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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 29
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Kann der Meister von der Gehaltszahlung an den Gehilfen etwaige Ansprüche aus Diebstahl oder Unterschlagung abziehen?
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Bekanntmachung betreffend den Verbandstag Heidelberg und die Vorstands- und Ausschussitung des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0233

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1908 ■, JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST ■

worfen sind. Dass der Arbeitslohn nun auf Grund des
Lohnbeschlagnahmegesetzes von 1869 regelmässig unpfänd-
bar ist, dürfte ja allgemein bekannt sein (eine Ausnahme findet
nur für den seltenen Fall statt, dass der gewerbliche Arbeiter
es unterlässt, den verdienten Lohn gleich einzufordern).
Aber auch das Zurückbehaltungsrecht steht dem Meister
nicht zu. Dazu ist nämlich nach § 273 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Voraussetzung, dass der Anspruch, dessent-
wegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Dem Gehalts-
anspruch des Gehilfen gegenüber berechtigen also nur
Ansprüche des Meisters aus dem Arbeitsverhältnis zur
Einbehaltung eines Teils des Lohns. Dieser Fall liegt
z. B. vor, wenn der Gehilfe widerrechtlich die Arbeit ver-
lässt und der Meister hieraus Schadensersatzforderungen
herleiten kann. Ersatzansprüche wegen Diebstahls sind aber
keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; sie sind höchstens
gelegentlich des Arbeitsverhältnisses entstanden, haben aber
mit diesem keinerlei inneren Zusammenhang; aus ihnen kann
daher auch kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden.

203

Will der Meister daher seinen Schaden von seinem
ungetreuen Gehilfen ersetzt haben, so bleibt ihm hierfür
nur der Weg der Klage in einem besonderen Prozess,
und zwar ist dieser dann vor dem Amtsgericht zu erheben,
da vor dem Gewerbegericht lediglich Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis zum Austrag kommen können, und
dieser Anspruch, wie erwähnt, nicht in dem Arbeitsver-
hältnis seinen Grund hat. Ob der Meister mit einem
gewonnenen Prozess praktisch viel erreicht hat, ist freilich
eine andere Frage.
Man wird nicht umhin können, diese Rechtslage als
tiefbetrübend zu bezeichnen. Es gibt demnach kein
praktisch wirksames Mittel, einem ungetreuen Gehilfen
die Früchte seiner Unredlichkeit, falls er nicht etwa die
gestohlenen Gegenstände selbst noch hat, abzunehmen;
obendrein muss der geschädigte Meister vielmehr noch
das volle Gehalt zahlen. Hier ist eine offenbare Lücke
im Gesetz; es ist kein Grund ersichtlich, diesen Fall aus
§ 119 a der Gewerbeordnung auszuscheiden.
Sch—ck.

Bekanntmachung
betreffend den Verbandstag Heidelberg
und die Vorstands- und Ausschusssitzung des Verbandes Deutscher Juweliere,
Gold- und Silberschmiede,
am Sonntag, den 5. Juli 1908, in Treptow bei Berlin, Villa Müller, Treptower Chaussee 37/38, vormittags 10 Uhr.

Tagesordnung:
1. Festsetzung der Tage des Verbandstages in Heidelberg;
2. Beratung der Tagesordnung für den Verbandstag Heidelberg;
3. Vorlegung der revidierten Jahresabrechnung der Einbruchskasse;
4. Etatsfestsetzung;
5. Die Alfenidewarenfabrikanten auf dem Verbandstage in Heidelberg;
6. Sonstiges.
Anwesend die Herren: Fischer, Menzel, Teige, Schmidt, Müller
vom Vorstande, und die Herren Becker, Bange, Schmieth, Stein,
Steinheuer, Kirsch vom Ausschuss. Es fehlen die Herren: Stumpf,
Betz, Walter, Schlund und Heiden entschuldigt.
Herr Fischer eröffnet die Sitzung, nachdem Herrn Becker die
ihm zur Silberhochzeit zugedachte Gabe überreicht ist, um 10 Uhr
45 Minuten.
Zu Punkt 1 werden, wie vorausgesehen, der 8., 9., 10. und
11. August als Verbandstage festgesetzt, und zwar der 11. eventuell
zu einem Besuch in Pforzheim, wohin der Kunstgewerbeverein und
der Kreditorenverein eingeladen hat. Das Programm wird wie folgt
festgestellt.
Am Sonnabend, den 8. August,
abends 8 Uhr, Begrüssung der Gäste in der Stadthalle; dort Abend-
essen nach Belieben.
Am Sonntag, den 9. August,
vormittags 9‘/2 Uhr bis 2 Uhr Sitzung in der Stadthalle. Um 2 Uhr
ebendaselbst gemeinschaftliches Festessen, Gedeck ohne Wein Mk. 3,50.
Um 4% Uhr Besichtigung des Schlosses, abends Konzert im Stadt-
garten. Abendessen nach Belieben.

Am Montag, den 10. August,
von 9^2 Uhr bis 2 Uhr Sitzung; am Schluss der Tagung Mittag-
essen nach Belieben, wo und wie jeder will. Um 4 Uhr Aufstieg zum
Königsstuhl. Um ß1^ Uhr Fahrt zur Molkenkur; daselbst nach Be-
lieben Abendessen.
Am Dienstag, den 11. August,
vormittags Besichtigung der Stadtsammlungen, eventuell Schluss-
sitzung, wenn die Tagesordnung nicht erledigt sein sollte. Nach-
mittags Dampferfahrt, abends Schlossbeleuchtung. Es wird beschlossen,
Teilnehmerkarten zu Mk. 6,50 für Mitglieder des Verbandes und
deren Angehörige, für Nichtmitglieder zu Mk. 7.50 auszugeben, dafür
wird das Festessen, die Musik und die Beleuchtung mit der Neckar-
fahrt bestritten.
Am Mittwoch, den 12. August,
Fahrt nach Pforzheim, deren Anordnung Herr Stöffler übernehmen
wird. Die Teilnehmerkarten lässt der Vorstand drucken. Die Be-
stellung wird an den Schatzmeister, Herrn Arthur Schmidt, i. Fa.
C. Schwartz, Juwelier, Berlin W. 8, Mohrenstr. 26, erbeten, und die Zu-
sendung der Karten erfolgt gegenÜbersendungdesBetrages franko oder
per Nachnahme. Gleichzeitig muss bei Bestellung angegeben werden,
ob der Teilnehmer die Fahrt nach Pforzheim mitmacht oder nicht.
Die weiteren Arrangements zu treffen, wird dem Vorstand überlassen.
Die Tagesordnung wird wie folgt festgesetzt:
1. Geschäftsbericht und Erläuterungen desselben durch den
I. Vorsitzenden Fischer-Berlin;
2. Kassenbericht des Schatzmeisters Schmidt-Berlin;
3. Entlastung des Schatzmeisters;
4. Entlastung des Vorstandes und Ausschusses;
 
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