DIE
GOLD- UND SILBERWAREN-INDUSTRIE
II
Beilage des „Journal der Goldschmiedekunst“
In dieser Beilage werden nur industrielle Angelegenheiten behandelt.
Alle Zuschriften sind zu richten an die Redaktion des „Journal der Goldschmiedekunst“ in Leipzig, Reichsstrasse Nr. 18—20.
Nr. 3. LEIPZIG, den 8. Februar 1908. 2. Jahrg.
Export-Nachrichten.
Russland. Gold- und Silberwarenmuster der Handels-
reisenden. Die punzierungsamtliche Behandlung der über die
russische Grenze von Handlungsreisenden eingeführten Gold- und
Silberwarenmuster ist durch eine im Einvernehmen des Handels-
ministeriums mit dem Finanzministerium erflossene Verordnung ge-
regelt, die in dem Zirkulare des Zolldepartements vom 5./18. August
1906, Z. 18430, niedergelegt ist. Diesen Bestimmungen zufolge
wird die Punzierung der in Rede stehenden Waren durch An-
bringung der Punze an einer an die Ware anzuhängenden Plombe
dann vollzogen, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:
1. Alle diese als Muster eingeführten Waren müssen — auf der
Ware selbst — die Bezeichnung „Muster“ oder „Modell“ eingraviert
oder eingeprägt enthalten. 2. Die Zollämter haben diese Waren
den Punzierungsämtern mit einer Bescheinigung des Inhaltes zu
überstellen, dass diese Waren tatsächlich Muster sind. 3. Muster,
die den gesetzlichen Mindest feingehalt nicht aufweisen, sind von der
Einfuhr auszuschliessen und ins Ausland zurückzusenden. 4. Muster,
die den gesetzlichen Feingehaltsbestimmungen entsprechen, werden
auf den Plomben punziert, sofern sich deren Anbringung möglich
erweist; geht die letztere nicht an, so erfolgt die Punzierung auf
Grund der allgemeinen Vorschriften. 5. Die einmal gezahlte
Punzierungsgebühr wird bei der Rückausfuhr der Muster, bei welcher
auch die Plomben abgenommen werden, nicht zurückerstattet.
Die ebenerwähnte Verordnung hat besondere Bedeutung für die
Rückausfuhr der in Rede stehenden Muster. Während nämlich bei
der Rückausfuhr von Mustern, an denen die Plombenpunzierung
vorgenommen wurde, der deponierte Eingangszoll restituiert wird,
ist dies bei Mustern, die wie gewöhnliche Gold- und Silberwaren
punziert wurden, nicht ohne weiteres der Fall. Auf diese kommen
die Zirkulare des Zolldepartements vom 16. April 1904, Z. 10750,
und vom 20. August 1904, Z. 22616, zur Anwendung, denen zufolge
der Zoll nur nach Vernichtung der russischen Punze zurückerstattet
wird, was in praxi eine bedeutende Entwertung der Waren zur
Folge hat. Im Zirkulare ist als Zweck dieser Bestimmung die
Hintanhaltung eines eventuellen Schmuggels angegeben. Wird bei
diesen Waren die russische Punze nicht vernichtet, so darf der Zoll
nicht restituiert werden. Die gesetzliche Voraussetzung der Be-
stimmung, der zufolge die Punzierung in den Punzierungsämtern
zu erfolgen hat, ist im Art. 550 des russischen Zollgesetzes gegeben,
der lautet: „Waren, die der Punzierung unterliegen, sind den
Punzierungsämtern zu übermitteln und nach Anbringung der Punzen
dem Zollamte zur Festsetzung des auf die Waren entfallenden
Zolles zurückzustellen“. Das Punzierungsgesetz vom 11. März 1896
enthält ungefähr dieselbe Bestimmung, indem im Artikel 30 gesagt
wird: „Aus dem Auslande gebrachte Waren werden von den Be-
sichtigungszollämtern auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes
überstellt (d. h. den Probierkammern). Die Art der Punzierung ist
in der~Ausführungsverordnung des Finanzministers vom 11. August
1898 geregelt. Die gesetzliche Probe beträgt für Silbersachen 84,
88, 91 und 95 und für Goldsachen 56, 72, 82, 92 und 94. Betreffs
der Punzierungsgebühr kann im allgemeinen gesagt werden, dass
sie für Silbersachen gegen 2 Rubel und für Goldsachen gegen
30 Rubel pro Pfund beträgt.
Mit Gold oder Silber beschlagene Stöcke. Was die Beschwerden
österreichischer Interessenten anbelangt, deren zufolge mit Gold oder
Silber beschlagene Stöcke wie Gold- und Silberwaren verzollt werden,
so kommt in dieser Beziehung die Anmerkung 1 zu AL 3 der Tarif-
post 215 in Betracht, in der es heisst: „Gegenstände, bei denen
Gold, Silber oder Platin augenscheinlich den Hauptwert ausmachen,
werden nach dem Artikel über Gold- und Silberwaren verzollt“.
