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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 7
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Haulick, Hermann: Aushaumaschinen für Kraftbetrieb
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Eine Umfrage
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Das Einbinden der Steine bei Siegelringen vor dem Fassen derselben
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0082

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST - -—

Pressentisches angeordnet ist. Die Pratzen sind leicht in jede
gewünschte Lage zu bringen und das Festklemmen beider Pratzen
geschieht gleichzeitig, auch wenn ungleich dicke Gegenstände
aufgespannt werden. In diesem Falle stellt sich die oberhalb des
Handgriffes befindliche Traverse selbstätig in die erforderliche
schräge Lage ein, wie punktiert. Diese praktische Neuerung ist
zum D. R. P. angemeldet. Die Anordnung gewinnt noch an Wert
durch Hinzufügen der gesetzlich geschützten verstellbaren Unter-
lagen (Fig 5). Dieselben bestehen aus zwei runden Platten, die mit

gewölbten Flächen aufeinander ruhen. Infolgedessen lässt sich
die Oberplatte einfach und rasch so einstellen, dass sie sich der
Auflagefläche des Aushauers auf das Genaueste anpasst. Das
sonst übliche Unterlegen und mühselige Ausprobieren mit Papier-
oder Blechstreifen wird dadurch überflüssig.
Noch eine Reihe weiterer Details wären wohl der Besprechung
wert, doch dürfte dies hier zu weit führen. Interessenten dieser
Maschinen können genaueres jederzeit von der fabrizierenden
Firma, Maschinenfabrik Hermann Haulick, Pforzheim, erhalten.

Eine Umfrage.
Eine auch für das Kunstgewerbe wichtige Frage ist auf-
geworfen worden. Es ist unbedingt nötig, dass die Vertreter und
Interessenten des deutschen Kunstgewerbes bei der Entscheidung
dieser Frage mitwirken. Deshalb richten wir an alle Kunstgewerbe-
treibenden, seien sie Entwerfende, Ausführende oder Vertreibende,
Unternehmer oder Angestellte, das Ersuchen, sich zu dem in den
folgenden Zeilen Dargelegten zu äussern.
Das deutsche Patentgesetz wird in Bälde einer Neubearbeitung
unterzogen werden. Dabei wird voraussichtlich auch der Anteil,
den die Angestellten eines Geschäfts an dem haben, was sie
selbständig ersinnen, durch den Gesetzgeber geregelt werden.
Die Angestellten der technischen Betriebe kämpfen seit Jahren
dafür, dass Ehre und Gewinn an ihren Erfindungen nicht mehr
in dem Masse wie bisher den Unternehmern, den Firmeninhabern,
sondern ihnen selbst zufallen sollen. Die Unternehmer sind natur-
gemäss nicht gewillt, den Wünschen der Angestellten Rechnung
zu tragen. Ein Ausgleich dieser Interessen muss in der Neu-
bearbeitung des deutschen Patentgesetzes gefunden werden.
Da es aber auch in den Betrieben der Kunstindustrie dringend
notwendig ist, den Anteil an der geistigen Arbeit zwischen Unter-
nehmern und Angestellten zu regeln, so hat der deutsche Juristentag,
um dem Gesetzgeber Material zu liefern, auf das Programm seiner
im Herbst 1908 stattfindenden Tagung die Frage gesetzt:
„Welche Änderungen des bestehenden Rechts empfehlen sich,
um denjenigen Personen, welche in einem Vertrags- oder An-
stellungsverhältnis tätig sind, den gebührenden Anteil an Nutzen
und Ehre aus ihren Erfindungen und sonstigen geistigen Schöpfungen
sicherzustellen?“
Zwei Juristen haben den Auftrag, Gutachten über diese Frage
auszuarbeiten. Die Gutachten werden noch im Laufe des
Winterhalbjahres durch den Druck veröffentlicht und an die mehr
als 2000 Mitglieder des Juristentages verschickt. Zusammen mit
den mündlichen Berichten zweier anderer Juristen bilden die
Gutachten die Unterlage der Beratung und Beschlussfassung des
Juristentages.
Wenn die deutschen Kunstgewerbetreibenden, insbesondere
die 17 600 Mitglieder des Verbandes deutscher Kunstgewerbe-
vereine, sich zu dieser Frage äussern, so unterliegt es keinem
Zweifel, dass das Wort der deutschen Kunstgewerbetreibenden
aufmerksamen und verständnisvollen Widerhall bei den deutschen
Juristen finden wird. Deshalb bitten wir alle Angehörigen des
Verbandes deutscher Kunstgewerbevereine, sich zu dieser Frage
zu äussern und ihr Urteil ihren Vereinsvorständen zu behändigen,
damit diese das Material gesammelt an den Vorort zur Weitergabe
gelangen lassen können.
Auf vielen Gebieten des Kunstgewerbes werden heute die
Namen des Entwerfenden und des Ausführenden gleichberechtigt
miteinander genannt. Aber eine Einheit ist noch nirgends erzielt.
Sie wird auf der einen Seite ebenso eifrig angestrebt wie auf
der anderen Seite heiss bekämpft. Aber es ist notwendig, zur
Klarheit zu kommen. Das neue deutsche Kunstschutzgesetz spricht
dem Angestellten das ausschliessliche Recht des Besitzes an dem
zu, was er ersinnt. Der kunstgewerbliche Unternehmer muss sich
daher von Fall zu Fall oder durch Vertrag ein für allemal das
Recht an dem sichern, was sein Angestellter entwirft.

