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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Es sind zwar bereits mehrmalen nicht allein von Unseren in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment christlichen Andenkens, sondern auch von Uns Selbsten die gemessenste Verordnungen ergangen, daß zu Abstellung des höchst unschicklich und schädlichen Straßen- und Gassenbettlens, und derer damit verknüpften Inconvenienzien eine jede Stadt, Flecken und Dorf ihre Armen selbsten nach Nothdurft verpflegen sollen ...; So verordnen und befehlen Wir hiermit anderweit ernstgemessenst und gnädigst, daß ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338750]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65641#0003
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Beamten darüber ein kurz summarisches Verhör gehalten- , und
zu der ihm Vorgesetzten Fürstl. Regierung unter Anführung de-
rer bishero Vorgenommenen Korrektionen eingesendet werden,
damit dieselbe mit gleichmäßiger Zuchthaus-Strafe beleget- und
solche bey wiederholtem dergleichen Vergehen verdoppelt wer-
den könne.
Fünftens: Befehlen und verordnen Wir gnädigst,
daß die Eltern und sonstige Einwohner, welche ihre eigene, oder
bey sich habende Kinder bettlen schicken, und auf beschehene Ab-
mahnungen solches dennoch fortsetzen, oder diese gar darzu rei-
zen und anhaltcn werden, mit der Strafe, welche auf die ge-
wohnte Bettlere gesetzt, selbsten belegt werden sollen.
Sechstens: Insonderheit sollen die Bettel-Fahr-
den gänzlich und mit dem ausdrücklichen Befehl abgesteller wer-
den, daß, wenn dergleichen Armen Bettler-Leute von denen
Benachbarten ins Land gebracht werden, diejenige, welche sol-
che cinbringen, mit Fünf Gulden Strafe beleget- und da-
beneben von dem Vorstand des Orts ohne weitere Anfrage zu
deren Erleg- auch Wiederausführung des cingefühtten Bett-
lers über die Grenze ungehalten werden solle, diejenige Gemein-
de aber, welche nicht wachsam genug seyn wird, soll zur Strafe
den eingebrachten Bettler aus dem Ihrigen verpflegen und wie-
der zum Land hinaus schaffen. Sollten aber fremde Erndtc-
schnitter und andere dergleichen Leute gesund ins Land kommen
und darinnen erkranken, sich aber Armuths Halben nicht selb-
sten unterhalten können, diese sollen alsdann von der Gemeinde,
wo sic gearbeitet haben, und erkranket sind, bis zu ihrer Wie-
dergenesung verpfleget- sodann wieder fortgeschicket werden.
Siebentens: Die genaue Beobachtung dieser Ver-
ordnung wird denen Schultheißen jeden Orts besonders, mit
dem Anhang gnädigst befohlen, daß derjenige Schultheiß, oder
sonstige Orts Vorstand, welcher sich Hierunter nachläßig oder
säumig bezeigen wird, jedesmalen mit Zehen Gulden Strafe
auf die Art, wie oben bey No. s. gedacht, zu theilen, ohnnach-
läßig belegt werden soll.

Achtens:
 
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