Dagegen unterliegen Stöcke mit minderwertigen Beschlägen der
Verzollung laut Tarifpost 215, Al. 1. Die Punzierungsvorschriften
erleiden für diese Waren insofern eine Ausnahme, als das Zirkular
des Zolldepartements vom 14. Februar 1901, Z. 3345, auf Grund
des Artikels 3 des Punzierungsgesetzes für Gegenstände (unter
anderem Stöcke) mit kleinen Gold- und Silbereinlagen (Inkrustationen)
die Befreiung von der obligatorischen Punzierung statuiert.
f Frankreichs Import und Export in Gold- und Silberwaren.
Recht interessante Zahlen veröffentlicht der „Moniteur de la Bi-
jouterie et de l’Horlogerie“ über den Wareneingang und Waren-
ausgang in Frankreich, so weit er die Juwelen, Gold- und Silber-
waren sowie Uhren betrifft. Wir lassen zuerst die Zahlen folgen,
wie sich solche jeweils in den ersten Semestern der drei letzt-
vergangenen Jahre gestalten, und zwar veranschaulicht die Rubrik I
alle Waren im Gesamten, während Rubrik II auch darüber Aus-
kunft gibt, wie sich diese Einfuhr und Ausfuhr auf die einzelnen
Länder erstreckt. Der Gesamtimport und Export betrug:
>n
I. Se-
mester
1905
778
10110
1007
10256
1571
73630
127093
2049
1365
5110
xportatic
I. Se-
mester
1906
2119
10512
881
3943
705
56000
136000
3100
3242
11633
E:
1. Se-
mester
1907
620 ;
10828
1153
10400
1100
37 700
107200
2100
3396
15586
portation
I. Se- I. Se-
mester ; mester
1906 1905
53 18
4036 2 759
1342, 1122
1935 2 615
600 500
29600 26300
98000 8.1500
400 1100
3632 4423
11068 15318
Im
I. Se-
mester
1907
77
3573
1549
1675
700
20000
99 700
3900
3600
13600
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kg
St.
II
Waren gattung
Juwelen und Gold waren,
Gold oder Platin. . .
Juwelen und Gold waren,
Silber od. silbervergold.
Bijouterie,Gold od.Platin
Bijouterie, Silber oder
silbervergoldet . . .
Doublebijouterie . . .
Gold oder Silber plattiert
UnechteBijouterie(bijou-
terie fausse) ....
Nickelgegenstände . .
Goldene Uhren. . . .
Silberne Uhren. . . .
GOLD- UND SILBERWAREN-INDUSTRIE
II
Beilage des „Journal der Goldschmiedekunst“
In dieser Beilage werden nur industrielle Angelegenheiten behandelt.
Alle Zuschriften sind zu richten an die Redaktion des „Journal der Goldschmiedekunst“ in Leipzig, Reichsstrasse Nr. 18—20.
Nr. 3. LEIPZIG, den 8. Februar 1908. 2. Jahrg.
Export-Nachrichten.
Russland. Gold- und Silberwarenmuster der Handels-
reisenden. Die punzierungsamtliche Behandlung der über die
russische Grenze von Handlungsreisenden eingeführten Gold- und
Silberwarenmuster ist durch eine im Einvernehmen des Handels-
ministeriums mit dem Finanzministerium erflossene Verordnung ge-
regelt, die in dem Zirkulare des Zolldepartements vom 5./18. August
1906, Z. 18430, niedergelegt ist. Diesen Bestimmungen zufolge
wird die Punzierung der in Rede stehenden Waren durch An-
bringung der Punze an einer an die Ware anzuhängenden Plombe
dann vollzogen, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:
1. Alle diese als Muster eingeführten Waren müssen — auf der
Ware selbst — die Bezeichnung „Muster“ oder „Modell“ eingraviert
oder eingeprägt enthalten. 2. Die Zollämter haben diese Waren
den Punzierungsämtern mit einer Bescheinigung des Inhaltes zu
überstellen, dass diese Waren tatsächlich Muster sind. 3. Muster,
die den gesetzlichen Mindest feingehalt nicht aufweisen, sind von der
Einfuhr auszuschliessen und ins Ausland zurückzusenden. 4. Muster,
die den gesetzlichen Feingehaltsbestimmungen entsprechen, werden
auf den Plomben punziert, sofern sich deren Anbringung möglich
erweist; geht die letztere nicht an, so erfolgt die Punzierung auf
Grund der allgemeinen Vorschriften. 5. Die einmal gezahlte
Punzierungsgebühr wird bei der Rückausfuhr der Muster, bei welcher
auch die Plomben abgenommen werden, nicht zurückerstattet.
