Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Euch ist vorhin bekannt, wasmasen nach der bereits unterm 18. Mertz 1754. erlassenen gnädigsten Verordnung von allen Orten in Unsern sämtlichen Landen die junge Mannschaft von 15. bis 40. Jahren zu dem Ende alle Zwey Jahre mit Bemerkung eines jeden Umständen und Vermögens specificiret werden sollen, damit man allhier sehen und selbsten judiciren könne welche zu Kriegsdiensten entbehrlich und tüchtig. ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 14337258]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.65530#0009
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
woher sie sind/ seit wenn und auf wie lange sie da sind,
anzuhangen.
In die Rubrick ^lro. 2. ist der Geburtstag eines je-
den aus dem Kirchenbuche zu setzen, er mag so alt oder
jung seyn, als er will. Nur bey Ausländern ist solches
gar mcht, und bey auswärtigen Landeskindern, wenn sie
nicht etwa ohnehin mit Geburtsscheine versehen sind, so
nöthig nicht ; Indem solches an ihrem Orte ohne dem
vorkömmt. Und kann nur allenfalls ihr Alter auf ihr
Angeben in Jahren ausgeworffen werden ;
Wie
in ^0. z. von allen überhaupt, auch deren ihr eigentli-
cher Geburtstag bemerket wird, in Jahren und Monaten
zu thun ist, welche bis auf die Zeit , da die Tabelle verfer-
tiget und unterschrieben wird, zu rechnen sind; damit
man das Alter der Mannschaft sogleich übersehen könne.
In ^ro. 4. ist der Tag und das Jahr ihrer Heurath
zu setzen, welches ebenfalls aus den Kirchenbüchern zu
nehmen ist. Ist einer Wittwer: So ist solches derge-
stalt beyzufügen : Wittwer seit 17 . Ist es die zweite
oder weitere Ehe: So ist es ebenwol anzuführen.
In l^ro. 5. und ^ro. 6. wird blos die Zahl der Söh-
ne und Töchter ( obgleich jene hernach noch namentlich an-
geführet werden ) ausgeworffen ; Damit man solches
gleich übersehen könne.
In d^ro. 7. muß gesetzet werden, ob eine oder mehre-
re Töchter geheurathet haben, ob bey die Eltern insHaus,
oder doch an demselben Orte, oder anderwärts hin.
In ^.8. ist zu bemerken, ob sie ein Haus, ganzen
oder halben Hof, wie viel Hufen oder Acker, auch ob ei-
gew oder zu Lehen besitzen.

In
 
Annotationen