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Leute waren es, die unser Todesurtheil fällten.
Und die französische Nation, die sich damit brü-
stet , ihrem Reich eine Verfassung und Gesetze
gegeben zu haben, nach denen jeder Bürger mit
der größten Unpartheilichkeit und von sei-
nes Gleichen gerichtet werden soll, erröthet
nicht, deutsche — freye -- friedliche — ohne
Waffen in der Hand in ihre Gewalt gekommene
Bürger — durch Richter ohne Kenntniß und
Beruf zu einem solchen fürchterlich wichtigen
Amt, durch Richter verurtheilen zu lassen, die
— statt daß sie, wie die Gesetze der Menschlich-
keit erfordern, in Ermangelung jedes andern
Vertheidigers, selbst die Unschuld des Beklagten
zu vertreten, sich verpflichtet halten sollten —°
schon vermöge ihrer dermaligen Verhältnisse,
vermöge ihrer enthusiastischen Wuth gegen alles,
was sich ihren Absichten — ihren Waffen entge-
gen setzt, in uns Beklagten nux ihre Gegner —ff
ihre Feinde sahen.
III. Wie und auf welche rechtliche
Art wir verurtheilt wurden? —
Waren es vaterländische, auf unser Land, un-
ser Verfassung, unsre Unterthanenvcrhältnisse
gegründete, und darnach abgemessene Kriminal-
gesetze, nach denen wir gerichtet wurden ? —.
Daren es Gesetze, die uns vorhin genugsam be-
kannt gemacht worden waren? — War die
Untersuchung mit der rechtlichen Genauigkeit ge-
Leute waren es, die unser Todesurtheil fällten.
Und die französische Nation, die sich damit brü-
stet , ihrem Reich eine Verfassung und Gesetze
gegeben zu haben, nach denen jeder Bürger mit
der größten Unpartheilichkeit und von sei-
nes Gleichen gerichtet werden soll, erröthet
nicht, deutsche — freye -- friedliche — ohne
Waffen in der Hand in ihre Gewalt gekommene
Bürger — durch Richter ohne Kenntniß und
Beruf zu einem solchen fürchterlich wichtigen
Amt, durch Richter verurtheilen zu lassen, die
— statt daß sie, wie die Gesetze der Menschlich-
keit erfordern, in Ermangelung jedes andern
Vertheidigers, selbst die Unschuld des Beklagten
zu vertreten, sich verpflichtet halten sollten —°
schon vermöge ihrer dermaligen Verhältnisse,
vermöge ihrer enthusiastischen Wuth gegen alles,
was sich ihren Absichten — ihren Waffen entge-
gen setzt, in uns Beklagten nux ihre Gegner —ff
ihre Feinde sahen.
III. Wie und auf welche rechtliche
Art wir verurtheilt wurden? —
Waren es vaterländische, auf unser Land, un-
ser Verfassung, unsre Unterthanenvcrhältnisse
gegründete, und darnach abgemessene Kriminal-
gesetze, nach denen wir gerichtet wurden ? —.
Daren es Gesetze, die uns vorhin genugsam be-
kannt gemacht worden waren? — War die
Untersuchung mit der rechtlichen Genauigkeit ge-