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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 31
DOI Artikel:
Rabattunwesen und Reichsgericht
DOI Artikel:
Patentnachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0244

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212 JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST j---- jw 31

Rabattunwesen und Reichsgericht.
(Nachdruck verboten.)

Das Reichsgericht nimmt, wie eine Entscheidung des
VI. Zivilsenates vom 9. März 1908 zeigt, in der Frage
der Bekämpfung des leidigen, das reelle Geschäftsleben
so ausserordentlich erschwerenden Rabattunwesens eine
sehr erfreuliche Stellung ein.
Beklagt war ein kaufmännischer Verein in Dresden.
Er hatte es sich zur Aufgabe gesetzt, dem Unfug mit
Gewährung von Sonderrabatten an allerlei wirtschaft-
liche Vereinigungen (Beamtenvereine und viele andere),
was sich für manche Branchen in Dresden zu einem
schweren Übel ausgewachsen hatte, energisch entgegen-
zutreten. Zu diesem Zweck versandte der beklagte
Verein an die solchen Sonderrabatt gewährenden Firmen
ein Rundschreiben, worin diese auf die gänzlich un-
gerechtfertigte Bevorzugung der Wirtschaftlichen Vereine
den andern Käufern gegenüber hingewiesen wurden.
Das Rundschreiben enthielt die Aufforderung, die Ge-
währung des Sonderrabatts in Zukunft einzustellen;
wenn nicht binnen einer Frist von 2 Wochen eine
solche Zusage gegeben werde, so wurde den betreffenden
Firmen angedroht, dass ihre Namen der Öffentlichkeit
übergeben würden. Die Öffentlichkeit würde von dem
beklagten Verein ferner darüber aufgeklärt werden, dass
Sonderrabatt an die Mitglieder wirtschaftlicher Vereine
stets nur auf Kosten des grossen kaufenden Publikums
gegeben werden könne, dieses müsse in Sonderrabatt
gewährenden Geschäften die Waren zu Gunsten einiger
weniger Bevorzugten stets teurer bezahlen; daher auch
die ständige Bitte solcher Geschäfte, den Sonderrabatt
möglichst unauffällig zu begehren. Dieses Rundschreiben
wirkte — allerdings nicht in dem von dem beklagten
Verein beabsichtigten Sinne. Die beklagten Firmen
riefen vielmehr Zetermordio über diese Zumutung, durch
die sie angeblich vergewaltigt würden, und liefen eiligst
zum Kadi. Sie erlangten denn auch eine einstweilige
Verfügung, die dem Verein die Verwirklichung seiner
frevelhaften Pläne unterbinden sollte. Dem Antragsteller,
Herrn X., der von den übrigen vorgeschoben war, wurde
aufgegeben, über die Rechtmässigkeit des Arrestes binnen
einer Frist von 2 Wochen Klage zu erheben.
Mit dieser Klage hatte sich nun das Reichsgericht
zu beschäftigen. Die Gründe dieses Urteils, die ein

wohlwollendes Verständnis für den modernen Konkur-
renzkampf darlegen, dürften unsere Leser interessieren.
Das Reichsgericht führt im Gegensatz zu dem vom
Kläger vertretenen Standpunkt aus, dass die von dem
beklagten Verein beabsichtigte Veröffentlichung der
Namen aller Sonderrabatt gewährenden Firmen nicht
gegen die guten Sitten verstosse. Ein unsittliches Ver-
fahren des beklagten Vereins läge selbst dann nicht
vor, wenn diese Veröffentlichung in der Absicht geschehe,
den Kläger und seine Hintermänner dadurch geschäft-
lich zu schädigen, dass das Publikum bestimmt werde,
nicht mehr bei diesen Firmen zu kaufen. Die angedrohte
Veröffentlichung der Namen und der Aufklärung des
Publikums ist nichts Widerrechtliches; der Inhalt der
Aufklärung bleibt in allen Punkten bei der Wahrheit.
Zutreffen möge, dass die klagenden Firmen durch der-
artige Veröffentlichungen grossen Schaden erleiden
würden. Kein Geschäftsmann aber habe einen unent-
ziehbaren Rechtsanspruch auf seinen Kundenkreis. Der
wirtschaftliche Konkurrenzkampf besteht ja gerade darin,
dass jeder sucht, seinem eigenen Geschäft Kunden zu-
zuführen, auf Kosten der übrigen natürlich. Die
Schädigung der klagenden Firmen kann daher an sich
nicht gegen die guten Sitten verstossen; sie ist vielmehr
im wirtschaftlichen Konkurrenzkämpfe etwas Alltägliches.
Unsittlich könnte die Schädigung erst durch die hierbei
zur Anwendung gelangenden Mittel werden. Diese
hielten aber nach Ansicht des Reichsgerichts sich hier
durchaus in den Grenzen des Erlaubten.
Das Reichsgericht hebt schliesslich noch sehr mit
Recht hervor, dass den Interessen der Kläger, die durch
eine Veröffentlichung der erwähnten Art um ihren Kunden-
kreis sorgten, auf der andern Seite die vollkommen
gleichwertigen Interessen der Mitglieder des beklagten
Vereins gegenüberständen. Diese würden gleichfalls
durch die Gewährung des Sonderrabatts seitens der
Kläger, die darum natürlich aus den in Frage kommenden
Kreisen weit mehr Zulauf hätten, in ihrem Geschäft
geschädigt. Ihr Vorgehen ist daher nicht sowohl Angriff
als Verteidigung.
Man wird diese Entscheidung des Reichsgerichts
nur mit grosser Befriedigung aufnehmen können.
Sch—ck.

Patentnachrichten

des Patentbureau 0. Krueger & Go., Dresden, Schlossstrasse 3.
ende, in die der Haken (b1) beim Einschieben der Hülse (c) in
die Hülse (a) einspringt, wodurch beide miteinander vereinigt
werden.

Eingetragene Gebrauchsmuster.
Unter Nr. 342538 ist in Klasse 44a am 19. 5. 08 eingetragen
ein von Gebr. Levin, Braunschweig, angemeldeter Verschluss für
Schmuckketten mit Einrichtung zur Verhütung des selbsttätigen
Öffnens.
Schutz-Anspruch: Verschluss für Schmuckketten mit Einrichtung
zur Verhütung des selbst-
tätigen Öffnens, gekenn-
zeichnet durch eine mit
ei nem federnden von aussen
her beweglichen und durch
eine Durchbrechung (c1) hindurchtretenden Haken (b1) versehene
Hülse (c) an einem Kettenende und eine diese umschliessende,
mit einer Öffnung (a1) versehene Hülse (a) am anderen Ketten-

Unter Nr. 342885 ist in Klasse 44 a am 11.5. 08 eingetragen eine
von Kollmar & Jourdan, Akt.-Ges., Pforzheim, angemeldete
Schmuckkette.
Der erhobene Schutz-Anspruch lautet: Schmuckkette, gekenn-
zeichnet durch die Kombination einer
sogenannten Haftenkette mit innerhalb
angeordneten Gliedern verschiedener
Art, derart, dass die in fortlaufender
Reihe ineinander gehängten Glieder der Haftenkette mit den
innerhalb derselben angeordneten Gliedern gegenseitig mit-
einander verschlungen bezw. eingehängt sind.
 
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