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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Euch ist vorhin bekannt, wasmasen nach der bereits unterm 18. Mertz 1754. erlassenen gnädigsten Verordnung von allen Orten in Unsern sämtlichen Landen die junge Mannschaft von 15. bis 40. Jahren zu dem Ende alle Zwey Jahre mit Bemerkung eines jeden Umständen und Vermögens specificiret werden sollen, damit man allhier sehen und selbsten judiciren könne welche zu Kriegsdiensten entbehrlich und tüchtig. ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 14337258]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65530#0010
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In Nro. 9. wenn sie noch in -er Lehre stehen, oder
als Gesellen arbeiten , ist solches zuchemerken.
In Nro. n. ist besonders zu bemerken , ob die Söh-
ne sich noch bey den Eltern, oder anderwärts befinden,
was sie allda machen, ob sie in Kriegsdiensten , wo und
bey welchem Regiment sie sind, wie lange sie weg sind, ob
ausgetretten, oder wie sonsten und dergleichen.
In Nro. 12. sind die Schäden, Mängel und Gebre-
chen zu setzen, welche einen zum Kriegsdienste untüchtig
machen könnten : jedoch müssen solche vorher genau,
gründlich und auf Pflichten von einem Feldscherer oder
andern geschwohrnen Lhirurgus untersuchet und gegrün-
det befunden seyn.
In Nro. IZ. ist die Grösse der jungen Mannschaft
so über 15. und unter zo. Jahren sind, in Schuhen un-
Zollen nach -em neuen Preußischen Soldatenmase zu se-
tzen; Daher ein je-er Beamter dafür zu sorgen hat, daß
er solches bekomme, und die Leute recht gemessen werden.
Weshalben er sich dazu jemandes, der solches verstehet,
und bey Anwesenheit der Regimenter der Officiere und
Unterofficiers zur Hülfe zu bedienen hat. Bey jüngern
und ältern fället solches weg.
In ^ro. 14. ist zu setzen, wenn jemand stirbet, mit
Anmerkung des Tages und Jahres. Welchen Falles er
denn aus der folgenden Tabelle heraus bleibet.
Jngleichem, wenn einer aus dem Orte anderwärts
hinziehet, sich vermiethet, in Kriegsdiensten kömmet, aus-
tritt, und dergleichen, wobey denn alle nöthige Umstände
mit anzuführen sind. Diese Leuthe bleiben aber keineswe-
gcs aus den nachherigen Tabellen weg , sondern sind be-
ständig gehörigen Orts mit anzusügen und kommen
ihre Umstände alsdenn in ^ro. n.
 
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