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chen Jnventario enthalten, miethungs weise obigen Heinrich Sand«
mann, als ihren zukünftigen Ehemann, und der Kinder Stief-
vater, solchergestalten, und zwar:
1. Daß auf den Fall der jüngste Sohn, Hanns George Joa-
chim, als erster Erbe leben möchte, er Stiefvater, die Erbschyl-
risey a äato durch zwanzig Jahre miethungsweife beu> baren;
aus den Fall aber dieser jüngste Erbe verstürbe, und der älteste
George Joachimsche Sohn, Hanns Christoph, zum Besitze kom-
men möchte, diese Pacht nicht langer, denn fünfzehn Jahre dau-
ern solle. Da unterdessen
2. Er, Stiefvater, als Pachter verbunden ist, dieErbschöltisey
an Gebäuden, Aeckern, und Büschen, in gutem Stande und Culs
tur zu erhalten, nichts zu vernösen, oder zu verstatten, was in dem
Erbgute, oder Schöltisey zu einem Nachtheile gedeyen kann.
z. Ist der Miether schuldig, alle Einquai tierung, Steuern,
Gaben, und Beschwerden, wie solche immer Namen haben, und
von der Erbschöltisey künftig möchten gesodert werden, allein,
and ohne Vergütigung dafür zu sodern, von dem Pachtgeldes
tragen. Wie er denn
4. Jährlich L ästo den obrigkeitlichen bestellten Vormün-
dern, als eine Pachtpension, oder Miethungsgeld, zehn Rthlr.
baar an Um. isob. Lupr. zu entrichten verbunden, dagegen
aber nicht schuldig rst, bey vorkommenden neuen Bauen oder Re-
paraturen, mehr als einen Rthlr. zu bezahlen, sondern die Vor-
münder haben das Uebrige zu entrichten.
5. Hat sich der Pachter in Ansehung vorermeldter geringen
Pachtpeusion verbindlich gemacht, daß er, nebst obigen ro Rthlr.
wolle und solle noch jährlich nach und nach diejenigen Erbegülden
bezahlen, welche des verstorbenen George Joachims Schwestern,
aamentl. Maria, verehl. Reichinn zu Nicolschmiede, Anna Rosina,
verehl. Hofmannin zu Großselteu,und Annen Elisabeth Joachim,
zusammen in allen zwey hundert Mrl. Saganl. zu fodern haben,
welche Bezahlung der George Joachimschen Wittwe, als Mutter,
und ihren Kindern sammentl. ohne Vergütigunq zum Besten ge-
reichen und verbleiben soll. Desgleichen hat sich
6. Der Pachter, als künftiger Stiefvater, verbunden, die Ge-
orge Joachimsche zwey Kinder frey, als die Seimgen, mir zu er-
ziehen, selbige mit Kost und Kleidung nag) Kedürfmß zu »ersehn,
und zu verpflegen, auch jedem ^oyne die Hochzeit uno Ausstat-
P tuns
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chen Jnventario enthalten, miethungs weise obigen Heinrich Sand«
mann, als ihren zukünftigen Ehemann, und der Kinder Stief-
vater, solchergestalten, und zwar:
1. Daß auf den Fall der jüngste Sohn, Hanns George Joa-
chim, als erster Erbe leben möchte, er Stiefvater, die Erbschyl-
risey a äato durch zwanzig Jahre miethungsweife beu> baren;
aus den Fall aber dieser jüngste Erbe verstürbe, und der älteste
George Joachimsche Sohn, Hanns Christoph, zum Besitze kom-
men möchte, diese Pacht nicht langer, denn fünfzehn Jahre dau-
ern solle. Da unterdessen
2. Er, Stiefvater, als Pachter verbunden ist, dieErbschöltisey
an Gebäuden, Aeckern, und Büschen, in gutem Stande und Culs
tur zu erhalten, nichts zu vernösen, oder zu verstatten, was in dem
Erbgute, oder Schöltisey zu einem Nachtheile gedeyen kann.
z. Ist der Miether schuldig, alle Einquai tierung, Steuern,
Gaben, und Beschwerden, wie solche immer Namen haben, und
von der Erbschöltisey künftig möchten gesodert werden, allein,
and ohne Vergütigung dafür zu sodern, von dem Pachtgeldes
tragen. Wie er denn
4. Jährlich L ästo den obrigkeitlichen bestellten Vormün-
dern, als eine Pachtpension, oder Miethungsgeld, zehn Rthlr.
baar an Um. isob. Lupr. zu entrichten verbunden, dagegen
aber nicht schuldig rst, bey vorkommenden neuen Bauen oder Re-
paraturen, mehr als einen Rthlr. zu bezahlen, sondern die Vor-
münder haben das Uebrige zu entrichten.
5. Hat sich der Pachter in Ansehung vorermeldter geringen
Pachtpeusion verbindlich gemacht, daß er, nebst obigen ro Rthlr.
wolle und solle noch jährlich nach und nach diejenigen Erbegülden
bezahlen, welche des verstorbenen George Joachims Schwestern,
aamentl. Maria, verehl. Reichinn zu Nicolschmiede, Anna Rosina,
verehl. Hofmannin zu Großselteu,und Annen Elisabeth Joachim,
zusammen in allen zwey hundert Mrl. Saganl. zu fodern haben,
welche Bezahlung der George Joachimschen Wittwe, als Mutter,
und ihren Kindern sammentl. ohne Vergütigunq zum Besten ge-
reichen und verbleiben soll. Desgleichen hat sich
6. Der Pachter, als künftiger Stiefvater, verbunden, die Ge-
orge Joachimsche zwey Kinder frey, als die Seimgen, mir zu er-
ziehen, selbige mit Kost und Kleidung nag) Kedürfmß zu »ersehn,
und zu verpflegen, auch jedem ^oyne die Hochzeit uno Ausstat-
P tuns