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denn wenn dieses nicht geschehen ist, und die Camion
wird in das Hypothequenbuch vermerket und eingetra-
gen; so steht das eingebrachte Vermögen der Ehefrau
jener Caution allemal nach, es mag die Verzicht von
derselben geschehen seyn, oder nicht.
Wird die Caution durch Bürgen bestellet, und sind
deren mehrere, so muß verlangt werden, daß sie des
benLÜcii äivillonis sich begeben, das ist: daß jeden
insbesondere sich verpflichte, vor allen aus der Ver-
waltung und Rechnung entstehenden Schaden zu ste-
hen. Wie nicht weniger des bensücii oräini8, das
ist, daß man bey sich eräugendem Falle sogleich den
angreiffen, und dasjenige, was in der Rechnung feh-
let, von ihm fodern könne, welcher für den Rechnungs-
führer Caution geleistet hat, ohne diesen zuerst darüber
auszuklagen.
Die Summa der Caution betreffend, ist es ge-
wöhnlich, so viel zu verlangen, und zu bestellen, als
der Rechnungsführer von einem Termin zum andern
etwann unterschlagen könnte.
Es ist ein großer Unterschied, ob jemand sich ver-
bürge, für allen Schaden zu stehen, der von dem ge-
macht werden könnte, für welchen man ist Bürge gewor-
den ; oder, ob die Bürgschaft nur für den Schaden
gelten solle, welcher in der Bedienung zugefüget wird,
die man ihm anvertraut. Das letztere ist wohl das
gewöhnlichste. Weil aber sich Falle eräugen können,
in denen der was mehreres fodern könnte, dem die
Caution ist geleistet worden: so thun Bürgen sehr
wohl, wenn sie bey Bestellung der Bürgschaft sich
ausdrücklich verwahren, und erklären: daß die be-
stellte Bürgschaft nur für diejenigen Schäden gelten
solle, die in dem anvertrauten Amte möchten zugefüget
werden. Bürgschaften dauren wohl wenigstens so
lange,
denn wenn dieses nicht geschehen ist, und die Camion
wird in das Hypothequenbuch vermerket und eingetra-
gen; so steht das eingebrachte Vermögen der Ehefrau
jener Caution allemal nach, es mag die Verzicht von
derselben geschehen seyn, oder nicht.
Wird die Caution durch Bürgen bestellet, und sind
deren mehrere, so muß verlangt werden, daß sie des
benLÜcii äivillonis sich begeben, das ist: daß jeden
insbesondere sich verpflichte, vor allen aus der Ver-
waltung und Rechnung entstehenden Schaden zu ste-
hen. Wie nicht weniger des bensücii oräini8, das
ist, daß man bey sich eräugendem Falle sogleich den
angreiffen, und dasjenige, was in der Rechnung feh-
let, von ihm fodern könne, welcher für den Rechnungs-
führer Caution geleistet hat, ohne diesen zuerst darüber
auszuklagen.
Die Summa der Caution betreffend, ist es ge-
wöhnlich, so viel zu verlangen, und zu bestellen, als
der Rechnungsführer von einem Termin zum andern
etwann unterschlagen könnte.
Es ist ein großer Unterschied, ob jemand sich ver-
bürge, für allen Schaden zu stehen, der von dem ge-
macht werden könnte, für welchen man ist Bürge gewor-
den ; oder, ob die Bürgschaft nur für den Schaden
gelten solle, welcher in der Bedienung zugefüget wird,
die man ihm anvertraut. Das letztere ist wohl das
gewöhnlichste. Weil aber sich Falle eräugen können,
in denen der was mehreres fodern könnte, dem die
Caution ist geleistet worden: so thun Bürgen sehr
wohl, wenn sie bey Bestellung der Bürgschaft sich
ausdrücklich verwahren, und erklären: daß die be-
stellte Bürgschaft nur für diejenigen Schäden gelten
solle, die in dem anvertrauten Amte möchten zugefüget
werden. Bürgschaften dauren wohl wenigstens so
lange,