Die ebenerwähnte Verordnung hat besondere Bedeutung für die
Rückausfuhr der in Rede stehenden Muster. Während nämlich bei
der Rückausfuhr von Mustern, an denen die Plombenpunzierung
vorgenommen wurde, der deponierte Eingangszoll restituiert wird,
ist dies bei Mustern, die wie gewöhnliche Gold- und Silberwaren
punziert wurden, nicht ohne weiteres der Fall. Auf diese kommen
die Zirkulare des Zolldepartements vom 16. April 1904, Z. 10750,
und vom 20. August 1904, Z. 22616, zur Anwendung, denen zufolge
der Zoll nur nach Vernichtung der russischen Punze zurückerstattet
wird, was in praxi eine bedeutende Entwertung der Waren zur
Folge hat. Im Zirkulare ist als Zweck dieser Bestimmung die
Hintanhaltung eines eventuellen Schmuggels angegeben. Wird bei
diesen Waren die russische Punze nicht vernichtet, so darf der Zoll
nicht restituiert werden. Die gesetzliche Voraussetzung der Be-
stimmung, der zufolge die Punzierung in den Punzierungsämtern
zu erfolgen hat, ist im Art. 550 des russischen Zollgesetzes gegeben,
der lautet: „Waren, die der Punzierung unterliegen, sind den
Punzierungsämtern zu übermitteln und nach Anbringung der Punzen
dem Zollamte zur Festsetzung des auf die Waren entfallenden
Zolles zurückzustellen“. Das Punzierungsgesetz vom 11. März 1896
enthält ungefähr dieselbe Bestimmung, indem im Artikel 30 gesagt
wird: „Aus dem Auslande gebrachte Waren werden von den Be-
sichtigungszollämtern auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes
überstellt (d. h. den Probierkammern). Die Art der Punzierung ist
in der~Ausführungsverordnung des Finanzministers vom 11. August
1898 geregelt. Die gesetzliche Probe beträgt für Silbersachen 84,
88, 91 und 95 und für Goldsachen 56, 72, 82, 92 und 94. Betreffs
der Punzierungsgebühr kann im allgemeinen gesagt werden, dass
sie für Silbersachen gegen 2 Rubel und für Goldsachen gegen
30 Rubel pro Pfund beträgt.
Mit Gold oder Silber beschlagene Stöcke. Was die Beschwerden
österreichischer Interessenten anbelangt, deren zufolge mit Gold oder
Silber beschlagene Stöcke wie Gold- und Silberwaren verzollt werden,
so kommt in dieser Beziehung die Anmerkung 1 zu AL 3 der Tarif-
post 215 in Betracht, in der es heisst: „Gegenstände, bei denen
Gold, Silber oder Platin augenscheinlich den Hauptwert ausmachen,
werden nach dem Artikel über Gold- und Silberwaren verzollt“.
Dagegen unterliegen Stöcke mit minderwertigen Beschlägen der
Verzollung laut Tarifpost 215, Al. 1. Die Punzierungsvorschriften
erleiden für diese Waren insofern eine Ausnahme, als das Zirkular
des Zolldepartements vom 14. Februar 1901, Z. 3345, auf Grund
des Artikels 3 des Punzierungsgesetzes für Gegenstände (unter
anderem Stöcke) mit kleinen Gold- und Silbereinlagen (Inkrustationen)
die Befreiung von der obligatorischen Punzierung statuiert.
f Frankreichs Import und Export in Gold- und Silberwaren.
Recht interessante Zahlen veröffentlicht der „Moniteur de la Bi-
jouterie et de l’Horlogerie“ über den Wareneingang und Waren-
ausgang in Frankreich, so weit er die Juwelen, Gold- und Silber-
waren sowie Uhren betrifft. Wir lassen zuerst die Zahlen folgen,
wie sich solche jeweils in den ersten Semestern der drei letzt-
vergangenen Jahre gestalten, und zwar veranschaulicht die Rubrik I
alle Waren im Gesamten, während Rubrik II auch darüber Aus-
kunft gibt, wie sich diese Einfuhr und Ausfuhr auf die einzelnen
Länder erstreckt. Der Gesamtimport und Export betrug:
>n
I. Se-
mester
1905
778
10110
1007
10256
1571
73630
127093
2049
1365
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I. Se-
mester
1906
2119
10512
881
3943
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136000
3100
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1. Se-
mester
1907
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10828
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2100
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53 18
4036 2 759
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1935 2 615
600 500
29600 26300
98000 8.1500
400 1100
3632 4423
11068 15318
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I. Se-
mester
1907
77
3573
1549
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99 700
3900
3600
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II
Waren gattung
Juwelen und Gold waren,
Gold oder Platin. . .
Juwelen und Gold waren,
Silber od. silbervergold.
Bijouterie,Gold od.Platin
Bijouterie, Silber oder
silbervergoldet . . .
Doublebijouterie . . .
Gold oder Silber plattiert
UnechteBijouterie(bijou-
terie fausse) ....
Nickelgegenstände . .
Goldene Uhren. . . .
Silberne Uhren. . . .