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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

DOI issue:
Nr. 19
DOI article:
Vom Rechtsschutz des deutschen Goldwaren- und Juwelen-Exporte im Auslande
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0153

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DIE
GOLD- UND SILBERWAREN-INDUSTRIE

II
11

Beilage des „Journal der Goldschmiedekunst'

In dieser Beilage werden nur industrielle Angelegenheiten behandelt


Alle Zuschriften sind zu richten an die Redaktion des „Journal der Goldschmiedekunst“ in Leipzig, Reichsstrasse Nr. 18—20.

Nr. 6.LEIPZIG, den 18. April 1908. 2. Jahrg.

Winke für Anknüpfung von Geschäftsverbindungen
mit Bahia.
K—r. Nach einem deutschen Konsulatshericht kann deutschen
Fabrikanten und Exporteuren bei Anknüpfung direkter Geschäfts-
verbindungen mit einheimischen Importeuren Bahias, die ihnen un-
bekannt sind, nicht dringend genug zur Vorsicht geraten werden.
Wollen sie sich nicht zur Vermittelung eines deutschen Hauses oder
eines deutschen Einfuhragenten bedienen, die über gute Platzkennt-
nis verfügen und meist bereit sind, bei von ihnen vermittelten
Geschäften gegen eine geringe Provision das Delkredere zu über-
nehmen, so sollten sie doch jedenfalls im Voraus bei einer der
britischen Banken Bahias — — London and Brasilian Bank Ltd.
oder British Bank of South America Ltd. — — oder aber bei dem
Kaiserlichen Konsulat möglichst genaue Erkundigungen zu erhalten
suchen.
Angestellten Ermittlungen zufolge nimmt die Einfuhr aus Deutsch-
land nach Bahia langsam und stetig zu.
Von den deutschen Handlungsreisenden sind gute Erfolge erzielt
worden, sowohl von solchen, die für eine bestimmte Fabrik reisen
und daher nur Fabrikate einer Gattung führen, als auch von solchen,
die grosse Hamburger, letzthin auch Berliner, sogen. Kommissions-
häuser, vertreten, und alle in Bahia gangbaren Artikel anbieten.
Der Abnehmer in Bahia, besonders der kleine, ist etwas lässig
und bequem, Kataloge und detaillierte Preislisten, zumal wenn sie
in einer fremden Sprache abgefasst sind, zu studieren und danach
schriftlich seine Bestellung zu machen, ist nicht seine Art. Es soll
damit nicht gesagt sein, dass er an der fremden Sprache Anstoss
nimmt, denn’in portugiesischer Sprache abgefasste Preislisten zu
studieren würde er wahrscheinlich ebensowenig Lust haben. Aber
es liegt ihm sehr viel näher, wenn ihm das Geschäft von dem ge-
wandten, die Landessprache beherrschenden und mit reichlichen
Mustern versehenen Geschäftsreisenden entgegengebracht und mund-
gerecht gemacht wird. Und schliesslich ist beiden Teilen damit
gedient. Der Käufer sieht mit eigenen Augen, was er kauft, und
der Verkäufer hat an Ort und Stelle Gelegenheit, sich über den
geschäftlichen Ruf seines Abnehmers zu erkundigen und dessen Be-
dürfnisse genau zu studieren, wodurch der Fortsetzung der Geschäfts-
verbindung die Wege geebnet werden. Die Zahl der Bahia be-
suchenden deutschen Handlungsreisenden nimmt zu. Sie beschränken
sich auch nicht mehr auf Bahia, sondern besuchen schon die land-
einwärts gelegenen Städtchen, um dort von den grösseren Laden-
inhabern direkt Bestellungen aufzunehmen.
Eintragung von Handelsmarken in Japan.
Die Eintragung der Handelsmarken ist eine notwendige Bedingung
für jede ausländische Firma, welche ins japanische Geschäft kommt.
Nicht nur ist die Gefahr der Nachahmung in Japan besonders gross,
sondern es scheint hier auch eine Gruppe von Personen zu bestehen,
welche es gewerbsmässig betreibt, nicht geschützte Marken in eigenem,
japanischem Namen zu registrieren, um alsdann den Verkauf des
echten Artikels zu untersagen und derart Geld zu erpressen;

Die Zeitdauer des Schutzes beträgt nach einer Mitteilung des
Handels-Vertragsvereins für ein Patent 15 Jahre, für ein Muster
10 Jahre, für ein Warenzeichen 20 Jahre und für ein Gebrauchs-
muster 3 Jahre, gerechnet vom Datum der Eintragung in das amtliche
Register. Für Patente und Muster ist eine jährlich aufsteigende
Gebühr, für Warenzeichen und für Gebrauchsmuster eine einmalige
Eintragsgebühr zu zahlen. Die Eintragungen haben wie folgt zu-
genommen.
1885 99 eingetragene Patente, 949 eingetr. Warenzeichen
1895 223 „ „ 923 „
1905 1654 „ „ 2492 „
In den Zahlen für 1905 sind 487 Patente an Ausländer und 460
ausländische Warenzeichen eingeschlossen.

Export-Nachrichten.
Uhren-Ein- und Ausfuhr. Nach der amtlichen Statistik betrug
die Einfuhr von Uhren nach dem Deutschen Reiche im Februar
136329 Stück, die Ausfuhr in demselben Zeitraum 39984. Im
Januar und Februar d. J. betrug die Einfuhr von Uhren 232121,
die Ausfuhr 77 001 Stück.
K—r. Frankreich. Stempelung von Gold- und Silberwaren.
Eine Verordnung der französischen Regierung vom 13. Oktober 1907
bestimmt:
Art. 1. Das Stempelamt von Toulouse (Haute-Garonne) wird
dem Verzeichnis der Ämter hinzugefügt, die in der Verordnung
vom 11. November 1890 als für die Ein- und Wiederausfuhr der
Gold- und Silber waren geöffnet bezeichnet sind.
Art. 2. Das Zollamt von Toulouse (Haute-Garonne) ist geöffnet
für die Ausfuhr von Gold- und Silberwaren, die in Frankreich her-
gestellt und in den in den Gesetzen vom 19. Brumaire des Jahres VI
und 30. März 1872 vorgesehenen Fällen nach dem Auslande gesandt
werden.
Art. 3. Der Finanzminister und der Minister für Handel und
Gewerbe werden jeder, soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung
der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
(Journ. off. de la Rep. Franqaise vom 22. 10. 1907.)
K—r. Australischer Bund. Erläuterungen und Ergänzungen
der Bestimmungen über die Handelsbezeichnungen gewisser
Artikel. Laut Verordnung des Handels- und Zolldepartements vom
17. Oktober 1907, Nr. 989, ist festgestellt, das Juwelierwaren, für
die nach den Vorschriften der Bestimmungen über die Handels-
bezeichnungen die Bezeichnungen „Rolled Gold“ oder „Gold cased“
usw. erforderlich sind, mit „18 ct. Rolled Gold“ usw. bezeichnet
werden, oder dass eine solche Bezeichnung auf den Unterlagen, auf
denen die Juwelierwaren aufgelegt sind, aufgestempelt wird. Eine
Bezeichnung des Karatwertes auf Juwelierwaren in dieser Form
ist nach der Verordnung eine falsche Angabe und nicht zulässig.
Der Kollektor hat dafür zu sorgen, dass der Karat wert, wenn er
angegeben ist, in allen Fällen beseitigt wird.
 
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