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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0024
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— 8 —

des einzelnen Rechtsinstituts durchblicken lässt, m.a.W.
es muss unter Beobachtung der Einheitlichkeit der Be-
trachtungsweise das stets im Begriffe des Rechts liegende
Zweckmoment wahrnehmbar sein.
In der Tat ist dem Begriffe des Rechts der Zweck-
gedanke immanent. Denn da die Jurisprudenz eine „in
eminentem Sinne praktische Wissenschaft”13) ist, ist die
ganze, logische Gliederung des Rechts im Begriff nur
etwas Sekundäres, nur ein „Produkt der Zwecke, denen
sie dienen soll”.14) So ist auch das positive Recht nur
ein Produkt der Zwecke, aus denen es entstanden und
für die es geschaffen. Wie sich alles menschliche Han-
deln auf eine „Verknüpfung des eigenen Zweckes mit
dem fremden Interesse”15) zurückführen lässt, so das ganze
Recht auf einen Zweckgedanken. Der Zweck ist die ur-
sprüngliche rechtserzeugende Kraft; auf dem Prinzip der
Finalität sind alle Rechtsnormen aufgebaut.16)
Obgleich nun jeder Zweckbegriff seiner Natur nach
dualistisch ist, „denn er schliesst den Gegensatz von Zweck
und Mittel in sich”,17) obgleich weiterhin jede Defini-
tion eines Rechtsinstitutes notwendigerweise zwiespältig
ist, denn „sie gibt den Zweck an, dem dasselbe dient
und zugleich das Mittel, wie er zu verfolgen”,18) so kann
dennoch die Anerkennung des Zweckgedankens als oberstes
Regulativ bei der Gewinnung juristischer Begriffsbestim-
mungen niemals zu einem Dualismus der Methode19)
führen. Vielmehr wird gerade dadurch, dass jedes Rechts-
institut, jeder Rechtssatz einzig und allein von diesem
13) Wundt, Logik I S. 596.
14) Jhering, a. a. O. I S. 40.
Jhering, Zweck I S. 27.
ie) vergl. Jodi, Lehrb. der Psychologie S. 8.
17) Jhering, Kampf S. 7.
18) Jhering, Kampf S. 7.
19) vergl. dazu die Ausführnngen über Dualismus der Methode
von naturrechtlichem Standpunkte aus bei Bergbohm, Jurisprudenz I
S. 109.
 
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