Silberschmiede,
CHEMNITZ, GERA-ALTENBURG, GLEIWITZ, GLOGAU,
Innung pfälz.Gold- u. Silberarbeiter (Sitz: NEUSTADT a.H.),
der Freien Vereinigungen der Gold- und Silberschmiede zu
Silberschmiede von BADEN, WÜRTTEMBERG, RHEINLAND
WÜRZBURG und des Regierungsbezirks FRANKFURT a. O.
LEIPZIG, Reichssfrasse 18-20




Nachdruck aller Artikel ohne Genehmigung der Redaktion ist verboten

Das Edelmetallgewerbe und

das neue Kunstschutzgesetz.

In den Nummern 28 und 33 des „Journals der Gold-
schmiedekunst“ ist der Wortlaut der vom Verband deutscher
Kunstgewerbevereine aufgestellten „Gesichtspunkte“ und
der „Tarifgrundsätze“ (Eisenacher Ordnung) mitgeteilt
worden, die ja beide vorläufig formell noch den Charakter
von Entwürfen tragen, deren Annahme — vielleicht sogar
noch in verschärfter Form — seitens der Vereine jenes
zählenden Verbandes aber äusser
Zweifel steht. Zum besseren Ver-
ständnis der nachfolgenden Aus-
führungen verweisen wir auf jene
Veröffentlichungen.
Das neue Kunstschutzgesetz
vom 9. Januar 1907, das insbe-
sondere die Erzeugnisse der Pho-
tographie, sowie der angewandten
Kunst (Baukunst und Kunstge-
werbe) mit denen der freien
Kunst (Malerei, Bildhauerei und
graphische Künste) gleichstellt,
also dem Kunstgeiveröe denselben
Schutz angedeihen lassen will,
wie der eigentlichen Kunst*),
hat offenbar die Anregung zu
dem Vorgehen des kunstgewerb-
lichen Verbandes gegeben.
Das Edelmetallgewerbe ist
bis zu einem gewissen Grade
auch an der Regelung der Ma-
terie durch das neue Kunst-
schutzgesetz interessiert.
Da lässt sich nun wohl sagen, dass man im Grossen
und Ganzen auch von selten der
Arbeitgeber in der Goldschmiede-
branche mit den in Nr. 28 wieder-
gegebenen „Gesichtspunkten“ ein-
verstanden sein kann; sie stützen
sich durchaus auf die einschlägigen
Bestimmungen des Gesetzes. Es
kommt freilichauf die Artan, wiedie
Theorie in der Praxis befolgt wird.
*)§ 2 des neuen Kunstschutzgesetzes: „Die
Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu
den Werken der bildenden Künste“.

Festzuhalten ist, dass die „Gesichtspunkte“ in Nr. 28 nur
das Verhältnis zwischen Prinzipal und Angestellten, soweit
die dienstliche und ausserdienstliche Herstellung von Zeich-
nungen, Mustern und Modellen in Betracht kommt, zu
regeln suchen; während die „Tarifgrundsätze“ vornehmlich
sich auf das Arbeiten selbständiger Kunstgewerbler be-
ziehen. Mit anderen Worten: im ersten-
Falle handelt es sich in der Haupt-
sache um Leistungen aus einem Dienst-
Vertrag (Engagement); im zweiten um
solche aus einem IVerA:-Vertrag. Beide
Verhältnisse regeln sich nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch, und zwar
der erste Fall nach den §§ 611—630,
der zweite nach den §§ 631—651.
Es ist nun sehr wohl zulässig, dass
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
schriftlich vereinbart wird, dass die
gesamte kunstgewerbliche Produktion
eines angestellten Zeichners etc. in
das Eigentum des Prinzipals übergeht,
also auch (gegen besondere Vergütung)
diejenigen Arbeiten, die der Angestellte
mit eigenem Material in seiner freien
Zeit zu Hause ohne Auftrag des Dienst-
herrn ausführt. (Hierauf nehmen auch
die §§ 1—3 der „Gesichtspunkte“
Bezug.) Ein solches Abkommen gehört
freilich in der Edelmetallbranche zu
den Ausnahmen. Viel häufiger ist der
Fall, dass der Angestellte sich ver-
pflichten muss, solche selbständige Arbeiten zuerst, ehe
er sie weiter verwertet, ja auch
nur anderen zeigt, seinem Dienst-
herrn behufs Ankaufs vorzulegen;
das kann sogar durch Festsetzung
einer Konventionalstrafe gesichert
werden. Ist aber nichts derartiges
ausgemacht, so sieht das neue
Kunstschutzgesetz den Angestell-
ten für jene selbständigen Arbeiten
als unbeschränkten Urheber an,
gerade so, wie den ohne Dienst-


Mit Steinen etc. verzierte Elfenbeinschnitzarbeiten
aus der Grossherzoglichen Fachschule Erbach i. Odenwald.
 
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