Regelt der Staat, indem er das Patentgesetz den neuen An-
forderungen der Zeit entsprechend umgestaltet, auch die geistigen
Besitzverhältnisse zwischen Unternehmern und Angestellten, so
darf das deutsche Kunstgewerbe dabei nicht zu kurz kommen.
Es muss sein Urteil in die Wagschale werfen, und dieses Urteil
müssen alle Beteiligten aussprechen, die Unternehmer und die
Angestellten, die Entwerfenden, die Ausführenden und die Ver-
treibenden.

Das Einbinden der Steine bei Siegelringen
vor dem Fassen derselben.
Eine besondere Schwierigkeit bietet bei Siegelringen das Fest-
halten der Steine während der Bearbeitung, und muss man ins-
besondere vorsorgen, dass nicht ein Stein einseitig angetrieben
wird, so dass derselbe federt und ausspringt. Wenn man deshalb
den Mittelstein ausjustiert hat, so gebraucht man zur Sicherheit


Fig. i


Fig. 2

das Einbinden des Mittelsteins, so dass derselbe beim späteren
Antreiben nicht mehr rutschen kann. Ein doppelter oder vier-
facher Bindedraht wird je zur Hälfte quer von hinten übereinander-
gelegt wie Fig. 2 solches anzeigt und so über die vier Ecken des
Steines herübergeführt, dass er keinesfalls mehr seitlich weichen
kann, und nun wird über der Mitte der Oberfläche des Steines
der Bindedraht zusammengedreht wie Fig. 1 aufweist Nun wird
der hintere, innere Teil des Ringes unterhalb des Steines mit
gelbem flüssigen Eierkitt ausgefüllt und kann hierauf mit dem
Antreiben des Ringes begonnen werden, da derselbe nunmehr
absolut sicher sitzt.
Kann der Ring an und für sich nicht frei oder in einem Ring-
fasskloben angetrieben werden, so muss selbstverständlich äusser
dem Eierkitt noch ein Kittpfropfen in das Innere der Ringschiene
eingeschoben werden.

Vom Gullinan-Diamanten.
Der berühmte Cullinan-Diamant, welcher bekanntlich von
Transvaal dem König von England als Geburtstagsgeschenk über-
bracht wurde, befindet sich zur Zeit in der Diamantschleiferei
von J. Ascher & Co. in Amsterdam und wird dortselbst zerlegt
und geschliffen. Die Arbeit soll ein ganzes Jahr in Anspruch nehmen
und wird der Stein während dieser Zeit Tag und Nacht von
Polizisten bewacht.
 
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