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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... worden, ... was maßen Wir nöthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1775 [VD18 14338106]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65585#0004
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falls es Unsern Tranksteuer-Einnehmern oder Accisern an,
zeigen, und solchen behörig siegle» lassen, sofort davon den
ordnungsmäßigen Accis, nehmlich den 8ten Pfenning von
dem Werth jeden Pfunds entrichten sollen.
7) Niemand soll in Unsern Landen eher mit Rauch-
und Schnupf-Taback einen Handel im Großen oder Klei-
nen treiben, er habe sich dann vorerst bey Unsern Beam-
ten und Accisern einschreiben lassen und die Erlaubnüß
solchergestalt darzu erhalten, und soll derjenige, so ohne
sich vorhero einschreiben zu lassen, und die Anzeige gethan
zu Haben, damit Handel treibet, gleich andern Kontrave-
nienten beneben der Konfiskation des Tabacks gestraft wer-
den.
8) Wir wollen zwar noch zur Zeit gestatten, daß
auf den Jahr-Märkten Fremde und Einheimische, Rauch-
und Schnupf- Taback mögen zu Markt bringen und ver-
kaufen dürfen, doch daß jene so viel sie verkaufen, gleich
denen Einländischen den Achten Theil des Verkauf- Preises
zu Accis entrichten, zu dem Ende sie den sämmtlichen
Vorrath des Tabacks
9) sogleich dem Tranksteuer - Einnehmer ober Acci-
ker anzeigen, auch diejenige Einländische, welche selbigen
an andere Orten bringen wollen, ehe solches geschehen,
den Taback im Amt, wo sie ausreißen, Ausländische aber
in dem Amt, worinn sie denselben verkaufen wollen, so-
gleich, als sie mit solchem allda angelangt, und ehe sie den
Taback in ein Hauß tragen, bey Vermeidung würklicher
der hiernach ermeldeter Strafe und Konfiskation ohnfchl-
bar sieglen lassen und die Gebühr entrichten. Diejenige
aber
io) welche in dem Amt, worinn sie wohnen, de»
Rauch- und Schnupf- Taback bereits sieglen lassen, und
solchen zum Verkauf in ein anderes Amt bringen, sollen
gehalten seyn, dem Acciser im Amt, wohin selbiger gebracht
wird, den gestempelten Taback zu zeigen, alsdann sie in
solchem Amt an Tabacks-Accis nichts weiters, außer den
gewöhnlichen Land-Zoll entrichten sollen.
n) Wir gestatten auch, daß diejenige, welche mit
Taback zu handlen sich bey Unsern Beamten und Accisern
Haben
 
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